Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag abgelehnt, weil sie keinen Schaden, der nach dem BEG entschädigungsfähig sei, erlitten habe. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat und daher in ihrer Person die Voraussetzungen des § 150 BEG erfüllt. anderen gerichtete Verfolgung genüge„ Ein Ausgleich nach § 171 BEG komme aber deshalb nicht in Betracht, weil zwischen ihrer jetzigen Notlage und der gegen ihren verstorbenen Ehemann gerichteten Verfolgung ein adäquater Zusammenhang fehle. Die wirtschaftliche Notlage der Klägerin beruhe nämlich darauf, daß ihrem Ehemann bei der Rückkehr aus dem russischen Arbeitslager sein Vermögen vorenthalten wurde und er deshalb mit der Klägerin nach Israel ausgewandert sei.»Die Notlage der Klägerin sei auch nicht auf den 1939 eingetretenen Verlust ihrer persönlichen Habe zurückzuführen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat sich die Entschädigungsbehörde jedoch selbst bei Annahme eines adäquaten Zusammenhangs im Rahmen ihres Ermessens gehalten, weil sie bei ihrer Entscheidung der Tatsache Rechnung getragen hat, daß ein enger innerer Zusammenhang zwischen der Verfolgung des Ehemanns der Klägerin und der Notlage der Klägerin fehlt. Ein Ermessensfehlerliege auch nicht darin, daß der Anspruch auf Härteausgleich abgelehnt worden sei, weil die in § 134 BEG gezogene zeitliche Grenze den Härteausgleich ausschließe. Es müßten daher weitere Umstände hinzutreten, die gerade in dem Einzelfall den gesetzlichen Ausschluß des Schadens von der Entschädigung für den Geschädigten zu einer besonderen Härte machten. Eine solche besondere Härte verneint das Berufungsgericht bei der Klägerin im Hinblick auf den Berufsschäden ihres Ehemannes und auf die Möglichkeit, von ihren beiden Kindern eine laufende Unterstützung zu erhalten. Dem Berufungsgericht kann zwar nicht darin gefolgt werden, daß ein Härteausgleich nach § 171 BEG schon deshalb scheitere, weil ein adäquater Zusammenhang zwischen der derzeitigen Notlage der Klägerin und der Verfolgung ihres Ehemannes fehle. Da eine Notlage nicht Voraussetzung nach § 171 Abs. 1 BEG ist, kann es auch auf den adäquaten Zusammenhang zwischen Verfolgung und Notlage nicht ankommen. Maßgebend ist allein, ob eine Härte vorliegt, die für den Geschädigten dadurch entsteht, daß durch die Regelung des BEG ein durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen entstandener Schaden nicht berücksichtigt werden kann (BGH RzV 1964, 395). Das Berufungsgericht hält jedoch aus einem anderen Grunde mit Recht die Voraussetzungen eines Härteausgleichs nach § 171 BEG nicht für gegeben. Das Entschädigungsgericht kann daher nur feststellen, ob die Entschädigtangsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Nach Abschnitt 2.5 dieser Richtlinien kann in den Fällen, in denen das Gesetz einen Entschädigungsanspruch davon abhängig macht, daß der Schaden in einer bestimmten räumlichen Beziehung zu dem Reichsgebiet oder zu dem Vertreibungsgebiet steht, die vom Gesetz gezogene Grenze nicht im Wege des Härteausgleichs überschritten werden. Dabei hat das BEG in §§ 153 und 154 die Ansprüche für Sachschäden (Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Schaden im beruflichen Fortkommen) davon abhängig gemacht, daß der Verfolgte vor dem 1. Gerade weil das grundsätzlich nicht der Fall war, konnte der Gesetzgeber mit der Einfügung des Absatzes 2 in § 171 BEG nur den Zweck verfolgen, die bisherige Verwaltungspraxis insoweit zu erweitern. Dies zeigt sich auch darin, daß für den Fall des im Vertreibungsgebiet erlittenen Ausbildungsschadens (§ 171 Abs. 2 Buchst, c BEG) ausdrücklich die Voraussetzungen der §§ 150 und 154 BEG erfüllt sein müssen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber dabei den Fall der zeitlichen und räumlichen Begrenzung des § 154 Abs. 2 BEG in den übrigen Fällen eines Schadens im beruflichen Fortkommen übersehen hat. Der Senat ist vielmehr der Auffassung, daß der Gesetzgeber in diesen Fällen einen Härteausgleich