* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 360/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 360/67

Die Angleichung wird ln ihrem Umfange nicht durch die Verweisung des Art. IT Nr. 1 Abs.4 Satz 2 auf Art. Ill Nr. 1 Aba. 2 Halbsatz 2 BEG-SchlußG beschränkt. Diese entsprechend anzuwendende Vorschrift betrifft nur die Voraussetzungen eines ]fotschädlgungsantrages nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG und dessen Wirkung für andere Einzelansprüohe. - Prozeßbevollmächtigteri Klägerin und Revisionsklägerin, Rechteanwalt gegen Land Hordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. waren neurovegetative Störungen auf der Gurndlage einer anlagebedingten Psychasthenic durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht; jedoch hätte der Tod des Mannes Störungen gleicher Art und gleichen Grades ab 1« Oktober 1946 auch ohne Verfolgung hervorgerufen ($9 Abs. 5 BBG). Sie lehnte eine zusätzliche Entschädigungsleistung ab» weil die Nachprüfung ergeben habe» daß die damalige Beurteilung "unter Berücksichtigung des Vorbringens und der früheren tatsächlichen PestStellungen" nicht geändert werden könne. September 1946 hält der Berufungsrichter schon deswegen für unbegründet, weil im Angleiohungsver-fahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nur eine Rente verlangt und bewilligt werden könne. Die An-gleichungsbestimmung ordnet eine neue Entscheidung über den Anspruch für Gesundheitsschaden an, wenn früher eine Rente aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist. Voraussetzung einer Gesundheitsschadensrente ist nach §§ 31 Abs.1, 12 BEG ein den 1. Er geht davon aus, daß die Entscheidung über die Rente im Vorprozeß auf der mutmaßlichen Entwicklung des Anlageleidens ohne Hinzutreten der Verfolgungsbelastung (§9 Abs. 5 BEG) beruhe. lehnt er ah, weil sich seit Erlaß jenes Urteils "in der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein verfolgungsbe-dingt auegelöstes leiden unter dem Gesichtspunkt der überholenden Kausalität von einem bestimmten Zeitpunkt ab nicht mehr als verfolgungsbedingt anzusehen ist, die medizinischen Auffassungen nicht grundlegend gewandelt haben." Ein Wandel der medizinischen Auffassung über den in der Vorentscheidung festgestellten Leidenszustand und seinen Zusammenhang mit der Verfolgung wird jedoch in Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nicht vorausgesetzt. Das Gesetz eröffnet aber die Nachprüfung nicht nur für den Fall, daß sich hinsichtlich des vom Anspruchsteller behaupteten Leidens ein solcher Wandel feststellen läßt. Im übrigen ergeben in diesem Punkte die Materialien zu dem Schlußgesetz, daß der Gesetzgeber die im Regierungsentwurf vorgesehene Beschränkung auf Fälle des medizinischen Anschauungswandels, weil undurchführbar, bewußt fallen gelassen hat (BGH RzW 1969, 358 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 10. Soweit also das Urteil des Landgerichts im Vorprozeß Feststellungen positiver oder negativer Art über das Emigrations-schicksal der Klägerin nicht enthält, können sie entgegen der Auffassung des Berufungsrichters nunmehr nachgeholt werden. Hilfsweise wird im Berufungsurteil erwogen, daß der Klägerin schon nach der ärztlichen Beurteilung im früheren Verfahren eine Rente zugestanden hätte und daß sie deswegen durch Art. IV Nr. 1 Abs.4 Satz 2 in Verbindung mit Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 Halbsatz 2 BEG-SchlußG mit ihrem Rentenanspruch ausgeschlossen werde. Diese Vorschrift ergänzt die Fristsetzung des Abs. 1 durch weitere Bestimmungen für eine Antragstellung nach Art. III Nr. 1 Abs.1; sie betrifft die Voraussetzungen eines wirksamen Wiedergutmachungsverlangens, das sich auf das Schlußgesetz stützt, und seine Wirkungen für andere Einzelansprüche (OLG München RzW 1968, 227; vgl. Da die Wiederanmeldung des Gesundheitsschadensan-spruchs der Klägerin schon nach Art. IT Nr. 1 Abs.4 Satz 1 BEG-SchlußG frist- und formgerecht war, greift Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 nicht ein. Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters kommt es also nicht darauf an, ob der Klägerin eine Bente zugestanden hätte, wenn die Entschädigungsorgane letztinstanzlich den ärztlichen Sachverständigen des früheren Verfahrens gefolgt und davon ausgegangen wären, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ohne die Verfolgung auch nach dem lode ihres Hannes noch um 10 36 - das heißt: um mehr als ein Viertel der Gesamtminderung (§4 der 2. In diesem Palle muß aber das Urteil ausweisen, daß der Berufungsrich-ter über die notwendige Kenntnis des gegenwärtigen Standes der medizinischen Wissenschaft verfügt und daß er diese außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegende Kenntnis im Rechtsstreit zur Erörterung gestellt hat (BGH RaW 1967, 371).

Zitierte Normen: § 29 BEG
medizinischFeststellungVerfolgungVoraussetzungAuffassungRenteKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZi	»ein
BEG-SchlußG Art. IT Nr. 1 Aba. 4 Satz 2, Art. Ill Nr. 1 Aba. 2
Die Angleichung wird ln ihrem Umfange nicht durch die Verweisung des Art. IT Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 auf Art. Ill Nr. 1 Aba. 2 Halbsatz 2 BEG-SchlußG beschränkt. Diese entsprechend anzuwendende Vorschrift betrifft nur die Voraussetzungen eines ]fotschädlgungsantrages nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG und dessen Wirkung für andere Einzelansprüohe.
BGH, Urt. v. 10, Juli 19^9 - IX ZR 360/67 - OLG Düsseldorf
DG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
mNAIfFN nVQ VAT TTI7Q iiiLUlLii vüo f vLnJx)
tx ZR 360/67	URTEIL	Verkündet	am
~~	10. Juli 1969
Pohl,
 Justizhauptsekretär
all IIAwwiitWiBW
dar Gachiftiitelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Alice A ______
BflHIA England,
- Prozeßbevollmächtigteri
 Klägerin und Revisionsklägerin, Rechteanwalt
 gegen
Land Hordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß,
 Br. Graf» von der Mühlen und Benkel
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 1967 aufgehoben*
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Das Revisionsverfahren ist gebühren» und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Die 1896 geborene jüdische Klägerin wanderte 1936 mit ihren Angehörigen von Duisburg nach Drag aus. 1939 hielt sich die Familie aus Verfolgungsgründen in Brag etwa drei Monate verborgen und ging dann über Italien nach England* Hier wurden der Ehemann der Klägerin und ihr Sohn 1940 interniert. 1946 starb der Ehemann an einem Krebsleiden.
Durch ein rechtskräftig gewordenes Urteil vom 26. Mai 1964 wurden der Klägerin Kapitalentschädigung und Heilverfahren wegen Oesundheitss chadens für die Zeit vom 1. Januar 1939 (Beginn der Verfolgung) bis zu dem 30. September 1946 (Sod des Ehemannes) zuerkannt. Hach den Feststellungen dieses Urteils
 
waren neurovegetative Störungen auf der Gurndlage einer anlagebedingten Psychasthenic durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht; jedoch hätte der Tod des Mannes Störungen gleicher Art und gleichen Grades ab 1« Oktober 1946 auch ohne Verfolgung hervorgerufen ($9 Abs. 5 BBG).
Im Desember 1963 beantragte die Klägerin» über den Gesundheitssohaden erneut zu entscheiden (At*. IV Hr. 1 Abs. la BEG—SchlußG). Die Entschädigungebehörde ließ die medizinische Beurteilung des Palles im Vorprozeß durch ihren Gutachterdienst überprüfen. Sie lehnte eine zusätzliche Entschädigungsleistung ab» weil die Nachprüfung ergeben habe» daß die damalige Beurteilung "unter Berücksichtigung des Vorbringens und der früheren tatsächlichen PestStellungen" nicht geändert werden könne.
Die Klage blieb erfolglos. Auch die Berufung der Klägerin, gerichtet auf weitere Kapi talent Schädigung, Rente und Heilverfahren, wurde zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Den Klageanspruoh auf Kapitalentschädigung für die Zeit nach dem 30. September 1946 hält der Berufungsrichter schon deswegen für unbegründet, weil im Angleiohungsver-fahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nur eine Rente verlangt und bewilligt werden könne. Es ist anzu-
nehmen, daß er aus dem gleichen Grunde den Klageantrag auf Erweiterung des Heilverfahrensanspruchs nicht be-schieden hat.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die An-gleichungsbestimmung ordnet eine neue Entscheidung über den Anspruch für Gesundheitsschaden an, wenn früher eine Rente aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist.
Rach Art. IV Rr. 1 Abs. 5 BBG-SchlußG ist der Anspruch nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Art. I des Schlußgesetzes neu festzusetzen. Der Anspruch wegen einer Schädigung der Gesundheit umfaßt nach § 29 BEG auch Kapitalentschädigung und Heilverfahren. Die bisherige Ablehnung der Rente ist also nur die Voraussetzung für die Wiedereröffnung des rechtskräftig abgeschlossenen Entschädigungsverfahrens.
Der Bedingungssatz, der das Angleichungsverfahren an diese Voraussetzung knüpft, besagt nichts über den Umfang der Überprüfung. Eine Beschränkung der Angleichung auf den Rentenanspruch kann ihm nicht entnommen werden.
Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig. Die sich bei wortgetreuer Anwendung ergebende Lösung ist auch nicht sinnwidrig. Voraussetzung einer Gesundheitsschadensrente ist nach §§ 31 Abs. 1, 12 BEG ein den 1. November 1953 überdauernder Verfolgungsschaden. In Betracht kommen nur nachhaltige erhebliche Schädigungen, die nach der Auffassung des Entschädigungsgesetzgebers den Ausgleich durch Dauerleistungen erfordern. Der gesetzlichen Regelung kann daher die Absicht zugrundeliegen, solche auch 1953 noch nicht überwundene Schädigungen einer umfassenden Nachprüfung zuzuführen. Es kann nicht gesagt werden, daß die unterschiedliche Behandlung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung in Fällen, in denen daneben ein Renten-
 
anspruch erhoben, und solchen, in denen dieser Teilan-spruch nicht geltendgemacht worden war, sich unter keinem sachlichen Gesichtspunkt rechtfertigen ließe. Daher ist für eine .Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut kein Raum.
Daraus, daß der Vorsitzende des Wiedergutmachungsausschusses nach seinem Bericht an den Bundestag (Drucks. IV/3423 S. 20) anscheinend nur den Rentenanspruch im Auge gehabt hat, kann nichts hergeleitet werden. Denn diesem Bericht und den Protokollen des Ausschusses ist nicht zu entnehmen, daß eine Beschränkung des Angl ei chungs Verfahrens auf den Rentenanspruch erörtert und beschlossen worden ist und daß sie dem Bundestag unter einer sprachlich entgegenstehenden Formulierung vorgeschlagen werden sollte. Es sei darauf verwiesen, daß sich das Gesetz bei der Regelung der übrigen Angleichungsfälle (Art. IV Nr. 1 Abs. 2 und 3) des Wortes "soweit" bedient, das zur sachlichen Beschränkung der Nachprüfung geeignet und gebräuchlich ist.
Die Gewährung einer Rente lehnt das Berufungsurteil mit der Begründung ab, der gegenwärtige Stand der medizinischen Erkenntnis rechtfertige keine andere Beurteilung des im Vorprozeß festgestellten psychischen Zustandes der Klägerin. Dieser Erwägung liegt jedoch keine Nachprüfung der medizinischen Auffassung der Entschädigungsbehörde zugrunde. Vielmehr sieht sich der Berufungsrichter im Gegensatz zu der Behörde aus Rechtsgründen an einer medizinischen Überprüfung des Falles gehindert. Er geht davon aus, daß die Entscheidung über die Rente im Vorprozeß auf der mutmaßlichen Entwicklung des Anlageleidens ohne Hinzutreten der Verfolgungsbelastung (§9 Abs. 5 BEG) beruhe. Eine eigene Feststellung über die Entwicklung des Leidens
 
lehnt er ah, weil sich seit Erlaß jenes Urteils "in der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein verfolgungsbe-dingt auegelöstes leiden unter dem Gesichtspunkt der überholenden Kausalität von einem bestimmten Zeitpunkt ab nicht mehr als verfolgungsbedingt anzusehen ist, die medizinischen Auffassungen nicht grundlegend gewandelt haben."
Ein Wandel der medizinischen Auffassung über den in der Vorentscheidung festgestellten Leidenszustand und seinen Zusammenhang mit der Verfolgung wird jedoch in Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nicht vorausgesetzt. Diese Vorschrift ist zwar in das Gesetz aufgenommen worden, um eine Anpassung früherer Entscneidüngen an gewandelte ärztliche Anschauungen auf einigen wichtigen Gebieten der Verfolgtenmedizin zu ermöglichen. Das Gesetz eröffnet aber die Nachprüfung nicht nur für den Fall, daß sich hinsichtlich des vom Anspruchsteller behaupteten Leidens ein solcher Wandel feststellen läßt. Über den gesetzgeberischen Anlaß hinausgehend stellt es jede vollständige Ablehnung der Rente aus medizinischen Gründen zur Überprüfung.
Auch insoweit ist der Gesetzeswortlaut eindeutig.
Im übrigen ergeben in diesem Punkte die Materialien zu dem Schlußgesetz, daß der Gesetzgeber die im Regierungsentwurf vorgesehene Beschränkung auf Fälle des medizinischen Anschauungswandels, weil undurchführbar, bewußt fallen gelassen hat (BGH RzW 1969, 358 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 10. Juli 1969 - IX ZR 118/68).
 
