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BGH · IX ZR 372/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 372/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Pr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 18. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Etwaige Ansprüche der Klägerin sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls verjährt.

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Volltext der Entscheidung

IX ZR 372/97
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. März 1999
in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Pr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 18. März 1999 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 1997 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu
 tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 278.308,72 DM.
G r..ü n d e
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Etwaige Ansprüche der Klägerin sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls verjährt.
Paulusch
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer