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BGH · IX ZR 354/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 354/67

Der Kläger verlangt Entschädigung für Freiheits- und Ge-sundheitssshaden als Verfolgter des deutschen Sprach- und Kulturkreises aus den Vertreibungsgebieten (§§ 150 f BEG). Er habe die Tschechoslowakei zu einem Zeitpunkt verlassen, in welchem in seiner Heimat weder eine deutsche Verfolgung aus den Gründen des § 1 BEG noch eine Diskriminierung wegen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gedroht habe. Maßgeblich ist, ob die Furcht vor dieser Verfolgung -vom Standpunkt der Gruppe von Gegnern oder Opfern des Nationalsozialismus, der der Anspruchsteller angehörte - in bestimmten objektiven Vorgängen und Verhältnissen bei vernünftiger Überlegung eine ausreichende Grundlage fand (vgl. Mit Recht weist der Berufungsrichter darauf hin, daß die in §§ 150, 153,154 und 159a BEG bestimmten Stichtage für das Verlassen der Vertreibungsgebiete in einem inneren Zusammenhang mit dem Vertreibungsschicksal der Menschen stehen, die von den Staatsvölkern Osteuropas nach dem Ende des zweiten Weltkriege dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zugerechnet wurden. Der Bericht des Wiedergutmachungsausschusses rechtfertigt diesen Stichtag ausdrücklich damit, daß in der Folgezeit die Vertreibungsgebiete (regelmäßig) nicht mehr wegen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis verlassen wurden und daß es deshalb nicht begründet wäre, die nach diesem Zeitpunkt Aus-wandernden gegenüber den Flüchtlingen des § 160 BEO zu begünstigen (BT-Drucks. Diesen Verfolgten sind von jeher Personen gleichgestellt worden, die die gleichen Gebiete bereits vor der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus den Gründen des § 1 BEG verlassen haben (§ 150 Abs. 1 S. Es hat andererseits aber nicht etwa alle Personen in den Kreis der nach § 150 BEG Entschädigungsberechtigten einbezogen, die zu irgendeinem Zeitpunkt eine räumliche Beziehung zu den Vertreibungsgebieten besessen und diese Gebiete verlassen haben, bevor in ihnen Verfolgung oder Vertreibung drohten. Mit Recht sieht der Berufungsrichter deshalb die entscheidende Veränderung des bisherigen Rechtszustandes darin, daß im Einzelfall nicht mehr untersucht wird, ob der Anspruchsteller die Vertreibungsgebiete als Vertriebener oder als Verfolgter endgültig verlassen hat. Hat der Anspruchsteller das Vertreibungsgebiet bereits vor diesem Zeitpunkt verlassen, dann genügt nicht, wie die Revision meint, daß er ohne die Verfolgungsdrohung in seine Heimat zurückgekehrt wäre. In § 150 BEG handelt es sich aber nicht um den entschädigungsbegründenden Sachverhalt, sondern um die Abgrenzung des Kreises der Entschädigungsberechtigten nach ihrer gebietsmäßigen Herkunft und dem tatsächlichen oder unterstellten Grunde für das Verlassen ihrer Heimat. Da nach den Feststellungen des Berufungsurteils 1936 auf Grund der allgemeinen politischen Lage noch kein begründeter Anlaß zu der Befürchtung bestand, es drohe eine nationalsozialistische deutsche Verfolgung der Juden in der Tschechoslowakei, hat die Auswanderung des Klägers nach Palästina nicht seine Zugehörigkeit zu dem Kreis der nach § 150 BEG Entschädigung^ berechtigten zur Folge. Wenn er eine solche Absicht vor dem gesetzlichen Stichtag wieder aufgegeben und die Vertreibungsgebiete endgültig verlassen hätte, dann wäre nicht mehr zu prüfen, ob dies im Zusammenhang mit seiner deutschen Sprach- und Kulturzugehörigkeit geschah. Der Berufungsrichter hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Kläger 1946 in der Absicht in die Tschechoslowakei zurückkehrte, dort Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zu nehmen. Den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit hält der Berufungsrichter auch aus §§ 160, 162 BEG nicht für begründet, weil der Kläger nicht dargetan habe, daß er vor seiner Einbürgerung in Israel (1948) den diplomatischen Schutz der Tschechoslowakei deswegen nicht habe in Anspruch nehmen wollen, weil er Verfolgung durch diesen Staat befürchtet habe oder weil ihm der Schutz verweigert worden wäre (Art. I A 2 GK). Die Zugehörigkeit des Klägers zu dem Kreis der nach § 160 BEG Entschädigungsberechtigten bedarf der Nachprüfung unter den Gesichtspunkten von BGH RzW 1968, 571.

