Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 17. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 40.903,35 * (80.000 DM) festgesetzt. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Senats, unter welchen Voraussetzungen eine tatsächliche Vermutung für ein bestimmtes Verhalten der von einer Amtspflichtverletzung betroffenen Partei spricht (vgl.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 17. April 2002 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juli 2000 - 3 U 90/99 - wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 40.903,35 * (80.000 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Senats, unter welchen Voraussetzungen eine tatsächliche Vermutung für ein bestimmtes Verhalten der von einer Amtspflichtverletzung betroffenen Partei spricht (vgl. BGHZ 123, 311 ff; BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95, NJW 1996, 3009, 3010) rechtsfehlerfrei angewandt. Im übrigen beruht das Urteil auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung. Kreft Kirchhof Fi- scher Ganter Kayser