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BGH · IX ZR 540/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 540/69

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. "Durch diesen Vergleich wird folgender Anspruch auf Entschädigung endgültig erledigt, den der Antragsteller angemeldet hat und der ihm auf Grund des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 29. Mai 1964 eingegangenen Schriftsatz und die Angaben des Klägers vom Februar 1966 über die aus dem Handelsregister ersichtlichen Rechtsverhältnisse der Beklagten zu. Im gerichtlichen Verfahren, an dem sich das Land Berlin in der Revisionsinstanz nicht mehr beteiligt hat, beantragte der Kläger festzustellen, daß er einen Anspruch auf Einräumung eines Arbeitsplatzes bei der B^HB A^HIfe Zigarettenfabriken GmbH habe, und die Beklagte zu verpflichten, ihm seinen früheren oder hilfsweise einen gleichwertigen Arbeitsplatz einzuräumen. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Anspruch aus § 89 BEG nicht rechtzeitig angemeldet worden sei. a) Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Vergleich vom Juni 1963 den Anspruch auf Wiedereinräumung des Arbeitsplatzes nicht erledigt, der Kläger nicht auf ihn verzichtet habe. Aus den dem Vergleich zugrundeliegenden Erwägungen ergebe sich, daß sich die Parteien nur über den gegen das Land gerichteten Anspruch auf eine Kapitalentschädigung für die Verdrängung des Klägers aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit einigen wollten. Damit sei zu dem Ausdruck gebracht, daß nur der eine Anspruch auf Entschädigung wegen BerufsSchadens, für den die Kapitalentschädigung gewährt worden sei, Hinzu komme, daß auch die weiteren Ansprüche auf Darlehensgewöhrung und auf Rente ausdrücklich in den Vergleich einbezogen worden seien, nicht aber der Anspruch aus § 89 BEG. Der zwischen dem Kläger und dem Land geschlossene Vergleich habe nur die sich gegen das Land richtenden Ansprüche geregelt. Die tatrichterliche Feststellung, daß der Vergleich vom Juni 1963 den Anspruch aus § 89 BEG nicht abgelte, ist für das Revisionsgericht bindend. b) Daher ist zur Sache zu entscheiden, wenn der Anspruch aus § 89 BEG wirksam entweder bis zu dem 1. Es kann offenbleiben, ob eine wirksame Anmeldung erfordert, daß der Antragsteller den früheren Arbeitgeber benennt und die Wiedereinräumung des Arbeitsplatzes unmißverständlich verlangt (so BGH RzW 1964, 175 Nr. 41), oder ob die bloße Träfe letzteres nicht zu und wäre deshalb der Anspruch aus § 89 BEG im Oktober 1957 nicht wirksam nach § 189 BEG angemeldet worden, so hat ihn der Kläger auf der Grundlage des im übrigen rechtsgültigen Antrags vom Oktober 1957 jedenfalls im Mai 1964 erstmals gemäß § 189a Abs. 1 BEG wirksam nachgemeldet. Dagegen, daß auch eine Nachmeldung des in § 89 BEG vorgesehenen Anspruchs nach § 189a Abs. 1 BEG statthaft ist, sind weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn der angeführten Vorschriften Bedenken zu erheben. Mai 1964 erfüllte, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, die in BGH RzW 1964, 175 Nr. 41 aufgestellten Voraussetzungen einer ausreichenden Konkretisierung des Anspruchs auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes. Die Behörde hat entgegen § 194 BEG der Beklagten eine beglaubigte Abschrift des Antrags vom 25. Das gilt auch für den Anspruch aus § 89 BEG. Dieser Zweck der durch die Behörde zu bewirkenden Zustellung wurde im übrigen dadurch erreicht, daß der Kläger schon im Juni 1964 in Verhandlungen mit der Beklagten über die Einräumung des Arbeitsplatzes eintrat. Nach § 89 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, es sei denn, daß er das 65. § 89 Abs.4 BEG bestimmt, daß das Arbeitsverhältnis als wiederhergestellt gilt, wenn die Verpflichtung zur Einräumung des Arbeitsplatzes unanfechtbar oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Lücke wird besonders deutlich, wenn der Tatrichter, bevor der Kläger 65 Jahre alt wurde, die Pflicht des Arbeitgebers zur Einräumung des Arbeitsplatzes festgestellt hatte, das Urteil aber, gegebenenfalls verzögert durch die Einlegung einer unbegründeten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, erst rechtskräftig wurde, nachdem der Kläger das 65. Absatz 4 des § 89 BEG schreibt nicht vor, daß die Entschädigungsorgane den Arbeitgeber zu einer Leistling, der Abgabe einer Willenserklärung, die zu dem Abschluß eines Arbeitsvertrags führt, zu verurteilen haben; nur im Falle eines solchen Leistungsurteils würde entsprechend § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis erst ab Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein-treten. Die Feststellung, daß der Arbeitgeber von einem bestimmten Zeitpunkt an bis zur Vollendung des 65. Absatz 1 bestimmt nur den Tag, an dem die Pflicht des Arbeitgebers zur Einräumung des Arbeitsplatzes endet, sagt aber nichts über ihren Beginn, den Zeitpunkt ihrer Entstehung. Stellung nicht, daß der Arbeitgeber seit einem zurückliegenden Zeitpunkt verpflichtet sei, den Arbeitsplatz einzuräumen. Ab wann diese Pflicht gegenüber dem Verfolgten besteht, ist den allgemeinen Normen des Entschädigungsrecht s und der besonderen Natur des Anspruchs zu entnehmen. Dem Unternehmen, dessen Organe die betriebsintemen Vorgänge der Jahre 1933 bis 1945 in aller Regel nicht kennen, ist ein angemessener Zeitraum zu belassen, damit das Wiedereinstellungsverlangen geprüft und danach entschieden werden kann. Seit dem Zeitpunkt aber, von dem an der Arbeitgeber bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Prüfung abgeschlossen und der Wiedereinstellung zugestimmt haben müßte, ist eine Weigerung nicht mehr gerechtfertigt. Sonst könnte der Arbeitgeber zu Lasten des Verfolgten unbillige Vorteile allein dadurch erlangen, daß er den begründeten Anspruch ablehnt mit dem Ziel, den Eintritt der Rechtskraft einer Feststellung nach § 89 Abs.4 BEG möglichst lange, vielleicht sogar bis zu dem Rentenalter des Antragstellers hinauszuzögern. Dem begegnet das Entschädigungsorgan dadurch, daß es den Tag des Beginns der Pflicht, dem Verfolgten den Arbeitsplatz wieder einzuräumen, nach §§ 89 Abs.4, Nach diesen Grundsätzen wird der Kläger seinen Feststellungsantrag vor dem Tatrichter zu fassen und das Gericht, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 89 BEG gegeben sind, den Umfang der Verpflichtung der Beklagten festzustellen haben.

Zitierte Normen: § 89 BEG § 164 BGB § 89 BEG § 328 BGB § 177 BEG § 157 BGB § 286 ZPO § 89 BEG § 561 ZPO § 89 BEG § 894 ZPO § 89 BEG § 615 BGB § 89 BEG
ZeitpunktArbeitgeberBehördeBEGvergleichenAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

.)
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
27. April 1972 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 540/69	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Haus Bmam Zigarettenfabrik GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr* Horst Si und Gerhard	Ei
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Hellmut Anatole
t
Straße
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn,
 Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 5. März 1968 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am 28. Dezember 1905 geborene jüdische Kläger, ein Journalist und Schriftsteller, war seit Oktober 1931 Leiter der Werbe- und Presseabteilung sowie des Verlags der Firma Haus B^^^^ Zigarettenfabrik GmbH, deren Anteile von der	Company,	jetzt
BAT Zigarettenfabrik GmbH, übernommen worden waren. Diese Stellung mit 1.000 RM monatlich übersteigenden Bezügen verlor der Kläger im Herbst 1933. Seine vor der Entlassung ausgeübte journalistische Tätigkeit endete, als er am 7. März 1935
 
aus der Reichsschrifttumskammer ausgeschlossen wurde. 1939 wanderte er nach den USA aus. Im Oktober 1944 erlangte er eine Stellung, die ihm mit steigendem Einkommen schließlich eine ausreichende Lebensgrundlage bot. Im Februar 1962 kehrte er in die Bundesrepublik zurück.
