* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 543/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 543/67

Pur Verfolgte, die nach Auswanderung, Deportation oder Ausweisung aus dem Altreichsgebiet später Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den Altreichsgebieten Östlich von Oder und Neiße genommen und vor dem 31. Dezember 1952 nicht wieder aufgegeben haben, begründet auch die Änderung des § 4 BEG durch Art. I BEG-SG keine Entschädigungsberechtigung. Breslau oder Kleschin nach Polen floh und außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und Danzigs seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt nahm, den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG zunächst erfüllt hatte. Wenn ein Verfolgter, wie der Kläger, nicht in das Bundesgebiet, sondern in das Reichsgebiet außerhalb des Geltungsbereichs des BEG zurückkehre, erlösche die nach der Auswanderung gebliebene mittelbare Beziehung zu dem früheren Deutschen Reich; an ihre Stelle trete eine unmittelbare räumliche Beziehung zu dem deutschen Staatsgebiet außerhalb der Bundesrepublik. November 1970 - IX ZR 93/69 - dargelegt hat, hängt dann, wenn der aus-gewanderte, deportierte oder ausgewiesene Verfolgte in das Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 einschließlich Danzig zurückgekehrt ist und dort nach der Befreiung sich wieder an seinem alten Wohnsitz niedergelassen oder einen neuen dauernden Aufenthalt genommen hat, die Die Neufassung des § 4 Abs. 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz führt nicht zu einem dem Kläger günstigen Ergebnis. Schon der Wortlaut besagt nicht, daß eine Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG ihre rechtliche Be-detung nicht einbüßen könne, wenn der Verfolgte nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft im Altreichsgebiet seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenhalt wieder begründet und es bis zu dem 31. Der Bundesgerichtshof hatte angenommen, daß seihet die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen veranlaßte Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts aus dem Altreichsgebiet dann keine Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG a.P. sei, wenn der Verfolgte in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehrte (RzW 1959» 312 Nr.11; 389 Nr. 30 und Nr. 31; 1962 497 Nr. 8; 1963 108 Nr. 9) Wenn ein Verfolgter in das Altreichsgebiet zurück-gekehrt ist und dort seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis zu dem 31. Dezember 1952 erlebt hat, voraus, daß sein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt am Stichtag im Geltungsbereich des BEG und nicht in den unter fremder Verwaltung stehenden Ostgebieten oder im Gebiet der DDR begründet war. Die Einfügung des Schlußhalbsatzes in § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG n.F. berührt gleichfalls nicht die hier allein wesentliche Präge, ob eine Auswanderung, Deportation oder Ausweisung ihre rechtliche Bedeutung im Sinne des ersten Halbsatzes jener Vorschrift nach der Rückkehr des Verfolgten in das Altreichsgebiet verliert. aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Kr. 1 c BEG a.F. entnommen, daß im Ausland Verfolgte, die nach dem 8. Dezember 1937 gelangt sind, in den unter fremder Verwaltung stehenden Ostgebieten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gewählt hatten und vor dem 31. Der Schlußhalbsatz schließt in diesen Fällen die Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aus.Das Gesetz und die Begründung des Regierungsentwurfs zu dem BEG-SchlußG zu § 4 unter c) (BT-Drucks. Dezember 1952 im Altreichsgebiet östlich von Oder und Neiße lebte, kann also eine Entschädigungsberechtigung nicht daraus herleiten, daß er vor dem 8. Das wäre unverständlich, wenn nicht gemäß §4 Abs. 1 Nr. 1a bis c BEG n.F. grundsätzlich eine Entschädigung der Verfolgten September 1965 geltende § 4a BEG unterscheidet nicht zwischen Verfolgten, die in der sowjetischen Besatzungszone oder im Altreichsgebiet östlich von Oder und Neiße verstorben sind. Dezember 1937, aber außerhalb des Geltungsbereichs des BEG erlebt hat; dieser Verfolgte kann die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a bis c B3G nicht mehr erfüllen. Die Verlegung des Wohnsitzes von Kleschin oder Stettin nach Warschau im Jahre 1948 war keine Auswanderung, obwohl der Kläger das Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dieser Wechsel des 'Wohnsitzes ist wie die Auswanderung Ende August 1939 auch deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil der Kläger bis zu dem 31.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 97 ZPO
WohnsitzAltreichsgebietBEGVerfolgteAuswanderungKlägerverfolgt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
BGHZ:	nein
BEG § 4 Abs. 1 Nr. 1 c
Pur Verfolgte, die nach Auswanderung, Deportation oder Ausweisung aus dem Altreichsgebiet später Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den Altreichsgebieten Östlich von Oder und Neiße genommen und vor dem 31. Dezember 1952 nicht wieder aufgegeben haben, begründet auch die Änderung des § 4 BEG durch Art. I BEG-SG keine Entschädigungsberechtigung.
