Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 13* Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen losten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hält einen Angleichungsantrag nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nur dann für zulässig, wenn eine frühere medizinische Auffassung über die Verfolgungsbedingtheit eines Leidens sich durch neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft oder neue Grundsätze der Rechtsprechung geändert habe und nach heutiger Beurteilung die Verfolgungsbedingtheit bejaht werden müsse. Bei der Angleichufcg des Anspruchs seien die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruhe. Wegen eines Magen- und Darmleidens habe der Kläger im Jahr 1940 einen Arzt aufgesucht. Diese Begründung ist mit den Grundsätzen nicht zu vereinbaren, die der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr. 24 für das Angleichungsverfahren entwickelt hat. Danach setzt die Angleichung nicht voraus, daß sich seit Ablehnung der Rente eine frühere Auffassung über die Verfolgungsbedingtheit eines Leidens durch neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft oder durch neue Grundsätze der Rechtsprechung geändert hat. Bei der gebotenen Neufestsetzung des gesamten Anspruchs~suf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sind die Entschädigungsbehörden nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG nur an solche tatsächlichen Feststellungen gebunden, die nicht auf medizinischem Gebiet liegen; sie dürfen nachgeholt und ergänzt, nicht aber berichtigt werden.
2489 051 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 3?9/69 URTEIL Verkündet am 13. Mai 1971 Pohl, Amtsinspektor als Urktmdsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtstreit Leo England, Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. » gegen Land B vertreten durch den Senator für Inneres in Platz A Beklagten und Revisionsbeklagten / Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 13* Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. September 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen losten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1895 geborene Kläger wurde wegen seiner jüdischen Abstimmung verfolgt und wanderte 1938 nach England aus. Die Entschädigungsbvhörde verneinte einen Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens aus medizinischen Gründen. Den Bescheid vom 16. Januar I960 hat der Kläger nicht angefochten. Den auf Art. IV Kr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG gestützten Angleichungsantrag vom Januar 1966 lehnte die Behörde wiederum ab. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente wegen nervöser Magen-Darm-Beschwerden, vegetativer Dystonie, Depressionen und Herzleidens blieb in zwei Rechtszügen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Ents.cheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hält einen Angleichungsantrag nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nur dann für zulässig, wenn eine frühere medizinische Auffassung über die Verfolgungsbedingtheit eines Leidens sich durch neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft oder neue Grundsätze der Rechtsprechung geändert habe und nach heutiger Beurteilung die Verfolgungsbedingtheit bejaht werden müsse. Dabei dürfe nur ein allgemeiner, auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Wandel berücksichtigt werden. Bei der Angleichufcg des Anspruchs seien die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruhe. Bei Erlaß des Bescheids vom 16, Januar I960 seien beim Kläger eine Coronarsklerose, eine Regenbogenhautentzündung, ein kleiner Nabelbruch sowie Plattfüße festgestellt worden. Die medizinische Beurteilung dieser Leiden habe sich seither nicht geändert. Wegen eines Magen- und Darmleidens habe der Kläger im Jahr 1940 einen Arzt aufgesucht. In dem früheren Ent Schädigungs-verfahren habe er auf einen nervösen Zusammenbruch und Depressionen hingewiesen. Wegen dieser Beschwerden habe er jedoch keine Entschädigung erhalten, so daß eine Angleichung ihrer medizinischen Beurteilung ausscheide. Auch vegetative Funktionsstörungen hätten damals nicht festgestellt werden können; dabei sei man von heute noch geltenden medizinischen Erkenntnissen ausgegangen. Diese Begründung ist mit den Grundsätzen nicht zu vereinbaren, die der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr. 24 für das Angleichungsverfahren entwickelt hat. Danach setzt die Angleichung nicht voraus, daß sich seit Ablehnung der Rente eine frühere Auffassung über die Verfolgungsbedingtheit eines Leidens durch neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft oder durch neue Grundsätze der Rechtsprechung geändert hat. Bei der gebotenen Neufestsetzung des gesamten Anspruchs~suf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sind die Entschädigungsbehörden nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG nur an solche tatsächlichen Feststellungen gebunden, die nicht auf medizinischem Gebiet liegen; sie dürfen nachgeholt und ergänzt, nicht aber berichtigt werden. Im Gegensatz dazu besteht keine Bindung an medizinische Feststellungen, zu denen insbesondere Befunde, Diagnosen und Kausalitätsschlüsse gehören. Die EntschädigungsOrgane sind nicht gehindert, diese auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen. Der durch den Streitfall aufgeworfene medizinische Zusammenhang ist unter Berücksichtigung etwaiger seit der früheren Beurteilung eingetretener Veränderungen erneut nachzuprüfen. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüclcverwiesen werden. Mai Puchs Zorn Dr. Thumm Henkel