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BGH · IX ZR 351/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 351/67

Zivilsenats - Entschädi-gungssenats - des Oberlandesgerichts Celle vom 24* Februar 1967 aufgehoben, soweit es über den Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlustes der Einlage entschieden hat« Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden hat. Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger fttr die Verschleuderung der Hälfte des Hausrats und für Auswanderungskosten 780,15 DM Entschädigung sowie wegen Verlustes seiner unselbständigen Tätigkeit im Geschäft seines Bruders eine Rente nach den Sätzen des einfachen Dienstes. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger weitere 4.140 DM Entschädigung begehrt: Neben einem weiteren Betrag für die Verschleuderung des Hausrats sowie wegen des Verlustes einer Forderung gegen den früheren Hauswirt hat er 3.000 DM zu dem Ausgleich des Schadens aus dem Verlust einer Einlage von 15*000 RM gefordert, mit der er sich am Geschäft seines Bruders beteiligt haben will. 1.Sie Revision ist insoweit unbegründet, als das ange-fochtene Urteil einen Anspruch der Kläger auf Entschädigung wegen des Verlustes ihrer Forderung gegen den früheren Vernieter verneint hat. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger diese Forderung nicht infolge einer gegen sie, sondern infolge einer gegen den Vernieter gerichteten Verfolgung eingebüBt und können für diesen mittelbaren Schaden keine Entschädigung beanspruchen. Bas ergibt schon der Wortlaut des § 2 BEG mit der Folge, daß Geschädigte in Regelfall nicht zu entschädigen sind, wenn ihre Schäden nur die nittelbaren Auswirkungen der gegen den Verfolgten gerichteten Gewaltnaßnahmen sind (BGH RzW 1959, 171 Nr. 21; 1969, 79 Nr. 27). Mit Recht hat der Berufungsrichter daher darauf abgestellt, ob die gegen den Vernieter gerichtete Verfolgung auch die Kläger treffen oder mittreffen sollte. Sazu hat das Berufungsgericht die Vernutung des § 56 Abs.4 BEG erörtert, sie aber als widerlegt angesehen« Biese Vermutung ergreift nicht nur den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Scha- Das ist der Fall, wenn Tatsachen festgestellt werden, die ausschließen, daß nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen auf die Verfolgung des "Gruppenverfolgten" gerichtet waren, bei dem der Schaden entstanden ist (BGH RzW 1969» 79 Nr. 27). Das Berufungsgericht hat auch die weitere Frage offengelassen, ob der Kläger bei seiner Auswanderung im Jahre 1936 von seinem Bruder einen Betrag zurückerhalten oder ob er als Alleinerbe seines Bruders Vermögenswerte bekommen hat. eingegangen» weil etwaige Verluste aus dem Zusammenbruch des Rauchwarengeschäfts mit ihren nachteiligen Folgen für die Kläger allein die Folge der gegen den Bruder des Klägers gerichteten Verfolgung gewesen seien. Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht den Klägern auch keine Entschädigung wegen des Verlustes von Kapitalnutzungen zugebilligt. Bie auf die Ausmerzung jüdischer Unternehmen im ganzen gerichteten Maßnahmen sollten also auch solche Gewerbebetriebe erfassen» bei denen der beherrschende Einfluß Yon Juden angenommen wurde» selbst wenn Inhaber oder maßgebende Gesellschafter nicht zu dem Kreis der in § 56 Abs.4 BEG umschriebenen Verfolgten gehörten. Soweit das Unternehmen an die Kläger nur bestimmte Geldbeträge, etwa auf Grund eines Barlehensvertrages zu zahlen hatte, wird nicht ohne weiteres angenommen werden können, daß die gegen den Inhaber des Unternehmens, den Schuldner der Leistungen, gerichtete Verfolgung auch die Kläger als Gläubiger treffen sollte. Anders ist es, wenn der Kläger als Alleinerbe seines Bruders Vermögens werte erworben hat und dadurch sein Schaden gemindert wurde Soweit die Nutzungen in Betracht kommen» kann es darauf ankommen» in welchem Umfang sie ein Entgelt für die Mitarbeit sein sollten.

Zitierte Normen: § 2 BEG § 335 HGB § 56 BEG
GeschäftBasVerlustBerufungsgerichtBEGKlägerGesellschafterRevisionBruderSchaden

