Volltext der Entscheidung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 24. Februar 1999 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. September 1997 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 108.627,08 DM.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Aussage des vom Landgericht vernommenen Zeugen K. belege nicht die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe anerkannt, bei dem Vergleichsabschluß in dem vorausgegangenen
Vollstreckungsgegenklageverfahren einen Fehler begangen zu haben, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Eine Sekundärhaftung scheidet aus, weil mit Abschluß des Prozeßvergleichs das Mandat beendet war und danach auch kein neues in dieser Angelegenheit erteilt worden ist.
Paulusch Kirchhof Fischer
Zugehör Ganter