Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 21. Das Berufungsgericht hat die Bindungswirkung einer Entscheidung im Haftpflichtprozeß für den Deckungsprozeß nicht mißachtet. Eine solche Bindungswirkung kam hier nicht in Betracht, weil der Haftpflichtprozeß nicht entschieden, sondern durch Vergleich beendet worden ist und konkrete Feststellungen zu dem Vorsatz des Klägers nicht getroffen worden sind.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 394/97 BESCHLUSS vom 21. April 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 21. April 1998 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Oktober 1997 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 102.432 DM festgesetzt. Gründe Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Feststellungen des Berufungsgerichts, ohne Deckungsprozeß hätte der Kläger keinen Versicherungsschutz erlangt und in einem Deckungsprozeß hätte die Klage richtigerweise abgewiesen werden müssen, weil dem Kläger eine vorsätzliche Körperverletzung nachgewiesen worden wäre, halten sich im Rahmen einer tat- 3 richterlichen Würdigung und sind deshalb für den Senat bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Bindungswirkung einer Entscheidung im Haftpflichtprozeß für den Deckungsprozeß nicht mißachtet. Eine solche Bindungswirkung kam hier nicht in Betracht, weil der Haftpflichtprozeß nicht entschieden, sondern durch Vergleich beendet worden ist und konkrete Feststellungen zu dem Vorsatz des Klägers nicht getroffen worden sind. Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter