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BGH · IX ZR 557/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 557/67

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im März 1966 verlangte der Kläger die Rente (§ 81 BEG). Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter sieht in Art. III Br. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG keine Stütze für das Rentenbegehren, weil Nr. 48 b dieses Gesetzes die dem Kläger nach § 83 BEG a. Der Bundesgerichtshof hat RzW 1970, 232 dargelegt, daß in Nr. 48 b BEG-SchlußG eine Rentenbegrenzung aufgegeben worden ist, und zwar durch den Gesetzgeber, die es bisher nicht erlaubte, allen Angehörigen der beiden letzten Altersstufen der Anlage 5 der 3* DV-BEG im höheren Dienst die nach § 83 Abs. 1 BEG er- Darin liegt eine Erhöhung der Renten im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG für diese Geschädigtengruppe. Der Kläger wurde durch die Rentenbegrenzung in § 83 Abs. 2 BEG a.

Zitierte Normen: § 81 BEG
BEGRenteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2461 092n
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 557/67	URTEIL	Verkünd«!	am
21. Mai 1970 Pohl,
 Justi zhaupt sekre tär
 als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Walter
»
- Prozeßhevollmächtigters
 Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwal
gegen
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
I*
I
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Br. Graf, von der Mühlen und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. September 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1903 geborene Kläger erklärte sich 1962 in einem Vergleich mit der Entschädigungsbehörde gegen Zahlung von 7*550 DM wegen seines Schadens in selbständiger Erwerbstätigkeit für abgefunden. Die Behörde hatte ihrem Angebot
 
eine Einstufung in den höheren Dienst und einen Entschädigungszeitraum vom 1. Februar 1938 bis zu dem 31. Dezember 1943 zugrundegelegt; nach Anlage 2 der 3. DV-BEG ergab sich eine KapitalentSchädigung von 7-568,60 DM.
Im März 1966 verlangte der Kläger die Rente (§ 81 BEG). Die Behörde, das Land- und das Oberlandesgericht haben diesen Anspruch für unbegründet gehalten. Mit der Revision verfolgt der Kläger ihn weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Senat nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter sieht in Art. III Br. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG keine Stütze für das Rentenbegehren, weil Nr. 48 b dieses Gesetzes die dem Kläger nach § 83 BEG a. F. zustehende Rente nicht erhöht habe. Auch die Anhebung der Höchstrente von 785 auf 1.000 DM bedeute keine Erhöhung auf Grund des Art. I des Schlußgesetzes, sondern nur eine weitere Anpassung der Höchstrente an die Beamtenversorgung, zu der andernfalls die Bundesregierung nach § 126 Abs. 2 BEG a.F. verpflichtet gewesen wäre.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat RzW 1970, 232 dargelegt, daß in Nr. 48 b BEG-SchlußG eine Rentenbegrenzung aufgegeben worden ist, und zwar durch den Gesetzgeber, die es bisher nicht erlaubte, allen Angehörigen der beiden letzten Altersstufen der Anlage 5 der 3* DV-BEG im höheren Dienst die nach § 83 Abs. 1 BEG er-
 
rechnete Rente zu gewähren. Darin liegt eine Erhöhung der Renten im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG für diese Geschädigtengruppe.
Der Kläger wurde durch die Rentenbegrenzung in § 83 Abs. 2 BEG a. P. betroffen: bei Abschluß des Vergleichs hätte seine Rente, errechnet nach § 83 Abs. 1 S. 1 BEG,
773 DM betragen; nach § 83 Abs. 2 BEG, § 22 a der 3. DV-BEG hätte ihm jedoch nur eine Rente von 700 DM gewährt werden dürfen.
Es kommt demnach darauf an, ob dem Kläger schon nach den früheren Vorschriften das Rentenwahlrecht zugestanden hätte. Diese Präge ist im Berufungsurteil nicht entschieden worden; das Urteil hat vielmehr die tatsächlichen Voraussetzungen des Rentenwahlrechts im Zeitpunkt des Vergleichs lediglich unterstellt. Deswegen muß der Rechtsstreit an den Tatrichter zurückverwiesen werden.
Mai	Maaß	Graf
 von der Mühlen
 Henkel