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BGH · IX ZR 355/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 355/67

August 1961 meldete die Klägerin wegen eigenen Schadens an Körper oder Gesundheit einen Entschädigungsanspruch an und bat um Registrierung ihres Antrages für den Fall der Wiedereröffnung der Fristen. März 1965 ab, weil der Anspruch nicht fristgerecht angemeldet und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestellt worden sei. Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, bei ihrem Gesundheitsschaden handele es sich um einen Spätschaden, der erst nach Ablauf der Anmeldefrist aufgetreten sei, so daß es der Gewährung einer Wiedereinsetzung nicht bedürfe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Leiden um keinen Spätschaden handele, der erst nach Ablauf der Antragsfrist des 1. Die Voraussetzungen des § T89 a Abs. 1 BEG seien erfüllt, weil der der Klägerin zustehende Anspruch auf Entschädigung wegen ihrer Auswanderungskosten vor dem Ablauf der Frist des § 189 BEG geltend gemacht worden sei. Dafür genüge es, daß ihre Auswanderungskosten in den Entschädigungsakten des Ehemannes und von diesem in eigenem Namen zur Entschädigung angemeldet worden seien. Die tatrichterliche Feststellung, daß es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsschäden um keinen erst nach Ablauf der Anmeldefrist des 1. August 1961 gestellt und nicht dargetan hat, daß sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten, kann ihr Antrag nur dann als fristgemäß behandelt werden, wenn überhaupt ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt worden ist (§ 189 a Abs. 1 BEG). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt ein solcher rechtswirksamer Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG nicht in der Geltendmachung des Anspruchs wegen des Ersatzes von Auswanderungskosten durch den Ehemann der Klägerin. Da dieser den Anspruch nach § 57 Abs. 1 BEG im eigenen Namen mit dem Ziele der eigenen Befriedigung geltend gemacht hat, läßt sein Antrag die Nachmeldung von Ansprüchen durch die Familienangehörigen nach § 189 a Abs. 1 BEG nicht zu (BGH Urteil vom 6. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht erkannt, daß bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 189 a Abs. 1 BEG schon deshalb erfüllt sind, weil sie nach Zwar ist auch dieser Anspruch nicht innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG angemeldet worden. Rechtswirksam nach § 189 BEG gestellt ist auch ein Antrag, für den die Entschädigungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat (§ 189 Abs.3 BEG). Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Erörterung, ob eine Nachmeldung des Anspruchs wegen Gesundheitsschadens nach § 189 a Abs. 1 BEG auch im Hinblick darauf zulässig war, daß der Klägerin durch Bescheid vom 18. Gegen die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht bestehen keine Bedenken, weil der geltend gemachte Anspruch von diesem Gericht bisher sachlich nicht geprüft worden ist.

Zitierte Normen: § 57 BEG § 97 ZPO
WiedereinsetzunggeltenAnspruchBEGBerlinKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2462 062	ly
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 355/67	URTEIL	Verkündet	am
23. April 1970 Pohl,
 JustizhauptSekretär
 ala Urkondftbeamter der GeschäftssteUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br,
 gegen
geb. Wj
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
 
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Puchs
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. März 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt das beklagte Land.
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Von Rechts wegen
 Tatbestand:
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Die 1907 geborene jüdische Klägerin ist zusammen mit ihrem am 22. März I960 verstorbenen Ehemann nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Deshalb wanderte das Ehepaar 1939 von Berlin nach Ecuador aus •
Der Ehemann der Klägerin hat fristgemäß Entschädigungsansprüche nach BEGr angemeldet, darunter auch den Anspruch nach § 57 BEG wegen der ihm und der Klägerin entstandenen Auswanderungskosten. Die Klägerin selbst
 hat Entschädigungsansprüche im eigenen Namen erstmals mit Schreiben vom 23. Februar 1961 geltend gemacht, und zwar wegen Schadens an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann. Diesen Antrag lehnte die Entschädigungsbehörde am 8. Januar 1963 ab, weil nach dem ärztlichen Gutachten der Tod des Ehemannes in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung stünde.
Schon vorher hatte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 18. Oktober I960 der Klägerin auf deren Mitteilung vom Tode ihres Ehemannes ab 1. April I960 eine Berufsschadenswitwenrente nach § 85 BEG bewilligt.
Am 4. August 1961 meldete die Klägerin wegen eigenen Schadens an Körper oder Gesundheit einen Entschädigungsanspruch an und bat um Registrierung ihres Antrages für den Fall der Wiedereröffnung der Fristen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte am 16. März 1965 ab, weil der Anspruch nicht fristgerecht angemeldet und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestellt worden sei.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, bei ihrem Gesundheitsschaden handele es sich um einen Spätschaden, der erst nach Ablauf der Anmeldefrist aufgetreten sei, so daß es der Gewährung einer Wiedereinsetzung nicht bedürfe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat auf die Berufung der Klägerin dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
 
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Leiden um keinen Spätschaden handele, der erst nach Ablauf der Antragsfrist des 1. April 1958 eingetreten sei. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin seien diese Leiden bereits 1940 auf getreten. Auch eine unter 25 °f> liegende verfolgungsbedingte Erwerbsminderung stehe dem Fristerfordernis des § 189 BEG nicht entgegen. Die verspätete Anmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs sei deshalb unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht rechtswirksam erfolgt. Die Klägerin habe aber nach § 189 a Abs. 1 BEG diesen Anspruch bis zu dem 31* Dezember 1965 "nachschieben" können, was sie durch die Weiterverfolgung ihres Anspruchs getan habe. Die Voraussetzungen des § T89 a Abs. 1 BEG seien erfüllt, weil der der Klägerin zustehende Anspruch auf Entschädigung wegen ihrer Auswanderungskosten vor dem Ablauf der Frist des § 189 BEG geltend gemacht worden sei. Dafür genüge es, daß ihre Auswanderungskosten in den Entschädigungsakten des Ehemannes und von diesem in eigenem Namen zur Entschädigung angemeldet worden
 seien. Trotz der Verfahrensstandschaft des Ehemannes sei der Klägerin der Anspruch verblieben.
Die tatrichterliche Feststellung, daß es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsschäden um keinen erst nach Ablauf der Anmeldefrist des 1. April 1958 aufgetretenen Schaden handele, ist vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar. Da die Klägerin ihren Antrag nach §§ 28 ff. BEG erstmalig am 4. August 1961 gestellt und nicht dargetan hat, daß sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Antragsfrist einzuhalten, kann ihr Antrag nur dann als fristgemäß behandelt werden, wenn überhaupt ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt worden ist (§ 189 a Abs. 1 BEG). In diesem Falle ist eine Nachmeldung bis zu dem 31. Dezember 1965 möglich.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt ein solcher rechtswirksamer Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG nicht in der Geltendmachung des Anspruchs wegen des Ersatzes von Auswanderungskosten durch den Ehemann der Klägerin. Da dieser den Anspruch nach § 57 Abs. 1 BEG im eigenen Namen mit dem Ziele der eigenen Befriedigung geltend gemacht hat, läßt sein Antrag die Nachmeldung von Ansprüchen durch die Familienangehörigen nach § 189 a Abs. 1 BEG nicht zu (BGH Urteil vom 6. November 1969 - IX ZR 114/67).
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht erkannt, daß bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 189 a Abs. 1 BEG schon deshalb erfüllt sind, weil sie nach
§ 189 BEG rechtswirksam einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann geltend gemacht hatte. Da der Inhalt einer Anmeldung von Entschädigungsansprüchen vom Revisionsgericht unabhängig von den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zu ermitteln ist (BGH RzW 1967, 425 Nr. 57)» kann die Anmeldung dieses Anspruchs aufgrund der beigezogenen Entschädigungsakten des Entschädigungsamtes Berlin Reg. Nr. 313 452 A 1 ff. noch im Revisionsverfahren festgestellt werden.
Bei dem Anspruch wegen Schadens an Leben handelt es sich um einen Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht (BGH RzW 1965, 71 Nr. 12). Zwar ist auch dieser Anspruch nicht innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG angemeldet worden. Dies setzt § 189 a Abs. 1 BEG aber nicht allgemein voraus. Es genügt vielmehr, daß ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt worden ist. Das ergibt sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 189 a Abs. 1 BEG (BGH RzW 1968, 277 Nr. 33). Rechtswirksam nach § 189 BEG gestellt ist auch ein Antrag, für den die Entschädigungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat (§ 189 Abs. 3 BEG). Nach der Neufassung, die diese Vorschrift durch das BEG-Schluß-gesetz erfahren hat, sind die Entschädigungsgerichte an die Bewilligung der Wiedereinsetzung gebunden. Das gilt auch für die Wiedereinsetzung, die vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist (BGH RzW 1966, 276 Nr. 29).
Hier hat die Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom 8. Januar 1963 über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch wegen Schadens an Leben sachlich entschieden. Diese Sachentscheidung enthält auch dann eine stillschweigende Wiedereinsetzung, wenn der Anspruch abgelehnt wird (BGH RzW 1967, 38 Nr. 33). Der LebensSchadensanspruch der Klägerin ist daher als nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt anzusehen mit der Folge, daß die Klägerin nach § 189 a Abs. 1 BEG weitere Ansprüche noch bis zu dem 31. Dezember 1965 nachmelden konnte.
Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Erörterung, ob eine Nachmeldung des Anspruchs wegen Gesundheitsschadens nach § 189 a Abs. 1 BEG auch im Hinblick darauf zulässig war, daß der Klägerin durch Bescheid vom 18. Oktober I960 nach § 85 BEG eine Berufsschadenswitwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann bewilligt worden ist, ohne daß ein entsprechender Antrag in den Entschädigungsakten vorliegt.
Gegen die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht bestehen keine Bedenken, weil der geltend gemachte Anspruch von diesem Gericht bisher sachlich nicht geprüft worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO.
Mai
 Graf	Zorn
 Henkel
Puchs