Am 8. Oktober 1957 hatte der Kläger bei der Entschädigungsbehörde in Berlin Ansprüche "wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen (§§ 64 bis 137 BEG)" sowie an Vermögen angemeldet und den vorstehenden Sachverhalt geschildert. Die Behörde ermittelte einen Entschädigungszeitraum vom 1. Oktober 1933 bis 31* De zember 1944 und hielt die Einstufung in den höheren Dienst für gerechtfertigt. Dementsprechend schlossen der Kläger und das Land Berlin am 21. Juni 1963 einen Vergleich, der das Land zur Zahlung von 14.390 DM verpflichtete. Er bestimmte weiter:
"Durch diesen Vergleich wird folgender Anspruch auf Entschädigung endgültig erledigt, den der Antragsteller angemeldet hat und der ihm auf Grund des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 29. Juni 1956 (BGBl I S. 559/GVB1 für Berlin S. 764) in Verbindung mit dem Berliner Gesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus in der Fassung vom 21. Februar 1952 (GVB1 S. 116) und den dazu ergangenen Änderungsgesetzen zusteht:
Schaden im beruflichen Fortkommen.
Die von dem Antragsteller außer den vorgenannten Ansprüchen weiterhin angemeldeten Ansprüche werden durch diesen Vergleich nicht berührt.
Im übrigen wird vereinbart:
Der Antragsteller verzichtet auf Darlehns- und Rentenansprüche aus dem Berufsschäden."
 
Am 25. Mai 1964 ging bei der Behörde ein Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers ein, in dem es heißt:
"Die finanzielle Entschädigung ist durch Gewährung der KapitalentSchädigung abgeschlossen. Offen ist noch der Anspruch gern. § 89 BEG. Wie aus der Entschädigungsakte hervorgeht, ist der Antragsteller im Herbst 1933 aus rassischen Gründen von der B^^|^ AflHBfe	Comp	•
entlassen worden.
Ich habe namens und in Vollmacht des Antragstellers die Verhandlungen mit der B^Hfc A^HHBfc T^HBl Comp, wegen des Wiedereinstellungsanspru-ches aufgenommen. Sollten diese Verhandlungen wider Erwarten scheitern, werde ich den Anspruch auf dem Rechtswege weiter verfolgen."
Mit Schreiben vom 22. Juni 1964 lehnte die BAT gegenüber dem Kläger seine Wiedereinstellung ab.
Erst Anfang Mai 1966 stellte die Behörde der Beklagten den am 25. Mai 1964 eingegangenen Schriftsatz und die Angaben des Klägers vom Februar 1966 über die aus dem Handelsregister ersichtlichen Rechtsverhältnisse der Beklagten zu. Am 13. September 1966 lehnte die Behörde den Antrag vom 25. Mai 1964 ab.
Im gerichtlichen Verfahren, an dem sich das Land Berlin in der Revisionsinstanz nicht mehr beteiligt hat, beantragte der Kläger
 festzustellen, daß er einen Anspruch auf Einräumung eines Arbeitsplatzes bei der B^HB A^HIfe	Zigarettenfabriken	GmbH	habe,
 und die Beklagte zu verpflichten, ihm seinen früheren oder hilfsweise einen gleichwertigen Arbeitsplatz einzuräumen.
 
Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Anspruch aus § 89 BEG nicht rechtzeitig angemeldet worden sei. Das Kammergericht hob das Urteil des ersten Rechtszugs auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverwelaung des Rechtsstreits an das Kammergericht. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision der Beklagten ist nicht gerechtfertigt.
1.	Der Anspruch aus § 89 BEG ist wirksam angemeldet.
a) Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Vergleich vom Juni 1963 den Anspruch auf Wiedereinräumung des Arbeitsplatzes nicht erledigt, der Kläger nicht auf ihn verzichtet habe. Aus den dem Vergleich zugrundeliegenden Erwägungen ergebe sich, daß sich die Parteien nur über den gegen das Land gerichteten Anspruch auf eine Kapitalentschädigung für die Verdrängung des Klägers aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit einigen wollten. Das könne aus dem Vergleich selbst entnommen werden. Aus dem vorgedruckten Text seien die Worte: "werden alle" und "Ansprüche" gestrichen worden. Damit sei zu dem Ausdruck gebracht, daß nur der eine Anspruch auf Entschädigung wegen BerufsSchadens, für den die Kapitalentschädigung gewährt worden sei,
 
abgegolten werde. Hinzu komme, daß auch die weiteren Ansprüche auf Darlehensgewöhrung und auf Rente ausdrücklich in den Vergleich einbezogen worden seien, nicht aber der Anspruch aus § 89 BEG. Der zwischen dem Kläger und dem Land geschlossene Vergleich habe nur die sich gegen das Land richtenden Ansprüche geregelt.