Volltext der Entscheidung

2428 081	^
BUNDESGERICHTSHOF
Df NAMEN DES VOLKES
IX ZR 351/67
URTEIL
Verkündet am
28. Januar 1971 Ehrenberger,
 Justi zangestellter
 als Urkundabeamter der Geachift—teHe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
1. Simon M 2• Zipora M
beide
 geb. S|
Israel,
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	1
gegen
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 22. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der MUhlen9 Henkel und Puchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats - Entschädi-gungssenats - des Oberlandesgerichts Celle vom 24* Februar 1967 aufgehoben, soweit es über den Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlustes der Einlage entschieden hat« Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden hat.
Die weitergehende Revision der Kläger wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Savel	der	Bruder	des	Klägers,	betrieb in
 Leipzig ein Rauchwarengeschäft. Er mußte es 1938 aufgeben, 1941 wurde er bei der Deportation umgebracht. Der Kläger
r
 
ist sein Alleinerbe« Seit 1920 arbeitete er als Kürschner im Geschäft seines Bruders. 1936 wanderten die Kläger nach Palästina aus.
Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger fttr die Verschleuderung der Hälfte des Hausrats und für Auswanderungskosten 780,15 DM Entschädigung sowie wegen Verlustes seiner unselbständigen Tätigkeit im Geschäft seines Bruders eine Rente nach den Sätzen des einfachen Dienstes.
Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger weitere 4.140 DM Entschädigung begehrt: Neben einem weiteren Betrag für die Verschleuderung des Hausrats sowie wegen des Verlustes einer Forderung gegen den früheren Hauswirt hat er 3.000 DM zu dem Ausgleich des Schadens aus dem Verlust einer Einlage von 15*000 RM gefordert, mit der er sich am Geschäft seines Bruders beteiligt haben will.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungs-verfahren ist die Ehefrau des Klägers ihrem Ehemann als Streitgenossin beigetreten.
Das Berufungsgericht hat den Klägern als Entschädigung für die Verschleuderung des ihnen gehörenden Hausrats weitere 465»15 DM zugesprochen, im Übrigen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger die Ansprüche wegen des Verlustes der Forderung gegen den Vermieter sowie wegen des Verlustes der Einlage weiter.
Die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten lassen.

Entacheidungsgründe
1.	Sie Revision ist insoweit unbegründet, als das ange-fochtene Urteil einen Anspruch der Kläger auf Entschädigung wegen des Verlustes ihrer Forderung gegen den früheren Vernieter verneint hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Vernieter bei Beendigung des Mietverhältnisses den Klägern 2.500 BM zu zahlen hatte. Ser als Jude verfolgte Vermieter hat nichts gezahlt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger diese Forderung nicht infolge einer gegen sie, sondern infolge einer gegen den Vernieter gerichteten Verfolgung eingebüBt und können für diesen mittelbaren Schaden keine Entschädigung beanspruchen.
Biese Begründung ist frei von Rechtsfehlern. Nationalsozialistische Gewaltnaßnahmen in Sinne des § 2 BEG werden nur dann entschädigt, wenn sie aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG gegen den geschädigten Verfolgten gerichtet worden sind. Ser Verfolgte und der Geschädigte müssen personengleich sein. Bas ergibt schon der Wortlaut des § 2 BEG mit der Folge, daß Geschädigte in Regelfall nicht zu entschädigen sind, wenn ihre Schäden nur die nittelbaren Auswirkungen der gegen den Verfolgten gerichteten Gewaltnaßnahmen sind (BGH RzW 1959, 171 Nr. 21; 1969, 79 Nr. 27). Ausnahmen ergeben sich unter anderem aus den §$ 1 Abs. 3 Nr. 4, 88 Nr. 5, 119 BEG. Sie können hier nicht in Betracht. Mit Recht hat der Berufungsrichter daher darauf abgestellt, ob die gegen den Vernieter gerichtete Verfolgung auch die Kläger treffen oder mittreffen sollte. Sazu hat das Berufungsgericht die Vernutung des § 56 Abs. 4 BEG erörtert, sie aber als widerlegt angesehen« Biese Vermutung ergreift nicht nur den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Scha-
 
den und der Verfolgung eines Angehörigen des in § 56 Abs. 4 BEG umschriebenen Personenkreises; sie erstreckt sich auch darauf, daß der Schaden auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des $ 2 BEG beruht. Es wird also vermutet, daß eine Gewaltmaßnahme - mindestens auch - gegen jeden von ihr betroffenen Angehörigen dieses Personenkreises gerichtet war. Diese Vermutung kann insoweit widerlegt werden. Das ist der Fall, wenn Tatsachen festgestellt werden, die ausschließen, daß nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen auf die Verfolgung des "Gruppenverfolgten" gerichtet waren, bei dem der Schaden entstanden ist (BGH RzW 1969» 79 Nr. 27). Diese Feststellung hat der Berufungsrichter getroffen.
Die Einwände der Revision richten sich gegen diese Bewei8wttrdigung des Berufungsrichters. Da sie keine Verfahrensverletzungen gerügt hat, hat das Berufungsgericht über den Entschädigungsanspruch aus dem Verlust dieser Forderung unangreifbar entschieden.
2.	Dagegen ist die Revision begründet, soweit die Kläger Entschädigung wegen der Verluste aus der Beteiligung des Klägers im Geschäft seines Bruders begehren. Das Berufungsgericht hat nicht entschieden, ob der Kläger, möglicherweise mit Hilfe seiner Ehefrau, seinem Bruder 15*000 RM Darlehen gewährt, oder ob er mit diesem Betrage eine Einlage in dieser Höhe als stiller Gesellschafter geleistet hat. Das Berufungsgericht hat auch die weitere Frage offengelassen, ob der Kläger bei seiner Auswanderung im Jahre 1936 von seinem Bruder einen Betrag zurückerhalten oder ob er als Alleinerbe seines Bruders Vermögenswerte bekommen hat. Hierauf ist der Berufungsrichter nicht
 