nur für den ausdrücklich geregelten Tatbestand des § 171 Abs. 2 Buchst, b, aa BEG vorgesehen hat. Denn die dort erwähnten Fälle eines möglichen Härteausgleichs ohne besondere gesetzliche Regelung betreffen nicht das persönliche oder sachliche Territorialitätsprinzip und stehen in keinem sachlichen Zusammenhang mit den in § 171 Abs. 2 BEG geregelten Sondertatbeständen. Bei dieser Rechtslage hält sich der grundsätzliche Ausschluß von Fällen des § 154 Abs. 2 BEG aus dem Härteausgleich des § 171 BEG im Rahmen des Gesetzes und damit auch innerhalb des den Entschädigungsbehörden nach § 171 BEG eingeräumten Ermessensspielraums.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BEG § 171 Erfüllt der Verfolgte bestimmte Voraussetzungen nicht» die der zeitlichen oder räumlichen Abgrenzung des Entschädigungsanspruchs dienen (hier § 154 Abs. 2 BEG)» kommt ein Härteausgleich nur in Betracht» wenn das Gesetz selbst - wie in § 171 Abs. 2 BEG - bestimmte Ausnahmen regelt* BGH, Urt. v. 10. Juli 1969 - IX ZR 353/67 - OLG Koblenz LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 555/67 URTEIL Verkündet ein 10. Juli 1969 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der GeschaftssteHe in dem Entschädigungsrechtsstreit Fanny L $ T^BHfc/Israel, M^J^straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Februar 1967 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1888 in T^IBI geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. 1910 heiratete sie den jüdischen Kaufmann Isidor I^H. Dieser betrieb in Krakau zwei Säge- und Hobelwerke mit Kistenfabriken. Außerdem war er gemeinsam mit seinem Schwager Inhaber einer Druckerei in Krakau. Bei Ausbruch des deutsch-polnischen Krieges im Jahre 1939 flüchtete die Klägerin mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern nach Lemberg. Dort wurde die Familie von den Russen inhaftiert und in ein Arbeitslager nach Innerrußland deportiert. Im April 1946 kehrte die Klägerin mit ihrem Ehemann nach Krakau zurück, wo das gesamte Vermögen Isidor entschädigungslos enteignet worden war. Dieser war bis 1950 in Krakau als Angestellter tätig und wanderte im gleichen Jahre mit der Klägerin nach Israel aus«? Dort ist er am 4. Juni 1955 verstorben. Die Klägerin lebt weiterhin in Israel und erhält von der israelischen Nationalversicherung eine Rente von zur Zeit 75»40 IL. Ihr Sohn lebt in Schweden, ihre Tochter in Paris. Beide sind verheiratet und haben Kinder. Die Klägerin hat beantragt, ihr gemäß § 171 BEG eine laufende Beihilfe zu dem Lebensunterhalt zu gewähren. Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag abgelehnt, weil sie keinen Schaden, der nach dem BEG entschädigungsfähig sei, erlitten habe. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Landgericht den Bescheid der Entschädigungsbehörde aufgehoben. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag auf Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 1963 weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist sachlich nicht gerechtfertigt. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat und daher in ihrer Person die Voraussetzungen des § 150 BEG erfüllt. Einem Härteausgleich zugunsten der Klägerin stehe zwar nicht entgegen, daß sie selbst von Verfolgungsmaßnahmen nicht unmittelbar betroffen worden sei. Auch die Schädigung durch eine gegen einen anderen gerichtete Verfolgung genüge„ Ein Ausgleich nach § 171 BEG komme aber deshalb nicht in Betracht, weil zwischen ihrer jetzigen Notlage und der gegen ihren verstorbenen Ehemann gerichteten Verfolgung ein adäquater Zusammenhang fehle. Die wirtschaftliche Notlage der Klägerin beruhe nämlich darauf, daß ihrem Ehemann bei der Rückkehr aus dem russischen Arbeitslager sein Vermögen vorenthalten wurde und er deshalb mit der Klägerin nach Israel ausgewandert sei.»Die Notlage der Klägerin sei auch nicht auf den 1939 eingetretenen Verlust ihrer persönlichen Habe zurückzuführen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat sich die