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BGH · IT ZR 559/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZR 559/67

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Henkel ohne mündliche Verhandlung am 15« Januar 1970 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger unter menschenunwürdigen fedingungen gelebt habe (§47 BE6 a.F«)« Das Berufungsgericht hat seine Zugehörigkeit zu dem Kreise der Entschädigungsberechtigten (§§ 150 und 160 BEG) verneint. Entscheidungsarttnde Im Berufungsurteil wird ein Anspruch des Klägers aus §§ 160, 47 BEG verneint, weil er bis zur Einbürgerung in Israel weder staatenlos noch Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen sei« Er habe bis zu diesem Zeitpunkt entweder die tschechoslowakische oder die ungarische Staatsangehörigkeit besessen und habe nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft im Falle einer Rückkehr ln die Tschechoslowakei oder nach Ungarn nicht mit persönlicher Verfolgung zu rechnen brauchen« Die Ablehnung der kommunistischen Herrschaft im Heimatstaat begründe nicht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Konvention« Sind die Voraussetzungen des § 150 oder des § 160 BEG gegeben, dann kommt es darauf an, welchen Gefahren sich der Kläger durch das Unter tauchen in Budapest entziehen wollte.

Zitierte Normen: § 160 BEG
FreiheitsentziehungBudapestLandStaatsangehörigkeitEntschädigungBEGKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2473 056 BUNDESGERICHTSHOF
Dl NAHEN DES VOLKES
IT ZR 559/67	URTEIL
Verbindet am
15« Januar 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkandsbeamter der Geechlftaetelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jizchak H
Kläger und Revisionskläger, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Lande samt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Henkel ohne mündliche Verhandlung am 15« Januar 1970
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. November 1966 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei•
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der jüdische Kläger ist 1928 in einem Ort geboren, der 1920 von Ungarn an die Tschechoslowakei und 1938 von dieser an Ungarn abgetreten wurde« Am 13« Mai 1948 erwarb der Kläger die israelische Staatsangehörigkeit.
1941 wurde er in die Ukraine deportiert. 1943 floh er nach Budapest und lebte dort nach seiner Darstellung unter falschem Namen. 1944 mußte er den Judenstern anlegen,
 
wurde dann nach Bergen-Belsen gebracht und im Dezember ln die Schweiz abgeschoben« 1943 wandert© er nach Palästina ein«
Er ist für die Dauer der Freiheitsentziehung und des Judensterntragens entschädigt worden« Mit der Klage verlangt er Entschädigung für die Zeit zwischen seiner Flucht nach Budapest und der Anlegung des Judensterns«
Das Landgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger unter menschenunwürdigen fedingungen gelebt habe (§47 BE6 a.F«)« Das Berufungsgericht hat seine Zugehörigkeit zu dem Kreise der Entschädigungsberechtigten (§§ 150 und 160 BEG) verneint.
Mit der Revision beantragt der Kläger, das beklagte Land zur Zahlung von weiteren 1 050 DM zu verurteilen«
Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen«
Entscheidungsarttnde
 Im Berufungsurteil wird ein Anspruch des Klägers aus §§ 160, 47 BEG verneint, weil er bis zur Einbürgerung in Israel weder staatenlos noch Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen sei« Er habe bis zu diesem Zeitpunkt entweder die tschechoslowakische oder die ungarische Staatsangehörigkeit besessen und habe nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft im Falle einer Rückkehr ln die Tschechoslowakei oder nach Ungarn nicht mit persönlicher Verfolgung zu rechnen brauchen« Die Ablehnung der kommunistischen Herrschaft im Heimatstaat begründe nicht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Konvention«
4 -
Diese Erwägungen entsprechen der früheren Auffassung des Bundesgerichtshofs» stehen aber in Widerspruch zu seiner Entscheidung RzW 1968, 571* Der Berufungsrichter wird nunmehr zu entscheiden haben, ob dem Kläger nach den im Zeitpunkt der Abgrenzung des Berechtigtenkreises (29. Juni 1956) in der Bundesrepublik maßgeblichen Anschauungen am 15* Mai 1948 (Einbürgerung in Israel) zuzu demuten gewesen wäre, in einen Staat zurückzukehren, dessen Staatsangehörigkeit er besaß. Auf seine persönlichen Verhältnisse kommt es dabei nur insofern an, als er durch besondere, in der genannten Entscheidung gekennzeichnete Beziehungen zu dem Helmatstaat von der Entschädigung na^h §160 BEG ausgeschlossen wird.
Die Aufhebung des Berufungsurteils ermöglicht die Klärung, ob der Kläger, wie er in anderem Zusammenhang vor der Entschädigungsbehörde geltend macht, nach § 150 BEG zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehört.
Sind die Voraussetzungen des § 150 oder des § 160 BEG gegeben, dann kommt es darauf an, welchen Gefahren sich der Kläger durch das Unter tauchen in Budapest entziehen
 wollte. Eine Entschädigung nach § 47 BEG steht ihm zu, wenn ihn eine begründete Furcht vor deutschen Maßnahmen oder vor einer von der deutschen Regierung veranlaßten ungarischen Freiheitsentziehung (§43 Abs. 1 Nr. 2 BEG) dazu bestimmte.
Mai	Maaß	Graf
 von der Mühlen
 Henkel