März 1940 im Konzentrationslager Sachsenhausen verstorben ist, acht Kinder, darunter die Mitte des Jahres 1932 geborene Lona Melitta den am 9. der sind im Jahre 1943 von Berlin aus in das Konzentrationslager Auschwitz verbracht worden und nicht mehr zurückgekehrt. Nach der Sterbeurkunde des Konzentrationslagers Auschwitz ist die Tochter Ursula dort am 17, Mai 1943 verstorben. Die Klägerin hat beantragt, ihr nach den Bestimmungen des BEGr-Schlußgesetzes als Alleinerbin ihrer Kinder Entschädigung wegen Ausbildungsschadens zu gewähren. Soweit der Klage stattgegeben worden ist, hat das beklagte Land Berufung eingelegt. Diese hat das Kammergericht in der Hauptsache zurückgewiesen und dem Beklagten lediglich Vorbehalten, die zeitliche Beschränkung seiner Zah-lungspflicht gemäß Art. 19 des Haushaltsicherungsgesetzes vom 20. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Klägerin als Erbin ihrer im Konzentrationslager Auschwitz umgehommenen Kinder Melitta, Otto und Hildegard eine Kapitalentschädigung wegen Schadens in der vorberuflichen Ausbildung zustehe. Die Kinder seien wegen ihrer Herkunft als Zigeuner vom Schulbesuch ausgeschlossen worden, obwohl sie ab Ostern 1938, Ostern 1940 und Herbst 1942 schulpflichtig gewesen seien. Der den Kindern entstandene Schaden sei selbst dann mehr als nur geringfügig gewesen, wenn die Kinder unmittelbar nach dem Eintreffen in Auschwitz umgebracht worden seien. Diese Voraussetzung lag bei den verstorbenen Kindern der Klägerin, selbst wenn man gemäß § 180 Abs. 1 BEG vom Todeszeitpunkt des 8. Auf die Revision des beklagten Landes ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und, da die Sache zur Entscheidung reif ist, die Klage in vollen Umfang abzuweisen.
2524 0-0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX.ZR j_58/67„ URTEIL Verkündet «m 12. Bezember 1968 Broeske, Justizangestellte alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres» Berlin 31, Fchrbölliner Platz 2, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanv/alt Br» Frau Sophie - Prozoßbevollmächtigter: r Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1968 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Graf, von der Mühlen und Zorn für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des beklagten Bandes wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. September 1967 aufgehoben und das Urteil der 194. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1966 teilweise abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Zigeunerin und hatte mit dem Pferdehändler Alfred W0HHP, der am 31. März 1940 im Konzentrationslager Sachsenhausen verstorben ist, acht Kinder, darunter die Mitte des Jahres 1932 geborene Lona Melitta den am 9. 1934 geborenen Otto die am So Januar 1936 geborene Hildegard (Lydia) und die am 20. Januar 1958 geborene Ursula Diese Kin- der sind im Jahre 1943 von Berlin aus in das Konzentrationslager Auschwitz verbracht worden und nicht mehr zurückgekehrt. Nach der Sterbeurkunde des Konzentrationslagers Auschwitz ist die Tochter Ursula dort am 17, Mai 1943 verstorben. Der Zeitpunkt des Todes der anderen Kinder ist nicht bekannt. Die Klägerin hat beantragt, ihr nach den Bestimmungen des BEGr-Schlußgesetzes als Alleinerbin ihrer Kinder Entschädigung wegen Ausbildungsschadens zu gewähren. Die Entschädi-gungsbehörde hat die Anträge abgelehnt, weil eine möglicherweise eingetretene Schädigung in der Ausbildung sich wegen des Todes der Kinder vor Abschluß der allgemeinen Schulaus-bildung nicht auf die Nutzung ihrer Arbeitskraft zu Erwerbszwecken ausgewirkt habe. Die Klägerin begehrt mit Ihrer Klage jeweils 10.000 DM Kapitalentschädigung, insgesamt also 40.000 DM. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 30.000 DM Kapitalentschädigung zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß die Kinder Melitta, Otto und Hildegard einen Ausbil- dungsschaden gemäß §§ 115, 116 BEG erlitten hätten, da sie die ihnen zustehende Schulausbildung aus Verfolgungsgründen nicht erhalten hätten. Dagegen bestünde für das Kind Ursula WflÜH kein Anspruch, da dieses erst im Herbst 1944 schulpflichtig geworden wäre, jedoch bereits am 17. Mai 1943 verstorben sei. Soweit der Klage stattgegeben worden ist, hat das beklagte Land Berufung eingelegt. Diese hat das Kammergericht in der Hauptsache zurückgewiesen und dem Beklagten lediglich Vorbehalten, die zeitliche Beschränkung seiner Zah-lungspflicht gemäß Art. 19 des Haushaltsicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 geltend zu machen. Es hat die Revision zugclassen. Mit der Revision verfolgt das Land seinen im Berufungsvorfahren gestellten Antrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. i Ent scheidungsgründe; Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Klägerin als Erbin ihrer im Konzentrationslager Auschwitz umgehommenen Kinder Melitta, Otto und Hildegard eine Kapitalentschädigung wegen Schadens in der vorberuflichen Ausbildung zustehe. Die Kinder seien wegen ihrer Herkunft als Zigeuner vom Schulbesuch ausgeschlossen worden, obwohl sie ab Ostern 1938, Ostern 1940 und Herbst 1942 schulpflichtig gewesen seien. Der den Kindern entstandene Schaden sei selbst dann mehr als nur geringfügig gewesen, wenn die Kinder unmittelbar nach dem Eintreffen in Auschwitz umgebracht worden seien. Dabei sei allein die vorberufliche Ausbildung zu berücksichtigen, während es auf die Möglichkeit einer späteren beruflichen Ausbildung und d% weiteren Lebensweg der Kinder nicht ankomme. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Wie der Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten EntScheidung vom 12. Dezember 1968 - IX ZR 146/68 -ausführ1ich darge1egt hat, kann eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung außer in den Rallen der nachge-wiesenen höheren Aufwendungen für die Ausbildung auf Grund der Verfolgung nur dann beansprucht werden, wenn der in seiner Ausbildung mehr als nur geringfügig benachteiligte Verfolgte im Zeitpunkt seines Todes nieht mehr im volksschulpflichtigen Alter stand. Diese Voraussetzung lag bei den verstorbenen Kindern der Klägerin, selbst wenn man gemäß § 180 Abs. 1 BEG vom Todeszeitpunkt des 8. Mai 1945 ausgeht, zweifeisfrei nicht vor; denn die Kinder Melitta, Otto und Hildegard hatten danach nur ein Lebensalter von 13, 11 und 9 Jahren erreicht. Erhöhte Aufwendungen für die Ausbildung auf Grund der Verfolgung sind für keines der Kinder geltend gemacht worden. • 5 - Auf die Revision des beklagten Landes ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und, da die Sache zur Entscheidung reif ist, die Klage in vollen Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 91 ZPO. Mai Wüstenberg Graf von der Mühlen Zorn