Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 18. 1. Das Berufungsgericht ist bei der Festsetzung der Beschwer des Klägers zutreffend davon ausgegangen, daß der Streitwert für den Berufungsantrag zu 1), mit dem Ersatz der monatlichen Unterhaltsleistungen für die Zeit von April 1995 bis einschließlich Februar 1997 verlangt worden ist, gemäß der bezifferten Forderung mit 36.753 DM 2. Den Streitwert für den Berufungsantrag zu 2) auf Feststellung, daß der Beklagte zu dem Ersatz monatlicher Unterhaltsleistungen ab März 1997 verpflichtet ist, hat das Berufungsgericht aufgrund eines Ermessensfehlers nur auf 15.000 DM festgesetzt, weil es die mutmaßliche Dauer der Unterhaltspflicht nicht ausreichend berücksichtigt hat. Der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten aus § 1570 BGB wird in der Regel nicht durch eine Erwerbsobliegenheit beeinträchtigt, solange das betreute Kind noch nicht acht Jahre alt ist (BGH, Urt. v. Mai 2000 acht Jahre alt wird, ist davon auszugehen, daß die Unterhaltspflicht zu demindest bis einschließlich April 2000 bestehen bleibt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 369/98 vom 18. März 1999 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 18. März 1999 beschlossen: Der Wert der Beschwer des Klägers durch das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 1998 wird auf 76.273 DM festgesetzt. Gründe: Der Streitwert für einen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verursachung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist nach § 3 ZPO zu schätzen; Anhaltspunkte für diese Schätzung sind die vermutliche Dauer der Unterhaltspflicht und die Höhe der geschuldeten monatlichen Zahlungen (BGH, BeschI. v. 21. September 1994 - XII ZR 5/94, NJW-RR 1995, 197). 1. Das Berufungsgericht ist bei der Festsetzung der Beschwer des Klägers zutreffend davon ausgegangen, daß der Streitwert für den Berufungsantrag zu 1), mit dem Ersatz der monatlichen Unterhaltsleistungen für die Zeit von April 1995 bis einschließlich Februar 1997 verlangt worden ist, gemäß der bezifferten Forderung mit 36.753 DM anzusetzen ist. 2. Den Streitwert für den Berufungsantrag zu 2) auf Feststellung, daß der Beklagte zu dem Ersatz monatlicher Unterhaltsleistungen ab März 1997 verpflichtet ist, hat das Berufungsgericht aufgrund eines Ermessensfehlers nur auf 15.000 DM festgesetzt, weil es die mutmaßliche Dauer der Unterhaltspflicht nicht ausreichend berücksichtigt hat. Der Kläger ist rechtskräftig verurteilt worden, an seine geschiedene Ehefrau monatliche Unterhaltsrenten von 1.300 DM zu zahlen. Der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten aus § 1570 BGB wird in der Regel nicht durch eine Erwerbsobliegenheit beeinträchtigt, solange das betreute Kind noch nicht acht Jahre alt ist (BGH, Urt. v. 30. November 1994 - XII ZR 226/93, NJW 1995, 1148, 1149). Da das jüngere Kind am 1. Mai 2000 acht Jahre alt wird, ist davon auszugehen, daß die Unterhaltspflicht zu demindest bis einschließlich April 2000 bestehen bleibt. Eine Verkürzung hat das Gericht im Unterhaltsprozeß abgelehnt. Dann erstreckt sich der mit dem Feststellungsantrag geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Unterhaltsrenten von 1.300 DM für 38 Monate, also insgesamt auf 49.400 DM. Davon sind bei einer (positiven) Feststellungsklage 20 % abzuziehen (BGH, Besohl, v. 28. September 1993 - III ZR 81/93, BGHR ZPO § 9 - Schadensrente 1), so daß insoweit 39.520 DM verbleiben. Paulusch Zugehör Kirchhof Ganter Fischer