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BGH · IX ZR 339/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 339/00

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 22. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Kreft Fischer Ganter Kayser Vill

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 339/00
vom 22. Januar 2004 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
 am 22. Januar 2004 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. August 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 86.612,85 € (169.400 DM).
Gründe
 Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der Tatrichter hat sich davon überzeugt, daß der beklagte Notar bei der Einreichung der Löschungsbewilligungen seine der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten nicht verletzt hat. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Kreft
 Fischer
Ganter
 Kayser
Vill