Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Juli 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dezember 1956 ab, weil der Erblasser die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfülle. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Klägerin, die ihren 1944 im Altreichsgebiet, aber außerhalb des Geltungsbereichs des BEG verstorbenen Mann beerbt hat, aufgrund der Änderung des Art. I Nr. 3 BEG-SchlußG (§ 4 a BEG) erstmals ein BerufsSchadensanspruch zustehen könne. Es kann offen bleiben, ob mit dem Berufungsgericht in Fortführung der Grundsätze des Urteils des Bundesge-richtsofs RzW 1964, 73 Nr. 19 anzunehmen ist, daß die Klägerin, die seit August oder September 1933 im Machtbereich des Nationalsozialismus mit ihrem Mann zusammengelebt hat, durch die Verfolgungsmaßnahme seiner Entlassung am 28. Juni 1933 im Sinne des § 4 a BEG nicht mitbetroffen sondern nur von ihren Auswirkungen berührt worden ist. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß dieser Erlaß eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne der §§ 1, 2 BEG darstellt, weil er auf die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst gestützt war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Falle des Ehemanns der Klägerin die Schadenstatbestände des § 66 BEG (vgl. Denn die Ehefrau ist schon dann im Sinne der Entschädigungsvoraussetzung des § 4 a Abs. 1 Satz 1 BEG mitbetroffen, wenn sie eine gegen den Ehemann gerichtete Verfolgungsmaßnahme (§§ 1 und 2 BEG) miterlebt und deren nicht unerhebliche Schadensfolgen mitgetragen hat. Es ist nicht notwendig, daß eine Ge-waltmaßnahme auch einen der konkreten Schadenstatbestände des 2. Abschnitts des BEG verwirklicht und gerade dieser entschädigungsfähige Schaden die Lebensverhältnisse der Ehegatten beeinträchtigt hat. § 4 a Abs. 1 Satz 1 BEG fordert nur, daß die Witwe von der Verfolgung ihres Mannes mitbetroffen war. den durch § 1 BEG in das Entschädigungsrecht eingeführten Begriff des Schadens im beruflichen Fortkommen erläutert und begrenzt, ohne selbst einen konkreten Schadenstatbestand wie die §§ 66, 87, 88, 99, 114, 114 a, 115, Die Klägerin erfüllt danach die Voraussetzungen des § 4 a Abs* 1 BEG, wenn ihr Ehemann durch nationalsozialistische GewaltmaBnahmen in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist und dieser Schaden im beruflichen Fortkommen die Lebensverhältnisse der Ehegatten beeinträchtigt hat* Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall: Die Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat verhindert, daß der durch die Entlassung geschaffene Zustand, nämlich die finanziell beengte Lage der Familie, durch eine neue Berufstätigkeit des Mannes beendet und damit verbessert werden konnte* Der Klägerin stehen die Ansprüche aus § 4 a Abs* 2 BEG zu* Diese Vorschrift begrenzt die Entschädigung der Witwe nicht auf Ansprüche, deren Schadenstatbestand in der Person des Verstorbenen während des Bestehens der Ehe verwirklicht worden ist.
2428 041 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 338/69 URTEIL Verkündet am 11. Februar 1971 Pohl, J usti zhaupts ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Käthe geh. traße 9 - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm • für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Erich wurde als Mitglied der SPD im Alter von 42 Jahren durch Verfügung vom 28. Juni 1933 gemäß § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamten turns als Bürgermeister der Stadt Thüringen entlassen und bezog seit 1. Oktober 1933 eine Teilversorgung in Höhe von drei Vierteln des bisher erdienten Ruhegehalts. Am 19. März 1934 heiratete er die Klägerin in Potsdam. Dort verstarb er am 10. Dezember 1944. Die Klägerin ist seine Alleinerbin. Seit 1947 wohnt sie in Düsseldorf. Sie ist für die Zeit ab 10. Dezember 1944 nach § 104 BEG und ab 1. April 1930 nach dem BWGöD entschädigt worden. Den Antrag, ihr Entschädigung für den Berufsschäden ihres Mannes zu gewähren, lehnte die Behörde am 27. Dezember 1956 ab, weil der Erblasser die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfülle. Ihren erneuten Antrag vom Oktober 1965 stützt die Klägerin auch darauf, daß ihrem Mann am 24. November 1934 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Landgericht Berlin gemäß § 6 Ziff. 5 der Rechtsanwaltsordnung versagt worden war. Die Behörde lehnte wiederum ab. Das Landgericht sprach der Klägerin 6.149 DM zu. Auf die Berufung des beklagten Landes wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe: Die Revision ist gerechtfertigt. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Klägerin, die ihren 1944 im Altreichsgebiet, aber außerhalb des Geltungsbereichs des BEG verstorbenen Mann beerbt hat, aufgrund der Änderung des Art. I Nr. 3 BEG-SchlußG (§ 4 a BEG) erstmals ein BerufsSchadensanspruch zustehen könne. Es verneint jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 a BEG in der Person der Klägerin. pj Es kann offen bleiben, ob mit dem Berufungsgericht in Fortführung der Grundsätze des Urteils des Bundesge-richtsofs RzW 1964, 73 Nr. 19 anzunehmen ist, daß die Klägerin, die seit August oder September 1933 im Machtbereich des Nationalsozialismus mit ihrem Mann zusammengelebt hat, durch die Verfolgungsmaßnahme seiner Entlassung am 28. Juni 1933 im Sinne des § 4 a BEG nicht mitbetroffen sondern nur von ihren Auswirkungen berührt worden ist. Denn die Klägerin ist jedenfalls aufgrund von Ereignissen, die nach der Eheschließung liegen, von der Verfolgung ihres Mannes mitbetroffen: Der Reichs- u. Preußische Justizminister hatte die Zulassung des Erblassers zur Rechtsanwaltschaft am 24. November 1934 gemäß § 6 Ziff. 5 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 1933 (RGBl I, 322) abgelehnt. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß dieser Erlaß eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne der §§ 1, 2 BEG darstellt, weil er auf die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst gestützt war. Es nimmt jedoch an, die Ablehnung könne einen Anspruch der Klägerin nicht rechtfertigen. Diese Maßnahme habe die seit der Eheschließung bestehende Lage nicht zu Lasten der Klägerin verschlechtert. Die Nichtzulassung zur Anwaltschaft habe nicht zu einem erweiterten oder neuen Verfolgungsschaden geführt, sondern lediglich die Beendigung des bereits vor der Heirat durch die Entlassung geschaffenen Zustands verhindert. Diese rechtliche Würdigung begegnet durchgreifenden Bedenken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Falle des Ehemanns der Klägerin die Schadenstatbestände des § 66 BEG (vgl. BGH RzW 1959, 397 Nr. 41) oder des § 114 BEG (vgl. BGH RzW 1961, 418 Nr. 50; 507 Nr. 24) erfüllt sind. Denn die Ehefrau ist schon dann im Sinne der Entschädigungsvoraussetzung des § 4 a Abs. 1 Satz 1 BEG mitbetroffen, wenn sie eine gegen den Ehemann gerichtete Verfolgungsmaßnahme (§§ 1 und 2 BEG) miterlebt und deren nicht unerhebliche Schadensfolgen mitgetragen hat. Dabei reicht es aus, daß der Mann durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§2 BEG) Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen im Sinne des § 1 BEG erlitten hat. Es ist nicht notwendig, daß eine Ge-waltmaßnahme auch einen der konkreten Schadenstatbestände des 2. Abschnitts des BEG verwirklicht und gerade dieser entschädigungsfähige Schaden die Lebensverhältnisse der Ehegatten beeinträchtigt hat. § 4 a Abs. 1 Satz 1 BEG fordert nur, daß die Witwe von der Verfolgung ihres Mannes mitbetroffen war. Ob eine Verfolgung des Mannes vorlag, ob er also Verfolgter ist, bestimmt allein § 1 mit § 2 BEG (vgl. BGH RzW 1969, 416 Nr. 22). Die Schadenstatbestände des 2. Abschnitts des BEG sagen nichts darüber, wer Verfolgter ist. Sie setzen die Verfolgung voraus und umschreiben,welche der auf der Verfolgung beruhenden, in § 1 BEG bezeichneten Schäden bei Vorliegen der allgemeinen Entschädigungsvoraussetzungen (§§ 4, 4a, 150, 160 BEG) einen Anspruch auslösen (§3 BEG). Das zeigt gerade § 65 BEG, der . ■*. jU* den durch § 1 BEG in das Entschädigungsrecht eingeführten Begriff des Schadens im beruflichen Fortkommen erläutert und begrenzt, ohne selbst einen konkreten Schadenstatbestand wie die §§ 66, 87, 88, 99, 114, 114 a, 115, 119 BEG zu regeln* Die Klägerin erfüllt danach die Voraussetzungen des § 4 a Abs* 1 BEG, wenn ihr Ehemann durch nationalsozialistische GewaltmaBnahmen in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist und dieser Schaden im beruflichen Fortkommen die Lebensverhältnisse der Ehegatten beeinträchtigt hat* Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall: Die Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat verhindert, daß der durch die Entlassung geschaffene Zustand, nämlich die finanziell beengte Lage der Familie, durch eine neue Berufstätigkeit des Mannes beendet und damit verbessert werden konnte* Der Klägerin stehen die Ansprüche aus § 4 a Abs* 2 BEG zu* Diese Vorschrift begrenzt die Entschädigung der Witwe nicht auf Ansprüche, deren Schadenstatbestand in der Person des Verstorbenen während des Bestehens der Ehe verwirklicht worden ist. Nur die allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen und die besonderen Vorschriften des BEG über die Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen setzen eine Schranke. Daher kann die Klägerin alle ererbten Ansprüche ihres Mannes erheben, auch soweit sie auf Verfolgungs- und Schadenstatbeständen beruhen, die vor der Ehe abgeschlossen waren. Der aus der Entlassung vom 28* Juni 1933 hergeleitete Anspruch (§§ 4 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; 64 Abs. 1 Satz 1; 99 Abs. 1 Nr. 1 c; 102 Abs. 1 Nr. 2; 140 Abs. 1 Satz 1 BEG) ist daher begründet. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, die dem Revisionsgericht die Berechnung des Anspruchs erlauben. Es muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwie-sen werden. Senatspräsident Mai Zorn Henkel 1st beurlaubt und kann nicht unterschreiben Zorn Fuchs Dr. Thumm