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BGH · IX ZR 357/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 357/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 26. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Wenn - wie die Klägerin behauptet - der Inhalt des Schreibens der Stadt G.vom 10. Ein Anspruch wegen culpa in contrahendo steht der Klägerin jedenfalls aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen nicht zu.

PauluschGanterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 357/97	BESCHLUSS
vom
2 6. November 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 26. November 1998 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 1997 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 85.285,44 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Eine Sicherung der Klägerin hätte die Abgabe einer Bürgschaftserklärung seitens der Beklagten vorausgesetzt. Daran fehlt es. Wenn - wie die Klägerin behauptet - der Inhalt des Schreibens der Stadt G. vom 10. Juni 1996 mit der Beklagten abgesprochen gewesen sein sollte, so bezieht sich die "Absprache" nur auf ein Rechtsgeschäft, an dem die Beklagte nicht beteiligt war, nämlich auf die (unwirksame) Abtretung der Bürg-
Schaftsforderung, die der Stadt G. gegen die Beklagte zustand. Ein Anspruch wegen culpa in contrahendo steht der Klägerin jedenfalls aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen nicht zu.
Paulusch
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer