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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 7. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11.

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Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
 am 7. Februar 2002 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Flamm vom 14. Juli 2000 wird nicht angenommen.
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Streitwert für die Revisionsinstanz:	bis	zu	190.000	DM
(= 97.145,45 Euro).
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Das angefochtene Urteil ist revisionsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, soweit die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß die Kläger eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht ausgeschlossen haben.
Kreft
 Stodolkowitz
Kirchhof
 Fischer
Raebel