* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 342/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 342/69

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Seinen Gesundheitsschadensantrag lehnte die Entschädigungsbehörde 1961 im Anschluß an ein Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik Mainz ab, da zwischen den Leiden des Klägers und der nationalsozialistischen Verfolgung kein Zusammenhang bestehe. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag nach Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes erneut ab, da sich die medizinische Auffassung hinsichtlich der Leiden des Klägers und ihres VerfolgungsZusammenhangs nicht geändert habe. Mit der Revision beantragt er, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen. Überhaupt sei wegen der Bindung an die früheren Feststellungen im Angleichungsverfahren keine nachträgliche Tatsachenfeststellung und dazu dienende erneute vertrauensärztliche Untersuchung und Begutachtung des Klägers möglich. Damit, daß die früher zu dem Magen- und Darmleiden erhobenen Befunde nach Ansicht der Gutachter der Medizinischen Universitätsklinik Mainz unvollständig und seine neurologischen Ausfallerscheinungen von überholter medizinischer Sicht aus nicht oder jedenfalls unrichtig psychiatrisch gewürdigt seien und deshalb eine neue fachärztliche Untersuchung und Begutachtung unausweichlich erscheine, habe der Kläger allenfalls im früheren Verfahren gehört werden können. Deshalb kann sich die Bindung an frühere tatsächliche Feststellungen nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG nicht auf die Befunderhebung und auch nicht auf sonstige medizinische Feststellungen beziehen. Sie können erforderlichenfalls eine neue Untersuchung und Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen veranlassen, der die früher erhobenen Befunde nicht unbesehen hinnehmen muß und auch zusätzliche Befunde erheben kann. Im Gegensatz zu den medizinischen Feststellungen, zu denen insbesondere Befunde, Diagnosen und Kausalitätsschlüsse zählen, sind nichtmedizinische tatsächliche Feststellungen, die in der früheren Entscheidung verwertet worden sind, nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG für die neue Entscheidung bindend.

Zitierte Normen: § 29 BEG
medizinischFeststellungBelgienBefundfrühKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

24Ü84
BUNDESGERICHTSHOF
^0
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 342/69
URTEIL
Verkündet am
29. Oktober 1970 Pohl,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geachftftastelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Hersch
Belgien,
 traat
»
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 29. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Puchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 13. Dezember 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1892 geborene jüdische Kläger betrieb bis 1938 in ein Textilgeschäft. Dann wanderte er nach Belgien aus. 1940 floh er von dort vor den einrückenden deutschen Truppen nach Südfrankreich. 1944 befand er sich zwei Monate lang im Lager Drancy. Nach der Befreiung kehrte er nach Belgien zurück.
 
Der Kläger ist wegen Ereiheits- und Jöerufsschadens entschädigt worden. Seinen Gesundheitsschadensantrag lehnte die Entschädigungsbehörde 1961 im Anschluß an ein Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik Mainz ab, da zwischen den Leiden des Klägers und der nationalsozialistischen Verfolgung kein Zusammenhang bestehe. Die Klage wies das Landgericht mit ähnlicher Begründung ab. Sein Urteil erlangte 1962 Rechtskraft.
Im April 1966 beantragte der Kläger, über seinen Gesundheitsschaden erneut zu entscheiden, weil der Anspruch auf Rente aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden sei. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag nach Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes erneut ab, da sich die medizinische Auffassung hinsichtlich der Leiden des Klägers und ihres VerfolgungsZusammenhangs nicht geändert habe.
Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit der Revision beantragt er, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
to*
 
Der Berufungsrichter ist der Auffassung, Art. IV BEG-SchlußG regele die Angleichung eines bereits früher entschiedenen Sachverhalts an eine neue Rechtslage. Daher sei gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG von den früher getroffenen Feststellungen auszugehen. Dies bedeute, daß die Entschädigungsorgane im Rahmen der medizinischen Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG— SchlußG an die früheren ärztlichen Befunde, wie sie in der rechtskräftig gewordenen Entscheidung niedergelegt seien, gebunden seien. Früher nicht festgestellte Leiden könnten in das Verfahren nicht eingeführt werden. Überhaupt sei wegen der Bindung an die früheren Feststellungen im Angleichungsverfahren keine nachträgliche Tatsachenfeststellung und dazu dienende erneute vertrauensärztliche Untersuchung und Begutachtung des Klägers möglich. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers im Angleichungsverfahren als unerheblich betrachtet. Damit, daß die früher zu dem Magen- und Darmleiden erhobenen Befunde nach Ansicht der Gutachter der Medizinischen Universitätsklinik Mainz unvollständig und seine neurologischen Ausfallerscheinungen von überholter medizinischer Sicht aus nicht oder jedenfalls unrichtig psychiatrisch gewürdigt seien und deshalb eine neue fachärztliche Untersuchung und Begutachtung unausweichlich erscheine, habe der Kläger allenfalls im früheren Verfahren gehört werden können.
Diese Begründung beruht auf unzutreffender Auslegung der Angleichungsvorschriften. Gegenstand des Angleichungsverfah-rens ist eine neue Entscheidung über den gesamten Gesundheitsschadensanspruch (§29 BEG). Die Entschädigungsorgane haben
 
eich dabei unbeeinflußt von früheren medizinischen Ergebnissen eine eigene Überzeugung von Art, Umfang und Entwicklung aller Gesundheitsschäden des Anspruchstellers sowie von ihrem Zusammenhang mit der Verfolgung zu bilden. Deshalb kann sich die Bindung an frühere tatsächliche Feststellungen nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG nicht auf die Befunderhebung und auch nicht auf sonstige medizinische Feststellungen beziehen. Die Entschädigungsorgane sind daher nicht gehindert, die früher erhobenen Befunde auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen und die früher unterlassene Erhebung neuer Befunde anzuordnen. Sie können erforderlichenfalls eine neue Untersuchung und Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen veranlassen, der die früher erhobenen Befunde nicht unbesehen hinnehmen muß und auch zusätzliche Befunde erheben kann. Solche neuen Befunde lassen möglicherweise die früheren Befunde und die darauf beruhende Diagnose in einem anderen Lichte erscheinen. Im Gegensatz zu den medizinischen Feststellungen, zu denen insbesondere Befunde, Diagnosen und Kausalitätsschlüsse zählen, sind nichtmedizinische tatsächliche Feststellungen, die in der früheren Entscheidung verwertet worden sind, nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG für die neue Entscheidung bindend.
Eine Berichtigung derartiger Feststellungen ist nicht statthaft. Sie können aber ergänzt werden, soweit dies für die medizinische Beurteilung von Bedeutung ist. Das hat der Bundesgerichtshof in dem RzW 1970, 77 Nr. 24 abgedruckten Urteil im einzelnen dargelegt. Darauf wird verwiesen.
IQ $
 
Mit diesen Grundsätzen ist das angefochtene Urteil nicht zu vereinbaren.
Mai	Maaß	Graf	Zorn	Fuchs
\