Entseherdunesgründ Der Berufungsrichter ist der Auffassung, eine Regelung durch Verzicht im Sinne des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG sei nur in Rahmen einer Vereinbarung zwischen dem Anspruch-steiler und der Entschädigungsbehörde denkbar. Das Schweigen der Klägerin allein könne nicht als Verzichtoerklärung gewertet werden; da der Verzicht den Fortbestand des Anspruchs betreffe, müsse eine eindeutige Erklärung verlangt worden. Auf die Beweggründe des Verhaltens (Art, IV Nr, 1 Abs, 1a BEG-SchlußG) komme es nicht an, solange sich aus dem Verhalten des Antragstellers kein Verzicht ergebe. Wenn der Tatrichter unter diesen Umständen keinen sicheren Hinweis auf den Willen zu dem Verzicht und keine entsprechende eindeutige Erklärung gefunden hat, so können dagegen rechtliche Einwände nicht erhoben werden. daß die Untätigkeit in Entschädigungsvorfahren allein als Verzicht in Sinne des Art, IV Nr« 2 BEG-SchlußG nicht gewertet werden kann. Ebensowenig kann darin die Erklärung gesehen werden, daß der Antrag auf Entschädigung durch Gesundheits-schndonsronto zurückgenonmen werde« Daher ist Art« IV Ur» 2 des Schlußgcsetzeo auf den Fall bloßer Untätigkeit auch nicht entsprechend anzuwenden (vgl, Urteil dos Bundesgerichtshofs von 20« Harz 1969 - IX ZR 169/68), Da die Klägerin weder auf den erhobenen Anspruch verzichtet noch ihren Entschädigungsantrag zurückgenom-nen hat, bedarf die Frage keiner Erörterung, ob der Ge-sundhoitoschadonsanspruch in Sinne dos Art, IV BEG-SchlußG, wie die Revision enninnt, durch ihre Erklärung (ihr Verhalten) oder nicht violnehr durch einen zulässigen und sachlich richtigen Bescheid geregelt worden ist. Die in Entschädigungsprozeß erstmals von der Revision wiederaufgegriffene Frage der Neuanraoldung nach § 169a Abs. 1 BEG stellt sich nicht, weil mit dem Schrift- satz von 5» Januar 1966 die Anschlußfrist dieser Bestimmung nicht eingehalten wurde und für eine Wiedereinsetzung kein Raum ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I2L22L 249/61 URTEIL Verkündet am 20. März 1969 Broeske, Justizangestellte all Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Hora van M rue J Belgien, Klägerin und Revisionsklägerin - Prozcßbevollraächtigter: Rechtsanwalt K^P gegen lend Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Dor IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Hitv/irkung den Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Miihlen, Zorn und Dro Woesner ohne mündliche Verhandlung am 30. Januar 1969 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Zivilsenats 11a des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juni 1967 v/ird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auolagcnfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Die Klägerin ist als Staatenlose (§ 160 Abs. 2 BEG) wegen Lebens unter haftähnlichen Bedingungen in Belgien (§43 Abs. 3 BEG) entschädigt worden. Hit einem Globalantrag vom 24« März 1958 machte sie alle weiteren ihr nach dem Bundesentschädigungsgesetz etwa zustehenden Ansprüche geltend. Durch Schreiben vom 9. Februar I960 bat die Behörde den Bevollmächtigten der Klägerin um Auskunft, ob der Anspruch wegen Gesundheitsscha-dens "aufrcchterhalton oder zurückgenommen" werde. Der Bevollmächtigte teilte auf Erinnerung am 10. April 1961 mit, er bemühe sich vergeblich um weitere Informationen. Durch Bescheid von 12. Oktober 1962 lehnte die Behörde den An- Spruch ah, da die Klägerin gestellte Fragen nicht beantwortet und geforderte Unterlagen nicht vorgelegt habCc Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Mit Schreiben von 12. April 1966 focht die Klägerin den Verzicht, der nach ihrer Auffassung in der Nichtmit-wirkung in voraufgegangenen Verfahren liegt, gemäß Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG an und beantragte, neu über den Anspruch wegen Gesundheitsschadens zu entscheiden (Art. IV hr. 1 SchlußG)o Die Behörde hat eine neue Entscheidung abgelehnt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Hit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes zu Kapitalentschädigung und Rente, hilfsweise die Zurückverveisung der Sache an das Berufungsgericht, Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entseherdunesgründ Der Berufungsrichter ist der Auffassung, eine Regelung durch Verzicht im Sinne des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG sei nur in Rahmen einer Vereinbarung zwischen dem Anspruch-steiler und der Entschädigungsbehörde denkbar. Aber selbst wenn eine einseitige Verzichtserklärung als "Regelung" betrachtet werden könne, fehle es im Falle der Klägerin an dieser Erklärung. Ihr Bevollmächtigter habe lediglich mitgeteilt, daß er sich um Informationen bemühe und der Klägerin unter Androhung der Mandatsniederlegung hierfür eine Frist gesetzt habe. Das Schweigen der Klägerin allein könne nicht als Verzichtoerklärung gewertet werden; da der Verzicht den Fortbestand des Anspruchs betreffe, müsse eine eindeutige Erklärung verlangt worden. Auf die Beweggründe des Verhaltens (Art, IV Nr, 1 Abs, 1a BEG-SchlußG) komme es nicht an, solange sich aus dem Verhalten des Antragstellers kein Verzicht ergebe. Die Revision meint, es liege auf der Hand, daß das Schweigen der Klägerin einen stillschweigenden Verzicht bedeute. Das ist offenbar unrichtig. Die Untätigkeit der Klägerin gegenüber ihrem Bevollmächtigten kann rein äußere Gründe haben. Aber selbst wenn sie auf das Informationsverlangen wissentlich und willentlich nicht reagiert hätte, so erlaubt ihr Schweigen keinen Schluß auf ihre Vorstellungen über Bestehen oder Nichtbestehen ihres Anspruchs und auf ihren Willen, von dem Entschädigungspflichtigen wegen dos von dem Anwalt geltend gemachten Schadens Entschädigung zu verlangen oder nicht zu verlangen. Auch im Klagcverfo.hren hat sie nirgends ausgeführt, weshalb sie auf die Anfrage ihres Anwalts untätig geblieben ist. Wenn der Tatrichter unter diesen Umständen keinen sicheren Hinweis auf den Willen zu dem Verzicht und keine entsprechende eindeutige Erklärung gefunden hat, so können dagegen rechtliche Einwände nicht erhoben werden. In Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil ist festzustellen, daß die Untätigkeit in Entschädigungsvorfahren allein als Verzicht in Sinne des Art, IV Nr« 2 BEG-SchlußG nicht gewertet werden kann. Ebensowenig kann darin die Erklärung gesehen werden, daß der Antrag auf Entschädigung durch Gesundheits-schndonsronto zurückgenonmen werde« Daher ist Art« IV Ur» 2 des Schlußgcsetzeo auf den Fall bloßer Untätigkeit auch nicht entsprechend anzuwenden (vgl, Urteil dos Bundesgerichtshofs von 20« Harz 1969 - IX ZR 169/68), Da die Klägerin weder auf den erhobenen Anspruch verzichtet noch ihren Entschädigungsantrag zurückgenom-nen hat, bedarf die Frage keiner Erörterung, ob der Ge-sundhoitoschadonsanspruch in Sinne dos Art, IV BEG-SchlußG, wie die Revision enninnt, durch ihre Erklärung (ihr Verhalten) oder nicht violnehr durch einen zulässigen und sachlich richtigen Bescheid geregelt worden ist. Der Bescheid würde in übrigen nicht auf nedizinischen Gründen (Art. IV Nr, 1 Abs, 1 a) beruhen. Die in Entschädigungsprozeß erstmals von der Revision wiederaufgegriffene Frage der Neuanraoldung nach § 169a Abs. 1 BEG stellt sich nicht, weil mit dem Schrift- satz von 5» Januar 1966 die Anschlußfrist dieser Bestimmung nicht eingehalten wurde und für eine Wiedereinsetzung kein Raum ist. Mai Bundesrichter Br» Graf kann nicht unterschrei- von der Mühlen ben; er ist beurlaubt. Mai Zorn Br. Woesner