* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 15. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 103.756,73 DM nebst 7,92% Zinsen aus 150.000 DM vom 21. Juli 1998 sowie 7,77% Zinsen aus 103.756,73 DM seit dem 31. Die - lediglich klarstellende - Neufassung des Urteilstenors durch den Senat schließt eine solche Auslegung aus und stellt damit sicher, daß die Klägerin hinsichtlich der Hauptsache nur in Höhe von 103.756,73 DM vollstrecken kann. In den Urteilstenor aufzunehmen waren jedoch entgegen der Meinung der Revision die bis zu dem 30. Juli 1998 angefallenen Zinsen aus 150.000 DM; denn die Teilerledigung der Hauptsache hat auf die Rechtshängigkeit dieser Forderung keinen Einfluß.

21Zins30Urteilstenors31HauptsacheRevision

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 15. Juli 1999 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1998 wird nicht angenommen; jedoch wird Abs. 2 des Tenors dieses Urteils klarstellend wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 103.756,73 DM nebst 7,92% Zinsen aus 150.000 DM vom 21. Dezember bis 31. Dezember 1996, 7,89% Zinsen aus 150.000 DM vom 1. bis zu dem 31. Januar 1997, 7,8% Zinsen aus 150.000 DM vom 1. bis 28. Februar 1997, 7,77% Zinsen aus 150.000 DM vom 1. März 1997 bis 30. Juli 1998 sowie 7,77% Zinsen aus 103.756,73 DM seit dem 31. Juli 1998 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Revision macht zwar zu Recht geltend, daß infolge der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung in der Berufungsinstanz zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung nur noch eine Hauptforderung von 103.756,73 DM im Streit war. Dies hat das Berufungsgericht, wie die Festsetzung des Wertes der Beschwer zeigt, auch nicht verkannt. Diese Rechtsfolge kommt jedoch in der Formulierung des Urteilstenors nur unvollkommen zu dem Ausdruck. Dieser kann in dem Sinne mißverstanden werden, daß die Teilleistung zunächst auf die bis 30. Juli 1998 angefallenen Zinsen anzurechnen sei. Die - lediglich klarstellende - Neufassung des Urteilstenors durch den Senat schließt eine solche Auslegung aus und stellt damit sicher, daß die Klägerin hinsichtlich der Hauptsache nur in Höhe von 103.756,73 DM vollstrecken kann.
In den Urteilstenor aufzunehmen waren jedoch entgegen der Meinung der Revision die bis zu dem 30. Juli 1998 angefallenen Zinsen aus 150.000 DM; denn die Teilerledigung der Hauptsache hat auf die Rechtshängigkeit dieser Forderung keinen Einfluß.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz ergibt sich aus der Zinsdifferenz zwischen dem Antrag des Klägers und dem Inhalt des richtig verstandenen Te-
 
nors des Berufungsurteils; die bis zu dem 30. Juli 1998 angefallenen Zinsen sind hier Hauptforderung (vgl. BGHZ26, 174).
Paulusch	Kirchhof		Fischer
 Zugehör		Ganter