Von Rechts wegen Tatbestand Der 1922 in Budapest geborene jüdische Kläger beantragte 1955 Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Gesundheit mit der Begründung, er habe von Mai 1942 bis November 1944 dem ungarischen Arbeitsdienst für Juden angehört und sei zur Zwcngsarbeit hinter der deutschen Ostfront eingesetzt worden* 1946 habe er Ungarn verlassen und sei im April 1948 in Paris von der IRO als Flüchtling anerkannt worden* Über diese Anerkennung legte er die Bescheinigung einer österreichischen IRO-Stelle vor. Da es sich nicht um die eigene Entschädigung des Klägers handelte, sah die Behörde zunächst keine Grundlage für eine Entziehung des Gesundheitsschadensanspruchs nach § 7 BEG. Sie stützte sich darauf, daß der Kläger sich durch die Beteiligung an den fremden HNG-Verfahren aus Entschädigungsmitteln bereichert habe, beschuldigte ihn aber auch unrichtiger Angaben in eigener Sache. Entsoheldungsgründe Die Entziehung des Gesundheitsschadensanspruchs ist rechtskräftig, da der Kläger Revision gegen das Berufungsurteil nicht eingelegt hat. Aus diesem Grunde hinderten auch das gegenwärtige niedrige Einkommen und die Vermögenslosigkeit des Klägers die Rückforderung der gesamten Entschädigung nicht. Das Land habe weiter zu Ungunsten des Klägers berücksichtigt, daß er nicht aus Not gehandelt, sondern zur Zeit seiner imrichtigen Angaben genug verdient habe, um sich über Wasser zu halten, daß er mehrfach wegen Betruges bestraft sei, die Bundesrepublik betrügerisch um hohe Beträge geschädigt und durch sein Verhalten den Gegnern der Wiedergutmachung Waffen ln die Hand geliefert habe. bestanden habe, weil die Schädigung im ungarischen Arbeitsdienst für Juden kein deutsches Staatsunrecht darstelle, Denn Grund und Anlaß für die möglicherweise unberechtigte Zuerkennung der Leistungen sei nicht ein durch § 7 BEG mißbilligtes Verhalten des Klägers, sondern die damalige rechtliche Beurteilung dieses Zwangsarbeitseinsatzes durch die Behörde. Die Rückforderung könne auch nicht mit der weiteren Erwägung "gehalten" werden, der Kläger habe nicht aus Not gehandelt. Denn diese Begründung beziehe sich nicht auf *Üas Ausmaß des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht und die Schwere des Verschuldens im Entschädigungsverfahren, die das Land allein für den Widerruf der zuerkannten Rente angeführt hat"; es handle sich vielmehr um einen allgemeinen Gesichtspunkt, der erst zu dem Tragen komme, wenn die Ermessensentscheidung nach entschädigungsrechtlichen Erfordernissen gerechtfertigt worden sei. Mit Recht beanstandet die Revision, daß der Berufungsrichter den Angaben über die Auswanderung aus Ungarn, die Anerkennung als IRO-Fltichtling, die Konfessionszugehörigkeit und den Familienstand für die Rückforderung keine Bedeutung beimißt, obwohl sie nach seiner Auffassung vorsätzlich falsch und dazu bestimmt waren, unbegründete Entschädigungen zu erlangen. Denn es versteht sich von selbst, daß der Beklagte nicht die Auffassung vertritt, er könne die erbrachten Leistungen schon deswegen zurückfordern, weil sie ohne Rechtsgrund erbracht worden seien, also unabhängig von einem durch § 7 BEG mißbilligten Verhalten des Klägers. Die Ausführungen zur Rückforderung sollen erkennbar begründen, daß die durch betrügerisches Verhalten im eigenen Verfahren erlangten Leistungen in vollem Umfange beigetrieben werden dürften, weil sie dem Kläger nicht zustünden, und daß daran auch seine derzeitige ungünstige Einkommens- und Vermögenslage nichts ändere. Auch wenn dieser Zusammenhang nicht zutage gelegen hätte, durfte der Berufungsrichter nicht ohne Befragung des Beklagten davon ausgehen, daß das Land den Verstoß gegen die Wahrheitspflicht und die Schwere des Verschuldens "allein für den Widerruf der zuerkannten Rechte anführe" und nicht auch zur Begründung der Rückforderung*»- Gewiß handelt es sich hei der Rückforderung nach § 7 Abs.3 BEG um eine gegenüber der Entziehung nach § 7 Abs« 2 selbständige Entscheidung, die je nach Lage des Falles die Einbeziehung zusätzlicher Umstände in die Ermessenserwägung der Behörde erfordern kaum (BGH RzW 1970, 350 Nr. 8). Im Streitfall drängte sich vom Standpunkt des Berufungsrichters die Frage auf, ob sich das Land etwa für berechtigt halte, die bewirkten Leistungen auch ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BEG zurückzufordern. Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters darf für die Rückforderung mitbestimmend sein, daß dem Antragsteller eine Entschädigung nicht zusteht» Denn auch wenn sie rechtsirrtümlich bewilligt wurde, wird es häufig so liegen, daß es ohne das unredliche Verhalten des Antragstellers zu dieser Leistung nicht gekommen wäre. Der Beklagte hat sich ferner nicht, wie im Berufungsurteil angenommen, darauf gestützt, daß der Kläger sich bei dem Versuch, durch Täuschungen Entschädigung und Beihilfe zu erlangen, deswegen nicht in Not befand, weil er zu dieser Zeit an den fremden HNG-Verfahren genügend verdiente. möglichkeiten des Entschädigungsprozesses besitzt« Der Betroffene wird durch § 203 Abs« 2 BEO insoweit geschützt, als die Behörde innerhalb bestimmter Prist mit den ihr bekannten Tatsachen hervortreten und sie zur Begründung ihres Ermessens verwerten muß«
2462 097 AOi BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 368/67 URTEIL Verkündet am 4. Juni 1970 Pohl Justizhauptbekretär als Urkundsbeamter der GeschiftssteUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Br. gegen assei Österreich, Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Dr. - Prozeßbevollmächtigter Abt Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Br* Graf, von der Mühlen und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 14« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 1966 aufgehoben, soweit es die Rückforderung bewirkter Leistungen und die Rosten des Rechtsstreits betrifft. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Rosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1922 in Budapest geborene jüdische Kläger beantragte 1955 Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Gesundheit mit der Begründung, er habe von Mai 1942 bis November 1944 dem ungarischen Arbeitsdienst für Juden angehört und sei zur Zwcngsarbeit hinter der deutschen Ostfront eingesetzt worden* 1946 habe er Ungarn verlassen und sei im April 1948 in Paris von der IRO als Flüchtling anerkannt worden* Über diese Anerkennung legte er die Bescheinigung einer österreichischen IRO-Stelle vor. Die Behörde bewilligte ihm 4500 DM Entschädigung für Freiheitsschaden» Der Gesundheitsschaden blieb in Bearbeitung. Im März 1957 beantragte der Kläger eine Beihilfe aus dem Hilfsfond für jüdische Verfolgte, die keiner jüdischen Kultusgemeinde angehören (HNG-Fond). Er versicherte, er sei 1938 katholisch getauft worden, gegenwärtig "reformiert, früher mosaisch", ledig und benötige die Beihilfe unter anderem zur Gründung einer Familie. Im Mai 1957 erhielt er 1000 UM Beihilfe. In diesem Rechtsstreit trägt der Kläger vor, er habe sich nach dem Kriege wieder der jüdischen Kultusgemeinde in Budapest angeschlossen; für die Beihilfe sei dies aber unerheblich gewesen, da nach der damaligen Verwaltungsübung nur auf die Konfession während der Verfolgung abgestellt worden sei. Ungarn habe er zwar nicht 1946, wohl aber 1948 aus politischen Gründen verlassen. Die IRO in Paris habe ihn erst im Februar 1949 als Flüchtling anerkannt; die davon abweichende Bescheinigung habe er ungelesen vorgelegt. Er sei noch bis zu dem September 1957 verheiratet gewesen; jedoch hätten die Eheleute bereits 1956 die Scheidung ins Auge gefaßt. 1958 gewährte ihm die Behörde wegen Gesundheitsschadens 11 890 DM Kapital ent Schädigung, 11 154 DM Rentennachzahlung und 224 IB! laufende Monatsrente. Unmittelbar darauf erfuhr sie, daß der Kläger in Wien unter dem Verdacht verhaftet worden sei, ungarischen Flüchtlingen betrügerisch Beihilfen aus dem HNG-Fond beschafft und dafür erhebliche Provisionen erhalten zu haben. Da es sich nicht um die eigene Entschädigung des Klägers handelte, sah die Behörde zunächst keine Grundlage für eine Entziehung des Gesundheitsschadensanspruchs nach § 7 BEG. Sie beschloß» im Hinblick auf §§ 6 Abs. 1 Nr. 3> r . Aöi 20C BEG den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Im März 1962 wurde der Kläger in Österreich wegen betrügerischer Schädigung der Bundesrepublik in zwei Fällen zu zehn Monaten schweren Kerkers verurteilt« Durch Bescheid vom 4. September 1962 entzog die Behörde ihm den Gesundheitsschadensanspruch und forderte die bereits bewirkten Leistungen zurück. Sie stützte sich darauf, daß der Kläger sich durch die Beteiligung an den fremden HNG-Verfahren aus Entschädigungsmitteln bereichert habe, beschuldigte ihn aber auch unrichtiger Angaben in eigener Sache. Die Klage gegen diesen Bescheid war erfolglos. Das Oberlandesgericht hob ihn auf, soweit darin bewirkte Leistungen zurückgefordert werden. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des ersten Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. i Entsoheldungsgründe Die Entziehung des Gesundheitsschadensanspruchs ist rechtskräftig, da der Kläger Revision gegen das Berufungsurteil nicht eingelegt hat. Zur Klarstellung sei bemerkt, daß die Entziehung den Anspruch auf Rente für April bis November 1962 einsohließt. Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters greift § 21 der 2. DY-BEG nicht ein; diese Vorschrift betrifft die Entziehung von Renten wegen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die der Berechnung zugrundelagen. Der Bescheid vom 23. Januar 1958 stellt daher nicht, wie im Berufungsurteil angenommen, einen vollstreckbaren Schuldtitel für die nicht mehr ausgezahlten Renten dar. 1 Der angefochtene Bescheid vom 4. September 1962 enthält neben der Entziehung des Anspruchs als weitere selbständige Entscheidung der Behörde die Rückforderung der bis einschließlich März 1962 bewirkten Leistungen. Diese Rückforderung ist der Gegenstand des Revisions- und des weiteren Beruf ungsverfahrens• Das beklagte Land hat die Aufrechterhaltung des Widerruf sbescheides in seinem Schriftsatz vom 14« März 1966 gerechtfertigt. Der Kläger habe vorsätzlich falsche Angaben über die tatsächlichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu dem Kreis der HNG-Fond-Berechtigten, über seine Promotion und über seine Flüchtlingseigenschaft gemacht. Das betrügerische Verhalten veranlasse den Beklagten zur Entziehung des Gesundheitsschadensanspruchs in vollem Umfange. Soweit es sich um die Rückforderung handle, habe der Beklagte folgende Erwägungen angestellt: Der ungarische Arbeitsdienst stelle überhaupt keine NS-Verfolgung dar, die einen Gesundheitsschadensanspruch auslösen könne. In einem solchen Falle könnten die Entschädigungsleistungen immer in vollem Umfange zurückgefordert werden, ohne daß es einer weiteren Abwägung bedürfe. Aus diesem Grunde hinderten auch das gegenwärtige niedrige Einkommen und die Vermögenslosigkeit des Klägers die Rückforderung der gesamten Entschädigung nicht. Das Land habe weiter zu Ungunsten des Klägers berücksichtigt, daß er nicht aus Not gehandelt, sondern zur Zeit seiner imrichtigen Angaben genug verdient habe, um sich über Wasser zu halten, daß er mehrfach wegen Betruges bestraft sei, die Bundesrepublik betrügerisch um hohe Beträge geschädigt und durch sein Verhalten den Gegnern der Wiedergutmachung Waffen ln die Hand geliefert habe. Nach der Auffassung des Berufungsrichters tragen diese Erwägungen die Rückforderung