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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 20. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Zitierte Normen: § 5 GKG
KostenansatzRaebelKreftBundesgerichtshofsStodolkowitzErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
 am 20. Dezember 2001 beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen 780011021061 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Das gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Einwendungen der Erinnerungsführerin betreffen den rechtskräftig entschiedenen Hauptanspruch und können gegenüber dem Kostenansatz nicht geltend gemacht werden.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.
Kreft
 Stodolkowitz
Fischer
 Raebel
Kirchhof