Die Revision greift diese Auslegung des Vergleichs zu Unrecht an. Es kann offen bleiben, ob das Land, das nicht im Namen der Beklagten und ohne deren Vollmacht (§ 164 BGB) handelte, allein kraft seiner Stellung im Entschädigungsverfahren befugt war, für die Schuldnerin des Anspruchs (§ 89 Abs. 2, § 188 BEG) oder zu ihren Gunsten (§ 328 BGB) Erklärungen abzugeben, also ein Gläubiger und Schuldner bindendes Rechtsverhältnis im Sinne der §§ 177 BEG, 779, 397 BGB zu begründen. Die Revision kann keine Umstände anführen, die der Tatrichter bei der Würdigung des Vergleichs außer acht gelassen habe. Verstöße gegen Auslegungsgrundsätze (§ 157 BGB) oder Verfahrensregeln (§ 176, § 209 Abs. 1 BEG, § 286 ZPO) sind nicht ersichtlich. Die tatrichterliche Feststellung, daß der Vergleich vom Juni 1963 den Anspruch aus § 89 BEG nicht abgelte, ist für das Revisionsgericht bindend.
b) Daher ist zur Sache zu entscheiden, wenn der Anspruch aus § 89 BEG wirksam entweder bis zu dem 1. April 1958 nach §189 BEG angemeldet oder bis Ende 1965 gemäß § 189a BEG nachgeschoben worden ist. Das ist hier der Fall. Es kann offenbleiben, ob eine wirksame Anmeldung erfordert, daß der Antragsteller den früheren Arbeitgeber benennt und die Wiedereinräumung des Arbeitsplatzes unmißverständlich verlangt (so BGH RzW 1964, 175 Nr. 41), oder ob die bloße
 
Bezeichnung der Schadensart (Berufsschäden, §§ 64 bis 125 BEG) genügt. Träfe letzteres nicht zu und wäre deshalb der Anspruch aus § 89 BEG im Oktober 1957 nicht wirksam nach § 189 BEG angemeldet worden, so hat ihn der Kläger auf der Grundlage des im übrigen rechtsgültigen Antrags vom Oktober 1957 jedenfalls im Mai 1964 erstmals gemäß § 189a Abs. 1 BEG wirksam nachgemeldet. Dagegen, daß auch eine Nachmeldung des in § 89 BEG vorgesehenen Anspruchs nach § 189a Abs. 1 BEG statthaft ist, sind weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn der angeführten Vorschriften Bedenken zu erheben. Der Schriftsatz vom 24. Mai 1964 erfüllte, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, die in BGH RzW 1964, 175 Nr. 41 aufgestellten Voraussetzungen einer ausreichenden Konkretisierung des Anspruchs auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes. Er benannte die B^BHl A^HHi TBIHB Comp, als den Arbeitgeber und verlangte unmißverständlich die Wiedereinstellving. Daß der Kläger die Beklagte nicht mit ihrem jetzigen Firmennamen bezeich-nete, ist unschädlich. Er hatte bereits bei der Anmeldung vom 8. Oktober 1957 darauf hingewiesen, daß die BBHK T^BB^Comp. die Firma Haus BBHHt Zigarettenfabrik übernommen habe.
Die Behörde hat entgegen § 194 BEG der Beklagten eine beglaubigte Abschrift des Antrags vom 25. Mai 1964 nicht innerhalb der Frist des § 189a Abs. 1 BEG, sondern erst Anfang Mai 1966 zugestellt. Dieser Umstand berührt die Wirksamkeit der Anmeldung nichts Das Gesetz hat die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs an die Voraussetzung geknüpft, daß der Geschädigte einen fristgerech-
 
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ten Antrag bei einer der in § 189 Abs, 1 und 2 BEG bezeichnten Stellen einreicht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Antragsteller gegenüber der Behörde den Anspruch bis 31. Dezember 1965 konkretisiert hat.
Die Behörde hat die Anmeldung entgegenzunehmen; ihre Wirksamkeit hängt nicht von dem Willen oder einem bestimmten Verhalten der Behörde ab. Das gilt auch für den Anspruch aus § 89 BEG. § 194 BEG begründet nur eine Pflicht der Behörde, nicht des Antragstellers.