nicht. Das gelte insbesondere von der Überlegung, daß kein Anspruch wegen Gesundheitsschadens 4©? bestanden habe, weil die Schädigung im ungarischen Arbeitsdienst für Juden kein deutsches Staatsunrecht darstelle, Denn Grund und Anlaß für die möglicherweise unberechtigte Zuerkennung der Leistungen sei nicht ein durch § 7 BEG mißbilligtes Verhalten des Klägers, sondern die damalige rechtliche Beurteilung dieses Zwangsarbeitseinsatzes durch die Behörde. Die Rückforderung könne auch nicht mit der weiteren Erwägung "gehalten" werden, der Kläger habe nicht aus Not gehandelt. Denn diese Begründung beziehe sich nicht auf *Üas Ausmaß des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht und die Schwere des Verschuldens im Entschädigungsverfahren, die das Land allein für den Widerruf der zuerkannten Rente angeführt hat"; es handle sich vielmehr um einen allgemeinen Gesichtspunkt, der erst zu dem Tragen komme, wenn die Ermessensentscheidung nach entschädigungsrechtlichen Erfordernissen gerechtfertigt worden sei. Mit Recht beanstandet die Revision, daß der Berufungsrichter den Angaben über die Auswanderung aus Ungarn, die Anerkennung als IRO-Fltichtling, die Konfessionszugehörigkeit und den Familienstand für die Rückforderung keine Bedeutung beimißt, obwohl sie nach seiner Auffassung vorsätzlich falsch und dazu bestimmt waren, unbegründete Entschädigungen zu erlangen. Die Ausführungen des Schriftsatzes vom 14« März 1966 über die Rückforderung können nur im Zusammenhang mit der vorausgehenden Begründung des Widerrufs des Bescheides vom 23. Januar 1958 gelesen werden. Denn es versteht sich von selbst, daß der Beklagte nicht die Auffassung vertritt, er könne die erbrachten Leistungen schon deswegen zurückfordern, weil sie ohne Rechtsgrund erbracht worden seien, also unabhängig von einem durch § 7 BEG mißbilligten Verhalten des Klägers. Die Ausführungen zur Rückforderung sollen erkennbar begründen, daß die durch betrügerisches Verhalten im eigenen Verfahren erlangten Leistungen in vollem Umfange beigetrieben werden dürften, weil sie dem Kläger nicht zustünden, und daß daran auch seine derzeitige ungünstige Einkommens- und Vermögenslage nichts ändere. Auch wenn dieser Zusammenhang nicht zutage gelegen hätte, durfte der Berufungsrichter nicht ohne Befragung des Beklagten davon ausgehen, daß das Land den Verstoß gegen die Wahrheitspflicht und die Schwere des Verschuldens "allein für den Widerruf der zuerkannten Rechte anführe" und nicht auch zur Begründung der Rückforderung*»- Gewiß handelt es sich hei der Rückforderung nach § 7 Abs. 3 BEG um eine gegenüber der Entziehung nach § 7 Abs« 2 selbständige Entscheidung, die je nach Lage des Falles die Einbeziehung zusätzlicher Umstände in die Ermessenserwägung der Behörde erfordern kaum (BGH RzW 1970, 350 Nr. 8). Das beklagte Land hat dem Rechnung getragen, indem es die Rückforderung mit besonderen Überlegungen begründet hat. Daraus folgt aber nicht, daß einer bestimmten schrift-sätzlichen Zusammenfassung von Gesichtspunkten im Rahmen einer längeren prozessualen Auseinandersetzung ohne weiteres der Charakter einer abschließenden Erklärung über die Gründe der Versagung, Entziehung und Rückforderung beigelegt werden dürfte. Diese abschließende Erklärung hat der Richter her-fbeizuführen, wenn nach Abschluß der tatsächlichen und rechtlichen Erörterungen nicht klar zu erkennen ist, worauf das Land seine Ermessensentscheidung nunmehr stützt. Im Streitfall drängte sich vom Standpunkt des Berufungsrichters die Frage auf, ob sich das Land etwa für berechtigt halte, die bewirkten Leistungen auch ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BEG zurückzufordern. Mit Recht stellt er fest, daß die Ausführungen zur Rückforderung im Schriftsatz vom 14. März 1966 allenfalls zu dem Zuge kommen, wenn vom Tatbestand des § 7 Abs. 1 BEG