Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind nicht gerechtfertigt (§ 565 a Satz 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 378/97 BESCHLUSS vom 17. Dezember 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Dezember 1998 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Oktober 1997 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Streitwert für die Revisionsinstanz: 188.332,60 DM. Gründe Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind nicht gerechtfertigt (§ 565 a Satz 1 ZPO). Im übrigen hätte die Beklagte ihrerseits den Einwand der Sittenwidrigkeit substanti- 3 iert dartun müssen; bloßes Bestreiten der Angaben der Klägerin genügt hierzu aus Rechtsgründen nicht. Paulusch Kirchhof Fischer Zugehör Ganter