Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« April 19^9 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des % Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. gebliebenen Verfahren hat der Kläger die Erstattung der durch die Behandlung des Bruchleidens entstandenen Kosten für Heilmittel (Bruchbänder: 50 Dollar) und für Krankenhausbehandlung ("Operationskosten im Beth-El Hospital" Brooklyn: 299 Dollar) von 549 Dollar begehrt. Januar 19&5 hat der Kläger die Erstattung des Arzthonorars für die Bruchoperation gefordert. Die Entschädigungsbehörde hat die Erstattung abgelehnt, weil über die Heilverfahrenskosten durch das Urteil vom 22. Auf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden; die Rechtskraft des Schlußurteils vom 22. 1. Nach § 322 ZPO, der nach § 209 Abs. 1 BEG sinngemäß in Verfahren vor den Entschädigungsgerichten gilt, reicht die Rechtskraft eines Urteils soweit, als es über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden hat. Wird ein bezifferter Betrag eingeklagt und dem Kläger dieser Betrag zugesprochen, so ergibt die Auslegung des Klageantrages und des ihn erläuternden Vorbringens, ob ein Teilanspruch erhoben und nur über ihn entschieden worden ist. Wenn das Klagevorbringen so auszulegen ist, daß der Kläger mit einem bezifferten Geldbetrag die ihm aus einem bestimmten abgeschlossenen Schadenstatbestand entstandene Forderung vollständig geltend machen wollte, und wenn darüber im J^j?-teil erkannt worden ist, so ist über den ganzen Anspruch entschieden worden. Januar 1964 den gesamten Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Zusammenhang mit der Operation des Leistenbruches entstanden waren. Januar 1964 den gesamten Anspruch auf Erstattung dieser Auslagen auch deshalb zu dem Gegenstand hat, weil bei Gesundheitsschäden die Entscheidung der Behörde oder des Gerichts grundsätzlich den gesamten, auf einem abgeschlossenen Schadenstatbestande beruhende Anspruch des Verfolgten erledigt, kommt es nicht an (BGH RzW 1965» 172 Nr. 19; 1966, 421 Nr. 31).
2446 063
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 363/67
URTEIL Verkündet am
8. Mai I969 B r o e s k e , Justizangestellte
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Nathan
USA,
Kläger und Hevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« April 19^9 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des % Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juni 1967 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Entschädigungsbehörde hat die vom Kläger beanspruchte Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit durch Bescheid abgelehnt. Diesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage angefochten und den Anspruch auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren weiterverfolgt. Durch rechtskräftiges Teilurteil vom 14. Februar 1962 ist zunächst der Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente abgewiesen worden. Im Urteil ist festgestellt, beim Kläger habe bis zur Operation des Leistenbruches am 15* Mai 1952 eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 10 v. H. bestanden. In dem anhängig
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gebliebenen Verfahren hat der Kläger die Erstattung der durch die Behandlung des Bruchleidens entstandenen Kosten für Heilmittel (Bruchbänder: 50 Dollar) und für Krankenhausbehandlung ("Operationskosten im Beth-El Hospital" Brooklyn: 299 Dollar) von 549 Dollar begehrt.
Das Landgericht hat ihm im Schlußurteil vom 22. Januar 1964 den DM-Gegenwert der geforderten Beträge zugesprochen. Das Urteil ist seit 28. Juli 1964 rechtskräftig.
Am 11. Januar 19&5 hat der Kläger die Erstattung des Arzthonorars für die Bruchoperation gefordert. Die Entschädigungsbehörde hat die Erstattung abgelehnt, weil über die Heilverfahrenskosten durch das Urteil vom 22. Januar 1964 rechtskräftig entschieden sei.
Der Kläger hat Klage erhoben. Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 1.260 DM verurteilt. Auf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden; die Rechtskraft des Schlußurteils vom 22. Januar 1964 steht der jetzt anhängigen Klage entgegen.
1. Nach § 322 ZPO, der nach § 209 Abs. 1 BEG sinngemäß in
Verfahren vor den Entschädigungsgerichten gilt, reicht die Rechtskraft eines Urteils soweit, als es über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden hat. Der Umfang der Rechtskraft ergibt sich zunächst aus der Urteilsformel. Zu ihrer Auslegung sind Tatbestand und Gründe der Entscheidung heranzuziehen, ferner der darin in Bezug genommene Parteiantrag (BGHZ 34» 337» RzW 1963» 519 Nr. 37). Wird ein bezifferter Betrag eingeklagt und dem Kläger dieser Betrag zugesprochen, so ergibt die Auslegung des Klageantrages und des ihn erläuternden Vorbringens, ob ein Teilanspruch erhoben und nur über ihn entschieden worden ist. Wenn das Klagevorbringen so auszulegen ist, daß der Kläger mit einem bezifferten Geldbetrag die ihm aus einem bestimmten abgeschlossenen Schadenstatbestand entstandene Forderung vollständig geltend machen wollte, und wenn darüber im J^j?-teil erkannt worden ist, so ist über den ganzen Anspruch entschieden worden.
2. Der Berufungsrichter hat das Vorbringen des Klägers so ausgelegt. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. 5. ^ai 1952
wurde der Kläger an einem linksseitigen Leistenbruch operiert. Dieser ärztliche Eingriff war die Folge eines verfolgungsbedingten Leidens, das durch die Operation beseitigt wurde. Der Kläger forderte Ersatz der dadurch entstandenen Kosten.
Daß ihm das Landgericht im Beschluß vom 14. Februar 1962, beinahe zehn Jahre nach der Operation, die Auflage machte, die Kosten des Eingriffs einzeln aufzuführen und einen entsprechenden Antrag zu stellen, war sachgerecht und zulässig (§§ 139 Abs. 1, 272 b ZPO in Verb. m. §§ 179 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG). Zehn Jahre nach dem Abschluß der Behandlung war es angebracht, durch entsprechende Auflagen auf Erledigung des Anspruchs in einem Rechtsstreit hinzuwirken. Die Kritik der Revision an diesem Verfahren ist unbegründet. Bezifferte der Kläger daraufhin seine Aufwendungen, so konnte der Entschädi-
gungsrichter davon ausgehen, daß er seine Ansprüche vollständig geltend gemacht hatte. Bei diesem Ablauf des Verfahrens erfaßt die Rechts* kraft des Urteils vom 22. Januar 1964 den gesamten Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Zusammenhang mit der Operation des Leistenbruches entstanden waren. Auf die Frage, ob das Urteil vom 22. Januar 1964 den gesamten Anspruch auf Erstattung dieser Auslagen auch deshalb zu dem Gegenstand hat, weil bei Gesundheitsschäden die Entscheidung der Behörde oder des Gerichts grundsätzlich den gesamten, auf einem abgeschlossenen Schadenstatbestande beruhende Anspruch des Verfolgten erledigt, kommt es nicht an (BGH RzW 1965» 172 Nr. 19;
1966, 421 Nr. 31).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 225 Abs. 1 BEG,
§ 97 Abs. 1 ZPO.
Mai
Maaß
Graf
Bundesrichter Zorn kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt
Mai
Dr. Woesner