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BGH · IX ZR 343/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 343/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Gründe Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Nebenpflicht des Beklagten gegenüber dem Zedenten L^m^bejaht. Die Ursächlichkeit der unterlassenen Rückfrage für den Verlust des Geldes hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 343/95	BESCHLUSS
vom 20. Februar 1997
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Horst Ferdinand An der A(
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Reimond B T
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 20. Februar 1997 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 25. Januar 1995 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
 Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Nebenpflicht des Beklagten gegenüber dem Zedenten L^m^bejaht. Bevor der Beklagte den auf sein Konto überwiesenen Betrag an Frau und deren Schwester - statt an den im Überweisungs-träger genannten Zedenten - auszahlte, mußte er durch Rückfrage bei diesem klären, welche Bewandtnis es mit der Über-
 
Weisung hatte. Etwaige Informationen von Frau C^^HPdurf-te der Beklagte nicht ohne weiteres als zuverlässig betrachten .
Die Ursächlichkeit der unterlassenen Rückfrage für den Verlust des Geldes hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Auch die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Abwägung des Mitverschuldens läßt keine Rechts-fehler zu Lasten des Beklagten erkennen.
Brandes	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter