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BGH · IX ZR 383/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 383/00

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kirchhof, Raebel und Neskovic am 3. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO a.F.).

Zitierte Normen: § 766 BGB
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 383/00
BESCHLUSS
vom 3. April 2003 in dem Rechtsstreit
 gegen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kirchhof, Raebel und Neskovic
 am 3. April 2003 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. September 2000 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 52.374,98 € (102.436,55 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das angefochtene Urteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 554b ZPO a.F.).
Die Bürgschaftserklärung des Beklagten genügt dem Schriftformerfordernis des § 766 Satz 1 BGB. Die auf tatrichterlicher Würdigung beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht bewiesen, daß der Beklagte bei Abgabe der Willenserklärung geschäftsunfähig gewesen sei, ist revisionsrechtlich haltbar. Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO a.F.).
Raebel
 Kreft
Kirchhof
 Neskovic
Fischer