Die Zustellung des Antrags an den Arbeitgeber soll ihn in das behördliche Verfahren einbeziehen, ihn unterrichten, daö er in Anspruch genommen werde, und ihm Gelegenheit zur Verteidigung geben. Dieser Zweck der durch die Behörde zu bewirkenden Zustellung wurde im übrigen dadurch erreicht, daß der Kläger schon im Juni 1964 in Verhandlungen mit der Beklagten über die Einräumung des Arbeitsplatzes eintrat.
2.	Das Berufungsgericht stellt im Tatbestand seines Urteils vom 5. März 1969 fest, daß der Kläger am 28. Dezember 1905 geboren ist. Darin ist die Feststellung enthalten, daß er am 28. Dezember 1970 das 65. Lebensjahr vollenden wird. Diese Tatsache hat das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 561 Abs. 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG).
Nach § 89 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, es sei denn, daß er das 65. Lebensjahr voll endet hat. Die geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten ist für die Zeit ab 28. Dezember 1970 nicht mehr begründet. Dem Klagantrag in der vor dem Tatrichter gestell ten Form kann nicht mehr stattgegeben werden.
 
Das bedeutet Jedoch nicht, daß die Klage abzuweisen ist. § 89 Abs. 4 BEG bestimmt, daß das Arbeitsverhältnis als wiederhergestellt gilt, wenn die Verpflichtung zur Einräumung des Arbeitsplatzes unanfechtbar oder rechtskräftig festgestellt ist. § 89 BEG sagt aber nicht, ob und auf welchen Zeitpunkt die rechtskräftige Feststellung zurückwirkt. Diese Lücke wird besonders deutlich, wenn der Tatrichter, bevor der Kläger 65 Jahre alt wurde, die Pflicht des Arbeitgebers zur Einräumung des Arbeitsplatzes festgestellt hatte, das Urteil aber, gegebenenfalls verzögert durch die Einlegung einer unbegründeten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, erst rechtskräftig wurde, nachdem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Wenn in diesem Fall das Urteil wirkungslos wäre, hätte der Kläger seinen bis zu dem Eintritt in das Rentenalter bestehenden Anspruch durch Zeitablauf verloren. Ähnlich liegen die Dinge, wenn wie hier der Kläger vor rechtskräftigem Abschluß des EntSchädigungsver-fahrens in das 66. Lebensjahr eintritt. Der bloße Zeitablauf würde den Arbeitgeber von seiner Schuld befreien, die mit der Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 1,4,
87 Abs. 1, 89 Abs. 1 bis 3; 189 oder 189a Abs. 1 BEG bereits entstanden war. Die Verpflichtung würde ohne Rücksicht darauf erlöschen, aus welchen Gründen das in Rechtskraft erwachsende Urteil erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers ergeht. Das widerspräche allgemeinen Grundsätzen, die für das Erlöschen eines in einem bestimmten Zeitpunkt entstandenen Schuldverhältnisses auch im Entschädigungsrecht gelten. Ein solches Ergebnis wäre allenfalls dann hinzunehmen, wenn ein dahingehender Wille des Gesetzgebers im Wortlaut des § 89 BEG seinen eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Niederschlag gefunden
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hätte. Das ist entgegen der in der Begründung des Regierungsentwurfs BEG 1956, Bundestagsdrucksache 1949 zu § 34, Seite 144; BGH Beschluß vom 25. Januar 1961 - IV ZB 406/60; KG RzW I960, 469 Nr. 33 vertretenen Auffassung nicht der Fall. Die Fassung dieser Vorschrift erlaubt eine sachgerechte, die Lücke schließende Auslegung:
Absatz 4 des § 89 BEG schreibt nicht vor, daß die Entschädigungsorgane den Arbeitgeber zu einer Leistling, der Abgabe einer Willenserklärung, die zu dem Abschluß eines Arbeitsvertrags führt, zu verurteilen haben; nur im Falle eines solchen Leistungsurteils würde entsprechend § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis erst ab Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein-treten. § 89 Abs. 4 BEG knüpft seine Rechtsfolge vielmehr an die Feststellung des in § 89 Abs. 1 und 2 BEG bezeichneten Rechtsverhältnisses (§ 214 BEG, § 256 ZPO). Mithin muß die Rechtsfolge, nämlich die Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses, danach bestimmt werden, welche Feststellung die unanfechtbare Entscheidung getroffen hat. Legt sie einen Anfangszeitpunkt für die Verpflichtung des Arbeitgebers fest, gilt das Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt als wiederhergestellt.