eingegangen» weil etwaige Verluste aus dem Zusammenbruch des Rauchwarengeschäfts mit ihren nachteiligen Folgen für die Kläger allein die Folge der gegen den Bruder des Klägers gerichteten Verfolgung gewesen seien. Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht den Klägern auch keine Entschädigung wegen des Verlustes von Kapitalnutzungen zugebilligt.
Gegen diese Begründung des angefochtenen Urteils bestehen rechtliche Bedenken. Bas Berufungsgericht konnte die Frage» ob sich die gegen den Geschäftsinhaber SaYel Marschak gerichtete Verfolgung auch gegen die Kläger richten sollte» aus Rechtsgründen nicht Yerneinen. Bie gegen jüdische Unternehmen gerichteten Verfolgungsmafinahmen sollten nicht nur deren Inhaber treffen und sich bei Gesellschaften nicht nur gegen die zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter richten. Vielmehr sollten auch diejenigen Beteiligten getroffen werden» deren maßgebenden Einfluß auf die Geschäftsführung die Verfolger an-nahmen. Bas zeigt die Britte VO zu dem Reichsbürgergesetz Yom 14. Juni 1936 (RGBl I S. 627). In Art. I $ 3 wird bestimmt» daß ein Gewerbebetrieb auch dann als jüdisch gelte» "wenn er tatsächlich unter dem beherrschenden Einfluß Yon Juden steht1*. Bie auf die Ausmerzung jüdischer Unternehmen im ganzen gerichteten Maßnahmen sollten also auch solche Gewerbebetriebe erfassen» bei denen der beherrschende Einfluß Yon Juden angenommen wurde» selbst wenn Inhaber oder maßgebende Gesellschafter nicht zu dem Kreis der in § 56 Abs. 4 BEG umschriebenen Verfolgten gehörten. Baher waren diese Yon den gegen das Unternehmen gerichteten Maßnahmen betroffen oder mitbetroffen» gleichgültig» ob und wie sie nach außen herYortraten. Bas gilt erst recht» wenn alle
 
maßgebend Beteiligten Juden waren. Vielfach wurde schon vor dem Inkrafttreten dieser VO, etwa beim Boykott jüdischer Betriebe, so verfahren. Biese Ziele der Verfolger hat der Berufungsrichter bei der Entscheidung der Frage, ob auch die Kläger Verfolgte waren, nicht gewürdigt.
In diesem Zusammenhang kann es für die Wertung ihres Einflusses auch auf die rechtliche Gestaltung ihrer Beziehungen zu Savel Marschak ankommen. Soweit das Unternehmen an die Kläger nur bestimmte Geldbeträge, etwa auf Grund eines Barlehensvertrages zu zahlen hatte, wird nicht ohne weiteres angenommen werden können, daß die gegen den Inhaber des Unternehmens, den Schuldner der Leistungen, gerichtete Verfolgung auch die Kläger als Gläubiger treffen sollte. Anders kann es sein, wenn die Kläger Gesellschafter oder selbst nur als stille Gesellschafter (§ 335 HGB) beteiligt waren. Eine solche Gesellschaft steht der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts nahe, wie sich aus §§ 338 Abs. 2, 339 HGB ergibt. Sowohl dem stillen Gesellschafter wie auch den Gesellschaftern der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft können bei Verlust der Einlage Ansprüche nach §56 BEG zustehen. Bas kann weiter davon abhängen oder mit-abhängen, ob der stille Gesellschafter im Geschäft mitgearbeitet hat. Es liegt nahe, daß bei einem kleineren Rauch-warenuntemehmen ein Kürschner, der neben einem Geldbetrag von 15*000 RM seine Arbeitskraft im Geschäft zur Verfügung stellt, von den Verfolgern wie ein Gesellschafter angesehen wird, der an der Führung des Geschäfts beteiligt ist. Unterblieb die Rückzahlung der Einlage, weil der Inhaber des Geschäfts dazu nicht in der Lage war, so kann dem Geschädigten ein Anspruch nach § 56 BEG zustehen. Anders ist es, wenn der Kläger als Alleinerbe seines Bruders Vermögens werte erworben hat und dadurch sein Schaden gemindert wurde
 Soweit die Nutzungen in Betracht kommen» kann es darauf ankommen» in welchem Umfang sie ein Entgelt für die Mitarbeit sein sollten.
3.	Aus diesen Gründen kann die angefochtene Entscheidung zu dem Teil nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit wird insoweit zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Maaß
von der Mühlen Henkel
 Puchs