Zitierte Normen: § 150 BEG § 554 ZPO § 150 BEG § 1 BVFG § 1 BEG
ZeitpunktVerfolgungVertreibungsgebieteGrundTschechoslowakeiBEGAnspruchstellerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2462 061
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 354/67	URTLIL	Verkündet	am
23. April 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Bruno S
Road®^ Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und
 verwaltete Vermögen in Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 12. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen,
 Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Juni 1967 aufgehoben, soweit es den Freiheitsschadensanspruch und die Kosten des Rechtsstreits betrifft.
In diesem Umfange und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1902 in Prag geborene Kläger ist deutschsprachiger Jude. 1936 wanderte er nach Palästina aus. Von März bis August 1939 hielt er sich in Prag auf. Im November 1939 reiste er von Palästina nach Marseille, um in den Dienst der tschechischen Befreiungsarmee zu treten, wurde aber nicht angenommen. Im Juli 1940 wurde er in Marseille verhaftet, nach Französisch-Marokko verbracht und mit kurzer Unterbrechung bis Februar 1946 in französischen und marokkanischen Lagern festgehalten.
 
1946 kehrte er nach Prag zurück, begab sich jedoch nach wenigen Tagen endgültig nach Palästina. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils besaß er bis 1948 die tschechoslowakische, später die israelische Staatsangehörigkeit.
Der Kläger verlangt Entschädigung für Freiheits- und Ge-sundheitssshaden als Verfolgter des deutschen Sprach- und Kulturkreises aus den Vertreibungsgebieten (§§ 150 f BEG).
Die Behörde hat seine Ansprüche abgelehnt; Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt der Kläger eine KapitalentSchädigung für Freiheitsentziehung in der Zeit von Juli 1940 bis Mai 1945 und Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente wegen einer Reihe von Gesundheit sschäden. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
I.
Den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an der G e -sundheit verneint der Berufungsrichter, weil der Kläger nicht zu den Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten im Sinne des § 150 BEG gehöre. Er habe die Tschechoslowakei zu einem Zeitpunkt verlassen, in welchem in seiner Heimat weder eine deutsche Verfolgung aus den Gründen des § 1 BEG noch eine Diskriminierung wegen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gedroht habe. 1936 habe dort keine Gefahr eines nationalsozialistischen deutschen Zugriffs bestanden. Später sei der Kläger nicht mehr mit dem Willen dorthin zurückgekehrt, Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zu nehmen. 1939 habe er sich nur besuchsweise in Prag aufge-
 
halten und seine Behauptung, er habe sich 1946 wieder in der Tschechoslowakei niederlassen wollen, stehe mit seinem früheren Vortrage in Widerspruch und sei nicht erweisbar.
Gegen diese tatsächlichen Feststellungen erhebt die Revision keine § 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechende Rüge. Legt man den festgestellten Sachverhalt zugrunde, dann gehört der Kläger nicht zu dem Kreise der nach § 150 BEG Entschädigungsberechtigten.
Nach dieser Bestimmung genügt es - anders als bei § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG - nicht, daß der Anspruchsteller in einem beliebigen Zeitpunkt vor dem gesetzlichen Stichtag Wohnsitz oder Aufenthalt in dem gesetzlich bezeichneten Gebiet hatte.
Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem Zeitpunkt, in dem er die Vertreibungsgebiete endgültig verließ, in seinem Aufenthaltslande schon eine Verfolgung aus den Gründen des § 1 BEG durch dieiin § 2 BEG genannten Dienststellen oder Amtsträger drohte. Maßgeblich ist, ob die Furcht vor dieser Verfolgung -vom Standpunkt der Gruppe von Gegnern oder Opfern des Nationalsozialismus, der der Anspruchsteller angehörte - in bestimmten objektiven Vorgängen und Verhältnissen bei vernünftiger Überlegung eine ausreichende Grundlage fand (vgl. BGH RzW 1968,
 62 Nr. 6).
Diese zeitliche Begrenzung durch den Beginn der Verfolgungsdrohung folgt aus der Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 150 BEG. Mit Recht weist der Berufungsrichter darauf hin, daß die in §§ 150, 153,154 und 159a BEG bestimmten Stichtage für das Verlassen der Vertreibungsgebiete in einem inneren Zusammenhang mit dem Vertreibungsschicksal der Menschen stehen, die von den Staatsvölkern Osteuropas nach dem Ende des zweiten Weltkriege dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zugerechnet wurden. Für den Stichtag des § 150 Abs. 2 BEG ergibt das bereits die Begründung zu Nr. 68 des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. IV/1550 S. 35). Dort wird gesagt, es könne nicht davon ausge-
gangen werden, daß eine Auswanderung nach dem 1. Oktober 1953 noch mit der Vertreibung der Deutschen im Zusammenhang stehe. Der Bericht des Wiedergutmachungsausschusses rechtfertigt diesen Stichtag ausdrücklich damit, daß in der Folgezeit die Vertreibungsgebiete (regelmäßig) nicht mehr wegen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis verlassen wurden und daß es deshalb nicht begründet wäre, die nach diesem Zeitpunkt Aus-wandernden gegenüber den Flüchtlingen des § 160 BEO zu begünstigen (BT-Drucks. IV/3423 S. 14). Der innere Grund für die Sonderstellung der deutschsprachigen Verfolgten aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten im Entschädigungsrecht liegt also weiterhin in den Umstand, daß sie in der Regel ihre Heimat wegen ihrer Sprach- und Kulturzugehörigkeit verloren haben. Diesen Verfolgten sind von jeher Personen gleichgestellt worden, die die gleichen Gebiete bereits vor der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus den Gründen des § 1 BEG verlassen haben (§ 150 Abs. 1 S. 1 BEG a.F. und § 8 Abs. 1 Nr. 4 BErgG mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG). Daran hat das Schlußgesetz nichts geändert. Es hat andererseits aber nicht etwa alle Personen in den Kreis der nach § 150 BEG Entschädigungsberechtigten einbezogen, die zu irgendeinem Zeitpunkt eine räumliche Beziehung zu den Vertreibungsgebieten besessen und diese Gebiete verlassen haben, bevor in ihnen Verfolgung oder Vertreibung drohten. Solche Personen haben ihre Heimat weder \	wegen	der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft noch wegen
 der Diskriminierung der Deutschen nach dem zweiten Weltkrieg aufgegeben; ihr Entschluß steht mit diesen Ereignissen in keinem inneren Zusammenhang. Daher fehlte es vom Standpunkt des Gesetzgebers, wie er in den Materialien zu dem Schlußgesetz niedergelegt ist, an einem inneren Grunde, auch sie in die besondere Regelung der §§ 150 f BEG einzubeziehen.
Mit Recht sieht der Berufungsrichter deshalb die entscheidende Veränderung des bisherigen Rechtszustandes darin, daß im Einzelfall nicht mehr untersucht wird, ob der Anspruchsteller die Vertreibungsgebiete als Vertriebener oder als Verfolgter endgültig verlassen hat. Es genügt nunmehr, daß ein objektiv begründeter Zusammenhang zwischen der Aufgabe von Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in diesen Gebieten und der national-sozialistischen Verfolgung oder der allgemeinen Vertreibung der Deutschen bestehen kann. Das aber ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller ausgewandert ist, ehe in seinem Aufent-haltslande mit guten Gründen eine Verfolgung im Sinne der §§ 1 und 2 BEG befürchtet werden konnte.