Wird durch Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG die Prüfung eines Entschädigungsanspruchs wegen Gesundheit sSchadens wiedereröffnet, dann ist sie allein durch Art. IV Hr. 1 Abs. 5 beschränkt. Wie in der Entscheidung vom 10. Juli 1969 - IX ZR 118/68 - dargelegt, sind die Feststellungen medizinischer Natur (Befund, Diagnose, Verfolgungszusammenhang, Erwerbsminderungsgrad) unbegrenzt berichtigungs- und ergänzungsfähig.
Die Ent Schädigungsorgane sind nur an Feststellungen nichtmedizinischer Natur gebunden, die zur Grundlage der Vorentscheidung gemacht worden sind. Soweit also das Urteil des Landgerichts im Vorprozeß Feststellungen positiver oder negativer Art über das Emigrations-schicksal der Klägerin nicht enthält, können sie entgegen der Auffassung des Berufungsrichters nunmehr nachgeholt werden.
Hilfsweise wird im Berufungsurteil erwogen, daß der Klägerin schon nach der ärztlichen Beurteilung im früheren Verfahren eine Rente zugestanden hätte und daß sie deswegen durch Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 Halbsatz 2 BEG-SchlußG mit ihrem Rentenanspruch ausgeschlossen werde.
Damit wird jedoch die Tragweite des Art. III Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG verkannt. Diese Vorschrift ergänzt die Fristsetzung des Abs. 1 durch weitere Bestimmungen für eine Antragstellung nach Art. III Nr. 1 Abs. 1; sie betrifft die Voraussetzungen eines wirksamen Wiedergutmachungsverlangens, das sich auf das Schlußgesetz stützt, und seine Wirkungen für andere Einzelansprüche (OLG München RzW 1968, 227; vgl. auch Brunn-Hebenstreit, BEG-SchlußG Art. III Rdz. 5-11).
 
Der frist- und formgerecht angemeldete Einzelanspruch wird auch durch den zweiten Halbsatz von Art.
Ill hr. 1 Abs. 2 in seinem Umfange nicht beschränkt; insbesondere besagt diese Bestimmung nicht, daß durch die neue Entscheidung nur Anspruchsspitzen zugebilligt werden könnten, die erstmalig durch das Schlußgesetz begründet werden. Sie schließt vielmehr nur solche Einzelansprüche aus, die von Art. I BEG-SchlußG nicht berührt worden sind. Das ergibt sich eindeutig aus der Zuordnung dieser Bestimmung zu den Toraussetzungen und Wirkungen der Neuanträge.
Da die Wiederanmeldung des Gesundheitsschadensan-spruchs der Klägerin schon nach Art. IT Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 BEG-SchlußG frist- und formgerecht war, greift Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 nicht ein. Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters kommt es also nicht darauf an, ob der Klägerin eine Bente zugestanden hätte, wenn die Entschädigungsorgane letztinstanzlich den ärztlichen Sachverständigen des früheren Verfahrens gefolgt und davon ausgegangen wären, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ohne die Verfolgung auch nach dem lode ihres Hannes noch um 10 36 - das heißt: um mehr als ein Viertel der Gesamtminderung (§4 der 2. DV-BEG) -höher gelegen hätte.
Der Berufungsricht er wird sich somit eine eigene Überzeugung von Art, Umfang und Entwicklung der Gesundheitsschäden der Klägerin und von deren Zusammenhang mit der Verfolgung bilden müssen.
Das einzuschlagende Verfahren richtet sich - abgesehen von der oben erörterten Bindung an die nichtmedizinischen Feststellungen, auf denen das Urteil vom 26. Mai 1964 im Vorprozeß beruht - nach den allgemeinen
 Regeln. Grundsätzlich ist es deshalb.auch nicht-auegnBchlos-sen, daß über den Neuantrag ohne vorherige Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen entschieden wird. In diesem Palle muß aber das Urteil ausweisen, daß der Berufungsrich-ter über die notwendige Kenntnis des gegenwärtigen Standes der medizinischen Wissenschaft verfügt und daß er diese außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegende Kenntnis im Rechtsstreit zur Erörterung gestellt hat (BGH RaW 1967, 371).
Mai	Maaß	Graf
 von der Mühlen
 Henkel