Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 25. Die Beklagte hat sich zur Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht des durch die Verordnung vom 17. Eine danach inhaltlich und formell ausreichende Erklärung ist hier jedenfalls deshalb unerläßlich, weil es sich um den erstmaligen Antrag der Beklagten handelt und eine ersatzweise Bezugnahme auf noch hinreichend aktuelle frühere Erklärungen Die von § 117 Abs. 2 ZPO verlangten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) nebst entsprechenden Belegen sind dem Antrag der Beklagten auch in anderer Form nicht ausreichend zu entnehmen.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 25. Oktober 2001 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Beklagten kann Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Revision nicht bewilligt werden, weil sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozeßkostenhilfe nicht ordnungsgemäß dargetan hat. Zudem bietet das Rechtsmittel nicht die nach § 114 ZPO für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorausgesetzte Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte hat sich zur Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks bedient, obwohl seine Benutzung in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Eine danach inhaltlich und formell ausreichende Erklärung ist hier jedenfalls deshalb unerläßlich, weil es sich um den erstmaligen Antrag der Beklagten handelt und eine ersatzweise Bezugnahme auf noch hinreichend aktuelle frühere Erklärungen schon deshalb nicht in Betracht kam (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231). Die von § 117 Abs. 2 ZPO verlangten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) nebst entsprechenden Belegen sind dem Antrag der Beklagten auch in anderer Form nicht ausreichend zu entnehmen. Die Antragsbegründung erwähnt zwar die Aufzehrung des vorhandenen Vermögens; sie besagt aber nichts zu den sonstigen in § 117 Abs. 2 ZPO genannten Verhältnissen. Auch einem nach §117 Abs. 2 ZPO unzureichenden Gesuch kann nicht entsprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879). Kreft Fischer Stodolkowitz Raebel Kirchhof