Aus diesen Erwägungen hat der Senat in der vorliegenden Sache schon im Urteil vom 8. Februar 1967 (RzW 1967, 278) angenommen, gewichtige Gründe sprächen dafür, daß unter § 150 BEG eine Person nicht falle, die das Vertreibungsgebiet verlassen hat, bevor an ihrem Heimatort nationalsozialistische deutsche Gewalt verübt wurde oder drohte. Er hat inzwischen mehrfach in diesem Sinne entschieden (vgl. BGH RzW 1968, 38).
Hat der Anspruchsteller das Vertreibungsgebiet bereits vor diesem Zeitpunkt verlassen, dann genügt nicht, wie die Revision meint, daß er ohne die Verfolgungsdrohung in seine Heimat zurückgekehrt wäre. Es ist nicht statthaft, von der räumlichen Beziehung innerhalb eines bestimmten Zeitraums abzusehen, wie sie § 150 BEG verlangt. Die Hinderung an der Rückkehr kann zwar eine Verfolgung im Sinne der §§ 1, 2 BEG sein. In § 150 BEG handelt es sich aber nicht um den entschädigungsbegründenden Sachverhalt, sondern um die Abgrenzung des Kreises der Entschädigungsberechtigten nach ihrer gebietsmäßigen Herkunft und dem tatsächlichen oder unterstellten Grunde für das Verlassen ihrer Heimat.
 
Unter dem "Verlassen der Vertreibungsgebiete" ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht erst der Abbruch aller wesentlichen wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zu dem Herkunftsgebiet zu verstehen, sondern die Aufhebung der räumlichen Beziehung im Sinne des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts.
Da nach den Feststellungen des Berufungsurteils 1936 auf Grund der allgemeinen politischen Lage noch kein begründeter Anlaß zu der Befürchtung bestand, es drohe eine nationalsozialistische deutsche Verfolgung der Juden in der Tschechoslowakei, hat die Auswanderung des Klägers nach Palästina nicht seine Zugehörigkeit zu dem Kreis der nach § 150 BEG Entschädigung^ berechtigten zur Folge.
In dem erwähnten Urteil vom 8. Februar 1967 hat der Senat die Entschädigungsberechtigung für den Fall bejaht, daß der Kläger vor dem 1. Oktober 1953 in die Tschechoslowakei zurückgekehrt ist, um sich dort niederzulassen. Wenn er eine solche Absicht vor dem gesetzlichen Stichtag wieder aufgegeben und die Vertreibungsgebiete endgültig verlassen hätte, dann wäre nicht mehr zu prüfen, ob dies im Zusammenhang mit seiner deutschen Sprach- und Kulturzugehörigkeit geschah. Der Berufungsrichter hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Kläger 1946 in der Absicht in die Tschechoslowakei zurückkehrte, dort Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zu nehmen. In der Feststellung dieser Tatsache war der Berufungs-richter entgegen der Meinung der Revision durch das erste Berufungsurteil in dieser Sache nicht gebunden; eine Bindung durch eine aufgehobene Entscheidung ist in der Prozeßordnung nirgends vorgesehen.
Auf §§ 160, 161 BEG kann der Gesundheitsschadensanspruch wegen § 164 BEG nicht gestützt werden.
Den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit hält der Berufungsrichter auch aus §§ 160, 162 BEG nicht für begründet, weil der Kläger nicht dargetan habe, daß er vor seiner Einbürgerung in Israel (1948) den diplomatischen Schutz der Tschechoslowakei deswegen nicht habe in Anspruch nehmen wollen, weil er Verfolgung durch diesen Staat befürchtet habe oder weil ihm der Schutz verweigert worden wäre (Art. I A 2 GK).
Die Zugehörigkeit des Klägers zu dem Kreis der nach § 160 BEG Entschädigungsberechtigten bedarf der Nachprüfung unter den Gesichtspunkten von BGH RzW 1968, 571. Zur Entscheidung über den Anspruch wegen Freiheitsschadens war der Rechtsstreit deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Mai	Maaß	von	der	Mühlen
 Zorn
Woesner