Entschädigungsbehörde jedoch selbst bei Annahme eines adäquaten Zusammenhangs im Rahmen ihres Ermessens gehalten, weil sie bei ihrer Entscheidung der Tatsache Rechnung getragen hat, daß ein enger innerer Zusammenhang zwischen der Verfolgung des Ehemanns der Klägerin und der Notlage der Klägerin fehlt. Ein Ermessensfehlerliege auch nicht darin, daß der Anspruch auf Härteausgleich abgelehnt worden sei, weil die in § 134 BEG gezogene zeitliche Grenze den Härteausgleich ausschließe. Die Einhaltung der im BEG in zeitlicher oder territorialer Hinsicht gezogenen Grenzen stelle für sich allein noch keine Härte dar. Es müßten daher weitere Umstände hinzutreten, die gerade in dem Einzelfall den gesetzlichen Ausschluß des Schadens von der Entschädigung für den Geschädigten zu einer besonderen Härte machten. Eine solche besondere Härte verneint das Berufungsgericht bei der Klägerin im Hinblick auf den Berufsschäden ihres Ehemannes und auf die Möglichkeit, von ihren beiden Kindern eine laufende Unterstützung zu erhalten. 2. Diese Ausführungen sind zwar nicht in allen Punkten bedenkenfrei; sie tragen aber im Ergebnis die Abweisung der Klage. Dem Berufungsgericht kann zwar nicht darin gefolgt werden, daß ein Härteausgleich nach § 171 BEG schon deshalb scheitere, weil ein adäquater Zusammenhang zwischen der derzeitigen Notlage der Klägerin und der Verfolgung ihres Ehemannes fehle. Da eine Notlage nicht Voraussetzung nach § 171 Abs. 1 BEG ist, kann es auch auf den adäquaten Zusammenhang zwischen Verfolgung und Notlage nicht ankommen. Maßgebend ist allein, ob eine Härte vorliegt, die für den Geschädigten dadurch entsteht, daß durch die Regelung des BEG ein durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen entstandener Schaden nicht berücksichtigt werden kann (BGH RzV 1964, 395). ln diesem Zusammenhang kann daher auch nicht darauf abgestellt werden, ob ein enger innerer Zusammenhang zwischen Verfolgung und Notlage besteht. Das Berufungsgericht hält jedoch aus einem anderen Grunde mit Recht die Voraussetzungen eines Härteausgleichs nach § 171 BEG nicht für gegeben. Die Entscheidung über die Gewährung eines Härteausgleichs ist eine Ermessensentscheidung, die nur nach § 211 BEG gerichtlich nachprüfbar ist. Das Entschädigungsgericht kann daher nur feststellen, ob die Entschädigtangsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Für die Ausübung ihres Ermessens haben die Länder ländereinheitliche Richtlinien über die Gewährung von Härteausgleich nach § 171 Abs. 1, 2 und 4 BEG aufgestellt (abgedruckt in Brunn/Hebenstreit, Bundesentschädigungsgesetz und Rechtsverordnungen, Nachtrag 1966-1967, S. 155 ff). Nach Abschnitt 2.5 dieser Richtlinien kann in den Fällen, in denen das Gesetz einen Entschädigungsanspruch davon abhängig macht, daß der Schaden in einer bestimmten räumlichen Beziehung zu dem Reichsgebiet oder zu dem Vertreibungsgebiet steht, die vom Gesetz gezogene Grenze nicht im Wege des Härteausgleichs überschritten werden. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß sich diese Ermessensentscheidung im Rahmen des Gesetzes hält. Das gesamte Entschädigungsrecht wird vom persönlichen und sachlichen Territorialitätsprinzip beherrscht. Eine solche Beschränkung der Ansprüche war notwendig, weil die Bundesrepublik infolge des durch die Dreiteilung Deutschlands begrenzten Wirtschaftspotentials finanziell nicht in der Lage ist, alle durch den Nationalsozialismus verursachten Schäden auszugleichen. Diesem tragenden Gedanken des Entschädigungsrechts entspricht die Beschränkung der Ansprüche der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten nach §§ 150 ff BEG. Dabei hat das BEG in §§ 153 und 154 die Ansprüche für Sachschäden (Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Schaden im beruflichen Fortkommen) davon abhängig gemacht, daß der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete end- gültig verlassen hat* Diese zeitliche Grenze in Verbindung mit der territorialen Beschränkung ist vom Gesetzgeber