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BGH · IX ZR 382/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 382/00

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 10. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargetan, daß die Beklagten ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt haben. Dies gilt auch für den Fall, daß sich die Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth nur aus § 38 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben konnte, weil das Fürstentum Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland das Lugano-Übereinkommen vom 16.

Zitierte Normen: § 1 EuGVÜ
Nürnberg-FürthKreft10ZPORechtsstreitKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 382/00
BESCHLUSS
vom 10. April 2003 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
 am 10. April 2003 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Juli 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargetan, daß die Beklagten ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt haben. Denn sie wurden von der Klägerin mit der Interessenwahrnehmung erst zu einem Zeitpunkt betraut, als der Rechtsstreit beim Landgericht Nürnberg-Fürth bereits anhängig war. Im Blick auf die unstreitige Kaufmannseigenschaft beider Parteien, die vorliegenden Vertragsurkunden, aus denen sich eine Gerichtsstandsvereinba-
 
rung schlüssig ergab, und die bereits angefallenen erheblichen Mehrkosten war es zu demindest vertretbar, wenn nicht sogar naheliegend, den Verweisungsantrag zunächst nicht zu stellen.
Dies gilt auch für den Fall, daß sich die Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth nur aus § 38 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben konnte, weil das Fürstentum Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland das Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 noch nicht in Kraft gesetzt hatte (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. vor Art. 1 EuGVÜ Rn. 17; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. Schlußanhang VD Übersicht Rn. 1).
Kreft	Ganter	Raebel
 Kayser
Neskovic