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BGH · IX ZR 393/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 393/99

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 12. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Der Einwand aus § 826 BGB wird nicht durch die Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils ausgeschlossen und steht auch der in ihrem eigenen Vermögen betroffenen Drittschuldnerin offen.

Zitierte Normen: § 826 BGB
BGB12KreftentscheidungserheblichenKlägerinKirchhof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 393/99
12. September 2002 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
 am 12. September 2002 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 135.860,77 € (265.720,57 DM).
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Der Einwand aus § 826 BGB wird nicht durch die Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils ausgeschlossen und steht auch der in ihrem eigenen Vermögen betroffenen Drittschuldnerin offen. Die Nachlässigkeit bei der früheren Prozeßführung durch die Beklagte würde zwar allein nicht die Anwendung des § 826 BGB rechtfertigen, schließt aber umgekehrt nicht die Berücksichti-
 
gung eines eigenen, vorsätzlich schädigenden und sittenwidrigen Verhaltens der Klägerin aus. Der festgestellte Sachverhalt - auch in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils unter II. 2. a (2) - rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen § 826 BGB.
Kreft	Kirchhof	Fischer
 Ganter	Kayser