BGH, Urt. v. 26. November 197° “ IX ZR 543/67 OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 343/67
URTEIL	Verkündet	am
^6. November 19?^ Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem ßntschädigungsreehtsstreit
 Dr. Bronislaus
 Frankreich,
Kläger und Revisionskl'iger,
- Prozeübevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land NordrheinWestfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4»
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 15. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Puchs
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Zivilsenats 11a (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 22. September 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am	1917	in	KflHBl,	Krs.	als
 deutscher Staatsangehöriger geborene Kläger hat vorgetragen, er habe in Beuthen/OS im Frühjahr 1937 das Zeugnis der Reife erlangt, dort und in Breslau bis Juni 1939 studiert und am 1. August 1939 in Beuthen eine Anstellung an einer Privatschule gefunden. Unter dem Druck nationalsozialistischer
 
Verfolgung sei er Ende August 1939 nach Polen geflohen. Seit dem Ausbruch des Krieges habe er illegal im Generalgouvernement gelebt und in Warschau unter falschem Namen geheiratet. 1945 nach Kriegsende sei er in sein Heimatdorf Kleschin zu-rückgekehrt. Damals habe er die polnische Staatsangehörigkeit erlangt. Nach Beendigung seiner Studien in Breslau und Posen sei er 1947 in Stettin und seit 1948 in Warschau als Hochschullehrer tätig gewesen. 1949 sei er entlassen worden. Anschließend habe er bis 1956 wieder in Kleschin gelebt. 1958 habe er mit seiner Familie Polen verlassen können; seither halte er sich in Frankreich auf.
Die Ansprüche auf Entschädigung seines Schadens an Freiheit, an Körper oder Gesundheit, im beruflichen Fortkommen sowie an Eigentum und im wirtschaftlichen Fortkommen lehnte die Behörde ab, weil der Kläger nicht als Gegner des Nationalsozialismus, sondern als reichsdeutscher Angehöriger der polnischen Minderheit verfolgt worden sei. Das Landgericht wies die Klage ab, da es an den Voraussetzungen der §§ 4, 150 und 160 BEG fehle. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
1.) Das Berufungsgericht geht zutreffend'davon aus, daß der Kläger, als er Ende August 1939 von seinem Wohnsitz in Beutheni
 
Breslau oder Kleschin nach Polen floh und außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und Danzigs seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt nahm, den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG zunächst erfüllt hatte.
Weiter legt das Berufungsgericht dar: Die durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG eingeführte Anknüpfung an den früheren Wohnsitz im Reichsgebiet könne ihre rechtliche Bedeutung jedoch nur so lange behalten, als sie nicht durch eine spätere räumliche Beziehung zu demselben Gebiet ersetzt wurde. Wenn ein Verfolgter, wie der Kläger, nicht in das Bundesgebiet, sondern in das Reichsgebiet außerhalb des Geltungsbereichs des BEG zurückkehre, erlösche die nach der Auswanderung gebliebene mittelbare Beziehung zu dem früheren Deutschen Reich; an ihre Stelle trete eine unmittelbare räumliche Beziehung zu dem deutschen Staatsgebiet außerhalb der Bundesrepublik. Die Einfügung des § 4 Abs. 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz ändere an diesem Ergebnis nichts.
2.) Diese Auffassung ist richtig.
Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 26. November 1970 - IX ZR 93/69 - dargelegt hat, hängt dann, wenn der aus-gewanderte, deportierte oder ausgewiesene Verfolgte in das Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 einschließlich Danzig zurückgekehrt ist und dort nach der Befreiung sich wieder an seinem alten Wohnsitz niedergelassen oder einen neuen dauernden Aufenthalt genommen hat, die
 
Entschädigungsberechtigung auch gemäß der am 1B. September 1965 in Kraft getretenen Passung des § 4 BEG davon ab, daß er räumliche Beziehungen zu dem Seitungabereich des BEG erlangt hat (Abs.1 Nr. 1a und b) oder daß er vor dem 31. Dezember 1952 wieder aus dem Altreichsgebiet ausgewandert ist (Nr. 1c).
Die Ersetzung der diplomatischen Klausel des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG 1956 durch § 233a BEG n.P. und die Einfügung des § 4 Abs. 3 BEG n.P. bieten keinen Anhalt für eine ab-weichende Auslegung; isoweit wird auf die Gründe des erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofs verwiesen.
a). Die Neufassung des § 4 Abs. 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz führt nicht zu einem dem Kläger günstigen Ergebnis. Schon der Wortlaut besagt nicht, daß eine Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG ihre rechtliche Be-detung nicht einbüßen könne, wenn der Verfolgte nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft im Altreichsgebiet seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenhalt wieder begründet und es bis zu dem 31. Dezember 195? nicht erneut verlassen hat.
Das bestätigt die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 2 BEG n.P.: Der Bundesgerichtshof hatte angenommen, daß seihet die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen veranlaßte Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts aus dem Altreichsgebiet dann keine Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG a.P. sei, wenn der Verfolgte in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehrte (RzW 1959» 312 Nr.11; 389 Nr. 30 und Nr. 31; 1962 497 Nr. 8; 1963 108 Nr. 9)
Die Begründung des Regierungsentwurfs des BEG-Schlußge-setzes zu § 4 unter f) (BT-Drucks. IV/1550 S. 25) und der Schriftliche Bericht des Wiedergutmachungsausschusses zu § 4 unter d) (BT-Drucks. IV 5423 S. 3) ergeben, daß die Neufassung des § 4 Abs. 2 BEG lediglich diese sog. Rückwandere rfälle dann, wenn der Ausländer vor dem 8. Mai 1945 unter dem Druck nationalsozialistischer Verfolgung in seinen Heimatstaat zurückgekehrt war, in den Begriff der Auswanderung einbeziehen, aber keine weitergehende Bedeutung haben sollte. Wenn ein Verfolgter in das Altreichsgebiet zurück-gekehrt ist und dort seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis zu dem 31. Dezember 1952 wieder genommen hat, ist der vor dem 8. Mai 1945 durch die Auswanderung geschaffene Zustand beseitigt. Der Rückkehrer befindet sich in der gleichen Lage wie die Verfolgten, die während der Herrschaft des Nationalsozialismus im Altreichsgebiet geblieben waren.
Nach wie vor setzt deshalb die Entschädigungsberechtigung des Verfolgten, der im Gebiet des Altreichs den 31. Dezember 1952 erlebt hat, voraus, daß sein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt am Stichtag im Geltungsbereich des BEG und nicht in den unter fremder Verwaltung stehenden Ostgebieten oder im Gebiet der DDR begründet war.
