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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 21. Eine schadensursächliche Pflichtverletzung des Beklagten (§ 19 BNotO) hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Gründe für die verzögerte Eintragung hat der Kläger nicht dargetan. Der Kläger hat nicht dargetan, daß der Beklagte mit einer derartigen Erschwernis von vornherein hätte rechnen müssen; nur dann hätte dieser bei der Vertragsgestaltung darauf Rücksicht nehmen müssen. Denn der Kläger hat nicht dargetan, daß ihm gerade durch die Annahme ein Schaden entstanden ist. Ob der Kläger sich dann im Ergebnis dennoch wirtschaftlich besser gestanden hätte, hat er nicht nachvollziehbar dargetan.

Zitierte Normen: § 19 BNotO
ErgebnisEintragunggründenKlägerBank

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
 am 21. September 2000 beschlossen:
Die Revision der Streithelfer des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. September 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Streithelfern des Klägers zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 135.000 DM.
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Eine schadensursächliche Pflichtverletzung des Beklagten (§ 19 BNotO) hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Der Kaufvertrag vom 26. Juni 1991 erfüllte insbesondere durch die in § 23 vorgesehene Belastungsmöglichkeit die üblicherweise zu stellenden Anforderungen. Danach konnte die erforderliche Grundschuld schnell bestellt werden. Gründe für die verzögerte Eintragung hat der Kläger nicht dargetan. Dementsprechend ist von der nicht
 
bestrittenen Behauptung des Beklagten auszugehen (S. 3 seines Schriftsatzes vom 19. August 1997, Bl. 42 GA), die Eintragung im Grundbuch habe sich nur deshalb verzögert, weil zunächst Vermögenszuordnungsbeschlüsse und Investitionsvorrangbescheide hätten erlassen werden müssen. Der Kläger hat nicht dargetan, daß der Beklagte mit einer derartigen Erschwernis von vornherein hätte rechnen müssen; nur dann hätte dieser bei der Vertragsgestaltung darauf Rücksicht nehmen müssen.
Ob der Beklagte den Treuhandauftrag der D. Bank vom 14. August 1991 hätte annehmen dürfen, kann offenbleiben. Denn der Kläger hat nicht dargetan, daß ihm gerade durch die Annahme ein Schaden entstanden ist. Hätte der Beklagte den Treuhandauftrag abgelehnt, hätte er den ihm überwiesenen Betrag zurückzahlen müssen. Dann hätte ein etwaiger Verzug des Klägers ebenfalls nicht entfallen können; jedoch wären keine Zinsen auf dem Hinterlegungskonto angefallen. Ob der Kläger sich dann im Ergebnis dennoch wirtschaftlich besser gestanden hätte, hat er nicht nachvollziehbar dargetan.
Insoweit trägt er die Darlegungslast, weil es vorrangig nicht dem Notar, sondern den Kaufvertragsparteien selbst obliegt, die Finanzierungsvoraussetzungen bei ihrer eigenen Bank herbeizuführen.
Auf die tragende Begründung des Berufungsurteils kommt es danach nicht entscheidend an.
Kreft
 Stodolkowitz
Kirchhof
 Fischer
Raebel