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BGH · IX ZR 388/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 388/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 26. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Insbesondere ist die Auslegung des Berufungsgerichts, der "Kreditvertrag" vom

PauluschAussichterfolgenKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 388/97	BESCHLUSS
vom
2 6. November 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 26. November 1998 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. November 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revision:
255.989,63 DM.
Gründe
 Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Insbesondere ist die Auslegung des Berufungsgerichts, der "Kreditvertrag" vom
3
22. Dezember 1986 stelle nur die Aufstockung eines einheitlichen Kontokorrentkredits dar, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Paulusch	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter