Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 12. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Nach dem Vortrag der Klägerin kann auch von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis des Beklagten nicht ausgegangen werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 340/00 12. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 12. Februar 2004 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. August 2000 wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 211.643,63 € (= 413.938,98 DM) festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Abwägung das Mitverschulden der Klägerin als derart schwerwiegend angesehen, daß ein etwaiges Verschulden des Beklagten dahinter zurücktritt. Dies läßt keine Rechtsfehler er- kennen. Nach dem Vortrag der Klägerin kann auch von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis des Beklagten nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat schließlich auch, wie die Ermittlungen des Senats ergeben haben, in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden. Kreft Ganter Raebel Kayser Cierniak