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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 14. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 56.213,86 € (= 109.944,76 DM) festgesetzt.

14KreftBerufungsgerichtGanterHauptsacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
14. November 2002 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
 am 14. November 2002 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Oktober 1999 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 56.213,86 € (= 109.944,76 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). In der Hauptsache hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei entschieden. Die zugesprochenen Zinseszinsen betreffen einen unbedeutenden Nebenpunkt, der die Annahme der Revision nicht erfordert (vgl. BVerfG NJW 1979, 533).
Kreft
 Ganter
Raebel
 Kayser
Neskovic