b.) Die Einfügung des Schlußhalbsatzes in § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG n.F. berührt gleichfalls nicht die hier allein wesentliche Präge, ob eine Auswanderung, Deportation oder Ausweisung ihre rechtliche Bedeutung im Sinne des ersten Halbsatzes jener Vorschrift nach der Rückkehr des Verfolgten in das Altreichsgebiet verliert. Das ergibt die Entstehungsgeschichte der neuen Bestimmung. Der Bundesgerichtshof hatte
 
aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Kr. 1 c BEG a.F. entnommen, daß im Ausland Verfolgte, die nach dem 8. Mai 1945 erstmals in das Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gelangt sind, in den unter fremder Verwaltung stehenden Ostgebieten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gewählt hatten und vor dem 31. Dezember 1952 wieder ausgewandert waren, voll entschädigungsberechtigt seien (RzW 1962, 305 Nr. 14; 1963, 521 Nr. 39). Der Schlußhalbsatz schließt in diesen Fällen die Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aus.Das Gesetz und die Begründung des Regierungsentwurfs zu dem BEG-SchlußG zu § 4 unter c) (BT-Drucks. IV/1550 S. 24) lassen keinen Zweifel, daß die neue Vorschrift auf eine Einschränkung des Kreises der Entschädigungsberechtigten abzielt. Schon deshalb kann sie nicht herangezogen werden, um den Kreis der Berechtigten gegenüber der Rechtslage vor dem 18. September 1965 zu erweitern.
c.) Der Verfolgte, der am 31. Dezember 1952 im Altreichsgebiet östlich von Oder und Neiße lebte, kann also eine Entschädigungsberechtigung nicht daraus herleiten, daß er vor dem 8. Mai 1945 aus dem Deutschen Reich oder Danzig ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen war. Er gehört zu der in § 238 BEG umschriebenen Verfolgtengruppe. Das machen auch die Ausnahmeregelungen des § 4a und des § 4 Abs. 1 Nr. 1e, f und g BEG n.F. deutlich. Letztere knüpfen die Entschädi-gunsberechtigung an besondere persönliche Merkmale des Verfolgten und seine Einreise in den Geltungsbereich des BEG.
Das wäre unverständlich, wenn nicht gemäß §4 Abs. 1 Nr. 1a bis c BEG n.F. grundsätzlich eine Entschädigung der Verfolgten
8
ausgeschlossen wäre, die Uber den 31. Dezember 1952 hinaus in der sowjetischen Besatzungszone oder den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten. Der seit 18. September 1965 geltende § 4a BEG unterscheidet nicht zwischen Verfolgten, die in der sowjetischen Besatzungszone oder im Altreichsgebiet östlich von Oder und Neiße verstorben sind. Die neue Vorschrift geht davon aus, daß die allgemeine Entschädigungsberechtigung dem Verfolgten fehlt, der den 31. Dezember 1952 am Ort seines dauernden Aufenthalts im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, aber außerhalb des Geltungsbereichs des BEG erlebt hat; dieser Verfolgte kann die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a bis c B3G nicht mehr erfüllen.
3.) Danach ist der Kläger nicht im Sinne des § 4 BEG entschädigungsberechtigt. Denn er hatte nach seinem Vortrag von 1945 bis 1947 und von 1949 bis 1956 seinen Wohnsitz in Kle-schin, das zu dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehört. Die Verlegung des Wohnsitzes von Kleschin oder Stettin nach Warschau im Jahre 1948 war keine Auswanderung, obwohl der Kläger das Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 verlassen hatte. Denn er begab sich als polnischer Staatsangehöriger nicht ins Ausland, sondern in einen anderen Teil Polens. Dieser Wechsel des 'Wohnsitzes ist wie die Auswanderung Ende August 1939 auch deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil der Kläger bis zu dem 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz wieder in Kleschin innerhalb des Altreichsgebiets begründet und danach beibehalten hat. Die Auswanderung des Klägers im Jahre 1958 nach Frankreich, wo er sich
 seither ununterbrochen aufhält, erfüllt weder die Regelvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG, noch die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG alter oder neuer Passung.
4.	) Auch die Sondertatbestände der §§ 150 ff und des § 160 BEG sind nicht gegeben. Denn der Kläger hat die in
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVPG genannten Gebiete erst nach Inkrafttreten des BEG (1. Oktober 1953) verlassen (§ 150 Abs. 2 BEG) und ist als deutscher und polnischer Staatsangehöriger nie staatenlos oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention am 1. Oktober 1953 oder nach der Beendigung der Verfolgung gewesen (§ 160 Abs. 1 und 2 BEG).
5.	) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1,
209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO.
Mai
 Maaß
von der Mühlen
 Henkel
Puchs