bewußt gezogen worden (vgl. Schriftlicher Bericht des Abgeordneten Hirsch - Bundestagsdrucks. IV/3423 S; 14). Sie gilt auch grundsätzlich im Rahmen des Härteausgleichs nach § 171 BEG. Bei derartigen Abgrenzungsvorschriften, wie sie § 154 Abs. 2 BEG darstellt, kommt daher ein Härteausgleich nur in Betracht, wenn das Gesetz selbst bestimmte Ausnahmen regelt, in denen ein Härteausgleich trotz entgegenstehender gesetzlicher Beschränkung gewährt werden soll. Dies ist im Rahmen von § 171 Abs. 2 BEG geschehen. Nach der amtlichen Begründung zu dem BEG-SchlußG (Bundestagsdrucks. IV/1550 S. 37) sollte durch den neu eingefügten Absatz 2 die Möglichkeit geschaffen werden, in den genannten konkreten Fällen, in denen der Ausschluß von einer Entschädigung oft zu einer Härte führen kann, im Wege einer Härteleistung einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Diese Neuregelung wäre überflüssig, wenn schon nach bisherigem Recht in diesen Fällen ein Härteausgleich bewilligt worden wäre. Gerade weil das grundsätzlich nicht der Fall war, konnte der Gesetzgeber mit der Einfügung des Absatzes 2 in § 171 BEG nur den Zweck verfolgen, die bisherige Verwaltungspraxis insoweit zu erweitern. Dies verkennt die Revision, wenn sie meint, der neue Absatz 2 habe nicht die bisherige Rechtslage verschlechtern wollen. Auch der Wortlaut des § 171 Abs. 2 BEG spricht nicht dafür, daß auch in jedem anderen Fall einer zeitlichen und örtlichen Begrenzung Härteausgleichsleistungen möglich sein sollen. § 171 Abs. 2 BEG n.F. hat vielmehr den Charakter einer abschließenden Regelung im Rahmen des hier in Betracht kommenden Schadenskomplexes und nicht nur den einer beispielhaften Erläuterung. Dies zeigt sich auch darin, daß für den Fall des im Vertreibungsgebiet erlittenen Ausbildungsschadens (§ 171 Abs. 2 Buchst, c BEG) ausdrücklich die Voraussetzungen der §§ 150 und 154 BEG erfüllt sein müssen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber dabei den Fall der zeitlichen und räumlichen Begrenzung des § 154 Abs. 2 BEG in den übrigen Fällen eines Schadens im beruflichen Fortkommen übersehen hat. Der Senat ist vielmehr der Auffassung, daß der Gesetzgeber in diesen Fällen einen Härteausgleich nur für den ausdrücklich geregelten Tatbestand des § 171 Abs. 2 Buchst, b, aa BEG vorgesehen hat. Dem stehen die Ausführungen im Schriftlichen Bericht des Abgeordneten Hirsch (aaO) S. 16 zu Nr. 82 Buchst, c nicht entgegen. Denn die dort erwähnten Fälle eines möglichen Härteausgleichs ohne besondere gesetzliche Regelung betreffen nicht das persönliche oder sachliche Territorialitätsprinzip und stehen in keinem sachlichen Zusammenhang mit den in § 171 Abs. 2 BEG geregelten Sondertatbeständen. Da die Stichtagsregelung in § 154 Abs. 2 BEG im Wiedergutmachungsausschuß des Deutschen Bundestages streitig war (vgl. Schriftlicher Bericht S. 14), hätte es sonst nahe gelegen, diese Fälle wenigstens als härteausgleichsfähig aufzuführen, wenn der Ge- setzgeber dies gewollt hätte. Das ist aber nicht geschehen. Bei dieser Rechtslage hält sich der grundsätzliche Ausschluß von Fällen des § 154 Abs. 2 BEG aus dem Härteausgleich des § 171 BEG im Rahmen des Gesetzes und damit auch innerhalb des den Entschädigungsbehörden nach § 171 BEG eingeräumten Ermessensspielraums. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus geprüft, ob im vorliegenden Fall eine besondere Härte vorliege, weil die besonderen Umstände des Einzelfalles eine abweichende Regelung erforderten. Eine entsprechende Ausnahmeregelung sehen auch die ländereinheitlichen Richtlinien zu § 171 BEG unter Abschnitt 2.10. Ein solches Verfahren, das über die gesetzliche Regelung hinausgeht, steht im freien Ermessen der Länder. Er ist von den Gerichten nicht nachprüfbar. Der Revision der Klägerin muß daher der Erfolg versagt bleiben. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs, 1 BEGj § 97 ZPO. Graf Bundesrichter Maaß von der Mühlen ipt erkrankt. Er kann daher nicht unterschreiben. Graf Zorn Dr. Woesner