Die Feststellung, daß der Arbeitgeber von einem bestimmten Zeitpunkt an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Verfolgten verpflichtet gewesen sei, läßt § 89 Abs. 1 und 2 BEG zu. Absatz 1 bestimmt nur den Tag, an dem die Pflicht des Arbeitgebers zur Einräumung des Arbeitsplatzes endet, sagt aber nichts über ihren Beginn, den Zeitpunkt ihrer Entstehung. Der Wortlaut der Vorschrift hindert die gemäß §§ 89 Abs. 4, 214 BEG zu treffende Fest-
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Stellung nicht, daß der Arbeitgeber seit einem zurückliegenden Zeitpunkt verpflichtet sei, den Arbeitsplatz einzuräumen.
Ab wann diese Pflicht gegenüber dem Verfolgten besteht, ist den allgemeinen Normen des Entschädigungsrecht s und der besonderen Natur des Anspruchs zu entnehmen. Das BEG gibt dem Verfolgten keinen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber für die Zeit, seit er den Arbeitsplatz verlor; es begründet nur die Verpflichtung, dem Verfolgten auf seinen Antrag den Arbeitsplatz wieder einzuräumen. Der Zeitpunkt der Anmeldung kann jedoch nicht maßgebend sein. Hinzu kommen muß eine Begründung des Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber. Erst dann hat er überhaupt die Möglichkeit, sachgerecht zu entscheiden. Auch nach Mitteilung einer schlüs sigen Begründung kann der Antragsteller nicht erwarten, sofort eingestellt zu werden. Dem Unternehmen, dessen Organe die betriebsintemen Vorgänge der Jahre 1933 bis 1945 in aller Regel nicht kennen, ist ein angemessener Zeitraum zu belassen, damit das Wiedereinstellungsverlangen geprüft und danach entschieden werden kann. Seit dem Zeitpunkt aber, von dem an der Arbeitgeber bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Prüfung abgeschlossen und der Wiedereinstellung zugestimmt haben müßte, ist eine Weigerung nicht mehr gerechtfertigt. Ab jenem Zeitpunkt beginnt die Pflicht zur Wiedereinräumung des Arbeitsplatzes. Sonst könnte der Arbeitgeber zu Lasten des Verfolgten unbillige Vorteile allein dadurch erlangen, daß er den begründeten Anspruch ablehnt mit dem Ziel, den Eintritt der Rechtskraft einer Feststellung nach § 89 Abs. 4 BEG möglichst lange, vielleicht
 sogar bis zu dem Rentenalter des Antragstellers hinauszuzögern. Dem begegnet das Entschädigungsorgan dadurch, daß es den Tag des Beginns der Pflicht, dem Verfolgten den Arbeitsplatz wieder einzuräumen, nach §§ 89 Abs. 4,
214 oder 215 BEG feststellt. Die finanzielle Folge, nämlich eine Lohnzahlung für zurückliegende Zeiträume ohne Gegenleistung, hat der Arbeitgeber nach Eintritt der Rechtskraft im Rahmen des § 615 BGB zu tragen. Das ist ihm auch zuzu demuten, seitdem er bei Anwendung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt die Unbegründetheit seiner Weigerung hätte erkennen können. Nach diesen Grundsätzen wird der Kläger seinen Feststellungsantrag vor dem Tatrichter zu fassen und das Gericht, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 89 BEG gegeben sind, den Umfang der Verpflichtung der Beklagten festzustellen haben.
3.	Die Rüge der Revision, die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht sei nicht gerechtfer-^ tigt, greift nicht durch. Das Landgericht hat lediglich die fristgerechte Anmeldung verneint und deshalb die sonstigen Voraussetzungen der Verpflichtung der Beklagten nicht geprüft, nämlich ob der Kläger aus rassischen Gründen entlassen wurde, die Beklagte Rechtsnachfolgerin der damaligen Arbeitgeberin ist, ob der Kläger erwerbsfähig war und ob er in der Bundesrepublik eine gleichwertige oder ausreichende Lebensgrundlage erlangt hatte (vgl. BGH RzW 1959, 233 Nr. 33)* Bei diesem Sachund Streitstand ist die Zurückverweisung nach §§ 538, 539 ZPO
als Ausnahme von der Regel nicht zu beanstanden (BGH RzW 1968, 374 Nr. 28; 1969, 498 Nr. 46).
4.	Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Wüstenberg	von	der	Mühlen	Zorn
 Henkel
Fuchs