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BGH · IX ZR 340/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 340/99

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 15. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß eine Gefährdungslage bestand, bei der pflichtwidrige Verfügungen des Kindesvaters über die Kontenguthaben zu dem Nachteil der Klägerinnen drohten. Dem Beklagten war aus der Vertretung des Kindesvaters im familienrechtlichen Verfahren im November 1993 bekannt, daß das Einkommen des Kindesvaters von ca. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Parteivortrag dahin gewürdigt, daß Anhaltspunkte für veränderte Einkommensverhältnisse des Kindesvaters bis Ende Dezember 1994 nicht zu ersehen sind. Soweit die Einkommensverhältnisse des Kindesvaters dem Beklagten bekannt waren, begründeten sie aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Gefahr, daß der Kindesvater die den Klägerinnen zustehenden Versicherungsleistungen unter Verstoß gegen § 1642 BGB für eigene Zwecke verwendete. Hätte der Beklagte von der Weiterleitung der Gelder vor der Mitteilung an das Vormundschaftsgericht abgesehen und damit nach der Mitteilung bis zu dem Nachweis des vom Vormundschaftsgericht geforderten Mündelsperrvermerkes oder - bei Nichtbefolgen der entsprechenden vormundschaftsgerichtlichen Verfügung durch den Kindesvater - bis zu dem Entzug der Vermögenssorge zugewartet, wozu er zur Schadensverhütung den Klägerinnen gegenüber vertraglich verpflichtet war, hätte der Kindesvater die nachteiligen Kontoverfügungen nicht vornehmen können.

Zitierte Normen: § 1642 BGB
KindesvaterKlägerinnenVormundschaftsgerichtKindesvatersBerufungsgerichtVersicherungsleistungen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 340/99
BESCHLUSS
15. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
 am 15. Mai 2003 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. September 1999 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 53.743,17 €
(= 105.112,50 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Der zwischen den Parteien geschlossene Anwaltsvertrag begründete die allgemeine Vertragspflicht des Beklagten, die Klägerinnen als seine Auftragge-berinnen vor Schäden zu bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar waren (vgl. nur Senatsurt. v. 20. Juni 1996 -IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834). Die Auffassung des Berufungsgerichts, aufgrund der ihm bekannten erheblichen Bedenken bezüglich der sorgerechtlichen Zuverlässigkeit
 
des Kindesvaters und der sich daraus ergebenden Gefährdungslage hätte der Beklagte die Weiterleitung der Versicherungsleistungen erst nach einer institutionalisierten Sicherung gegen unbefugte Verwendung oder nach Bestätigung der sorgerechtlichen Zuverlässigkeit des Kindesvaters durch das Vormundschaftsgericht veranlassen dürfen, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß eine Gefährdungslage bestand, bei der pflichtwidrige Verfügungen des Kindesvaters über die Kontenguthaben zu dem Nachteil der Klägerinnen drohten. Dem Beklagten war aus der Vertretung des Kindesvaters im familienrechtlichen Verfahren im November 1993 bekannt, daß das Einkommen des Kindesvaters von ca. 1.300 DM monatlich zu dem damaligen Zeitpunkt bei weitem nicht ausreichte, neben der Monatsmiete von 1.240 DM Unterhaltsleistungen an die Klägerinnen und Tilgungsleistungen auf den Schuldenbetrag in Höhe von ca. 20.000 DM zu erbringen. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Parteivortrag dahin gewürdigt, daß Anhaltspunkte für veränderte Einkommensverhältnisse des Kindesvaters bis Ende Dezember 1994 nicht zu ersehen sind. Der Beklagte hat selbst nicht behauptet, daß sich die Vermögensverhältnisse des Kindesvaters zwischen November 1993 und Dezember 1994 wesentlich verbessert hätten, sondern hat die Auffassung vertreten, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, die Vermögensverhältnisse des Kindesvaters zu erforschen. Soweit die Einkommensverhältnisse des Kindesvaters dem Beklagten bekannt waren, begründeten sie aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Gefahr, daß der Kindesvater die den Klägerinnen zustehenden Versicherungsleistungen unter Verstoß gegen § 1642 BGB für eigene Zwecke verwendete.
 
Bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten wäre der geltend gemachte Schaden nicht eingetreten. Das Vormundschaftsgericht hat nach der mit Schreiben des Beklagten vom 3. April 1995 erfolgten Mitteilung über den Eingang der Versicherungsleistungen den Kindesvater aufgefordert, die Konten mit einem Mündelsperrvermerk zu versehen (Beiakte Bl. 42 Rückseite), und hat ihm, nachdem er dieser Aufforderung nicht nachkam, die Vermögenssorge entzogen. Hätte der Beklagte von der Weiterleitung der Gelder vor der Mitteilung an das Vormundschaftsgericht abgesehen und damit nach der Mitteilung bis zu dem Nachweis des vom Vormundschaftsgericht geforderten Mündelsperrvermerkes oder - bei Nichtbefolgen der entsprechenden vormundschaftsgerichtlichen Verfügung durch den Kindesvater - bis zu dem Entzug der Vermögenssorge zugewartet, wozu er zur Schadensverhütung den Klägerinnen gegenüber vertraglich verpflichtet war, hätte der Kindesvater die nachteiligen Kontoverfügungen nicht vornehmen können.
Kreft	Ganter	Raebel
 Kayser
Bergmann