Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Dr. Thumm in der Sitzung vom 22. Sie kehrte im Mai 1958 aus Israel nach Deutschland zurück und wählte im März 1959 die Rente (§96 BEG). Im Oktober I960 verzichtete sie auf die Rente (...MDa eine mindestens 50 $ige MdE nicht vorliegt ...")> und im Dezember I960 verglich sie sich mit dem Beklagten über 25.000 DII KapitalentSchädigung. Im November 1965 und September 1966 erklärte sie unter Hinweis auf das BEG-Schluß-gesetz ausdrücklich die Anfechtung auch des Rentenverzichts und erneut die Rentenwahl. nach tatrichterlicher Überzeugung war die Klägerin im Oktober I960, als sie auf die Rente verzichtete, im zuletzt ausgelibten Beruf als Verkäuferin unter deutschen Verhältnissen noch mehr als 50 v. Das Kammergericht hat deshalb ein Recht der Klägerin zur Anfechtung des Verzichts wegen Irrtums nach § 119 BEG und zur erneuten Rentenwahl nach Art. III Br. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. Ill Er. 5 BEG-SchlußG, §§ 94, 96 BEG verneint. Die Voraussetzungen für das erneute Wahlrecht nach Art. III Br. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG in Verbindung mit Art. III Er. 3 BEG-SchlußG, § 94 BEG bestimmen sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung, hier also des Verzichts auf die Rente im Oktober I960. Die Auffassung der Klägerin, maßgebend seien die Verhältnisse, unter denen sie ihre letzte Berufstätigkeit vor der Entscheidung ausgeübt habe, widerspricht dem Gesetz. Nach § 94 BEG ist Voraussetzung für das Wahlrecht, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung in seinem
Z489 053 /«i BUNDESGERICHTSHOF ix zb 350/6^ BESCHLUSS in der Entschädigungssache geh. Straße - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Platz A Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Dr. Thumm in der Sitzung vom 22. Februar 1972 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im anstelle der Verkündung am 10. und 12. Februar 1969 zugestellten Urteil des 19. Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Die Prüfung des Berufungsurteils hat keinen gesetzlichen Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) ergeben. Die 1912 geborene jüdische Klägerin beansprucht Entschädigung für Berufsschäden nach §§ 87 ff BEG. Sie kehrte im Mai 1958 aus Israel nach Deutschland zurück und wählte im März 1959 die Rente (§96 BEG). Zuletzt war sie in Israel als Verkäuferin im Lebensmittelgeschäft ihrer Mutter berufstätig. Im Oktober I960 verzichtete sie auf die Rente (...MDa eine mindestens 50 $ige MdE nicht vorliegt ...")> und im Dezember I960 verglich sie sich mit dem Beklagten über 25.000 DII KapitalentSchädigung. Im Januar 1963 focht sie diesen Vergleich wegen Irrtums an, weil sie damals nicht gev/ußt habe, daß sie berufsunfähig sei. Im November 1965 und September 1966 erklärte sie unter Hinweis auf das BEG-Schluß-gesetz ausdrücklich die Anfechtung auch des Rentenverzichts und erneut die Rentenwahl. Mit dei: klage wird der Ilöchstbotrsg der Rente seit 1. Januar 19C>0 gefordert. Während des anlüingigen gerichtlichen Verfahrens hat die Entschädigungsbehörde die Kapitalentschädigung auf 40.000 DM neu festgesetzt. nach tatrichterlicher Überzeugung war die Klägerin im Oktober I960, als sie auf die Rente verzichtete, im zuletzt ausgelibten Beruf als Verkäuferin unter deutschen Verhältnissen noch mehr als 50 v. H. arbeitsfähig. Der Berufung sricht er ist dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Schölts, gefolgt, das zu dem Ergebnis gelangt, daß im Oktober I960 noch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 v. II. in diesem Beruf bestanden habe. Das Kammergericht hat deshalb ein Recht der Klägerin zur Anfechtung des Verzichts wegen Irrtums nach § 119 BEG und zur erneuten Rentenwahl nach Art. III Br. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. Ill Er. 5 BEG-SchlußG, §§ 94, 96 BEG verneint. Diese Entscheidung ist aus Rechtsgrlinden nicht zu beanstanden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Streitfall nicht auf. Die Angriffe der Beschwerde sind unbegründet. Die Voraussetzungen für das erneute Wahlrecht nach Art. III Br. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG in Verbindung mit Art. III Er. 3 BEG-SchlußG, § 94 BEG bestimmen sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung, hier also des Verzichts auf die Rente im Oktober I960. Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1971, 351 Nr. 12 bereits entschieden. Hierauf wird verwiesen. Die Auffassung der Klägerin, maßgebend seien die Verhältnisse, unter denen sie ihre letzte Berufstätigkeit vor der Entscheidung ausgeübt habe, widerspricht dem Gesetz. Nach § 94 BEG ist Voraussetzung für das Wahlrecht, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung in seinem - zuletzt ausgeübten - Beruf nicht mehr als 50 v. H. arbeitsfähig ist. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse in diesem Zeitpunkt. Deshalb kommt es auf den Beruf an, der ausgeübt wird oder als der letzte noch hätte auegeübt werden können (vgl. BGII RzW 1964, 176 1fr. 42). Seit Mai 1956 lebt die Klägerin wieder in Deutschland. Folglich sind bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Beruf der Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft nur die hiesigen Bedingungen der Berufsausübung zu berücksichtigen. Wüstenberg Henkel