Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Pr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 18. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Etwaige Ansprüche der Klägerin sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls verjährt.
IX ZR 372/97 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. März 1999 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Pr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 18. März 1999 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 1997 wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 278.308,72 DM. G r..ü n d e Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Etwaige Ansprüche der Klägerin sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls verjährt. Paulusch Zugehör Kirchhof Ganter Fischer