Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 16. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Der - gemäß dem Hauptbegehren der Klägerin (GA I 106) - zuerkannte Anspruch aus §§ 667, 675, 1922 BGB, nach Beendigung des Treuhandvertrages der Klägerin alles herauszugeben, was der Beklagte zur Ausführung des Auftrages vom verstorbenen Ehemann der Klägerin erhalten und was
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 340/95 BESCHLUSS
vom
16. Januar 1997
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 16. Januar 1997 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. September 1995 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 100.000 DM.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Der - gemäß dem Hauptbegehren der Klägerin (GA I 106) - zuerkannte Anspruch aus §§ 667, 675, 1922 BGB, nach Beendigung des Treuhandvertrages der Klägerin alles herauszugeben, was der Beklagte zur Ausführung des Auftrages vom verstorbenen Ehemann der Klägerin erhalten und was
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er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, ist kein Schadensersatzanspruch, der gemäß § 51 BRAO a.F. (= § 51 b BRAO n.F.) verjährt; vielmehr unterliegt dieser Anspruch nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren {RGZ 96, 53, 55).
Brandes Kreft Stodolkowitz
Zugehör Ganter