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BGH · IX ZR 376/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 376/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 9. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und läßt Rechtsfehler zu Lasten des Klägers nicht erkennen (§ 554 b ZPO). als Vorkaufsberechtigte einer vorherigen Löschung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Erstkäufers S. als Eigentümerin erlosch ein Eigentumsverschaffungsanspruch des Erstkäufers, so daß die Auflassungsvormerkung von Amts wegen hätte gelöscht werden können (§ 84 Abs. 2 Buchst, a, Abs.3 GBO).

KreftEintragungEntschKlägerCelleGanterZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 376/97
LG Lüneburg Entsch. v.'7.8.96
OLG Celle
 Entsch. v. 1.10.97
IX ZR 376/97
(15. OKI
r0
BESCHLUSS
vom 9. September 1999 in dem Rechtsstreit
2 O 451/95
3 U 182/96
co
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 9. September 1999 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Oktober 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 74.995,32 DM.
Gründe:
Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und läßt Rechtsfehler zu Lasten des Klägers nicht erkennen (§ 554 b ZPO).
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, daß es zur "vertragsgerechten Eigentumsumschreibung" auf Frau B. als Vorkaufsberechtigte einer vorherigen Löschung der Auflassungsvormerkung
 zugunsten des Erstkäufers S. nicht bedurfte. Weder ihre noch die Eintragung
 des Klägers und seines Mitkäufers C. als Eigentümer(in) hing von einer solchen vorherigen Löschung ab. Spätestens mit der Eintragung von Frau B. als Eigentümerin erlosch ein Eigentumsverschaffungsanspruch des Erstkäufers, so
 daß die Auflassungsvormerkung von Amts wegen hätte gelöscht werden können (§ 84 Abs. 2 Buchst, a, Abs. 3 GBO).
Pautusch
 Zugehör
Kreft
 Ganter
Stodolkowitz