Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 17. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Vielmehr tragen die zahlreichen weiteren vom Tatrichter verfahrensfehlerfrei festgestellten Umstände (BU 24-27) ohne weiteres die Würdigung, daß der Schuldner in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat und dies den Beklagten bekannt war. Die Tatsachen, die entsprechend dem Vorbringen der Beklagten nach Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten sind, vermögen eine Annahme der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 397/00 BESCHLUSS vom 17. Juli 2002 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 17. Juli 2002 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2000 wird nicht angenommen. Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.712.827,80 € (3.350.000 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die Weigerung, Rechtsanwalt Dr. H. von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien, beweisrechtlich zu dem Nachteil der Beklagten verwerten durfte. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich darüber hinaus nur auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Hinweis im Rechtsstreit vor dem Landge- rieht A. und dem anschließenden notariellen Vertrag vom 8. Fe- bruar 1994 gestützt, trifft nicht zu. Vielmehr tragen die zahlreichen weiteren vom Tatrichter verfahrensfehlerfrei festgestellten Umstände (BU 24-27) ohne weiteres die Würdigung, daß der Schuldner in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat und dies den Beklagten bekannt war. Die Tatsachen, die entsprechend dem Vorbringen der Beklagten nach Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten sind, vermögen eine Annahme der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl. § 561 Abs. 1 ZPO a.F.). Kreft Kirchhof Fischer Raebel Kayser