ausgegangen wird. Wenn Zweifel möglich waren, ob das Land die Rückforderung nur mit den besonderen Erwägungen jenes Schriftsatzes rechtfertigen und auf die schuldhafte Verletzung A © % der Wahrheitspflicht in diesem Zusammenhang nicht abheben volle, mußte er eine abschließende Stellungnahme des Landes herbeiführen» Die Aufhebung des Berufungsurteils gibt Gelegenheit, die Begründung für die Rückforderung der geleisteten Entschädigung im ganzen zu überprüfen» Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters darf für die Rückforderung mitbestimmend sein, daß dem Antragsteller eine Entschädigung nicht zusteht» Denn auch wenn sie rechtsirrtümlich bewilligt wurde, wird es häufig so liegen, daß es ohne das unredliche Verhalten des Antragstellers zu dieser Leistung nicht gekommen wäre. Die Rückforderung von Entschädigungen, auf die der Betroffene ohne dieses Verhalten zweifelsfrei Anspruch hätte, wiegt aber regelmäßig schwerer als die Wiedereinziehung gänzlich rechtsgrundloser Leistungen» Der Beklagte hat sich ferner nicht, wie im Berufungsurteil angenommen, darauf gestützt, daß der Kläger sich bei dem Versuch, durch Täuschungen Entschädigung und Beihilfe zu erlangen, deswegen nicht in Not befand, weil er zu dieser Zeit an den fremden HNG-Verfahren genügend verdiente. Dem stünde entgegen, daß der Kläger sich erst ab Ende 1957 an diesen Verfahren betrügerisch beteiligt haben soll» Andererseits hat der Beklagte bisher über die Verhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der eigenen Antragstellung nichts vorgetragen» Sr hat auch nicht dargelegt, wie hoch er den Schaden bemißt, den der Kläger in den fremden HNG-Sachen der Bundesrepublik zugefügt hat. Ob alle vom Beklagten im Schriftsatz vom 14» März 1966 für die Rückforderung angeführten Umstände von wesentlicher Bedeutung sind und demzufolge einer sicheren Feststellung bedürfen, kann nur die Gesamtwürdigung ergeben. Möglicherweise schlagen die Gesichtspunkte durch, die nach dem o.a. Urteil des Senats sowohl für die Versagung und Entziehung wie für die Rückforderung entscheidend sind. Diese Gesamtwürdigung der konkreten Umstände ist zunächst Sache des Beklagten, da die Ermessensentscheidung in § 7 BEG der Behörde übertragen ist. Venn der Beklagte dargelegt hat, welche Gründe ihn veranlassen, bei der Rückforderung zu bleiben, und wenn der Berufungsrichter einzelne von diesen Gründen nicht anzuerkennen oder ihnen nicht das Gewicht beizu demessen vermag, das der Beklagte ihnen beilegt, dann muß der Richter den Parteien eröffnen, welche Bedenken gegen die Begründung der Ermessensentscheidung bestehen könnten. Denn der Beklagte muß Gelegenheit haben, sich zu erklären, ob er auch bei Wegfall einzelner Gründe oder bei einer wesentlich anderen Bewertung seine Entscheidung aufrecht erhält. Es ist nicht Sache des Entschädigungsrichters, die Entscheidung mit einer .Abwägung und Verteilung der Gewichte zu "halten”, die für die Behörde nicht bestimmend war und möglicherweise auch nicht bestimmend wäre. Rechte des vom Widerruf eines Leistungsbescheides Betroffenen werden durch dieses Verfahren nicht verletzt. Denn es kommt nicht darauf an, mit welchen Erwägungen die Entschädigungsbehörde ihre Entscheidung ursprünglich oder im Laufe des Rechtsstreits begründet hat, sondern wie sie sie bei Schluß der mündlichen Verhandlung begründet (BGH RzW 1962, 474). Auf anderem Wege ist der gesetzliche Zweck ihrer Ermächtigung zur Versagung, Entziehung und Rückforderung nicht erreichbar, da die Behörde nicht die vollen Aufklärungs- Ao* möglichkeiten des Entschädigungsprozesses besitzt« Der Betroffene wird durch § 203 Abs« 2 BEO insoweit geschützt, als die Behörde innerhalb bestimmter Prist mit den ihr bekannten Tatsachen hervortreten und sie zur Begründung ihres Ermessens verwerten muß« Mai Maaß Graf von der Mühlen Puchs