Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte aus vertretbaren rechtlichen Erwägungen die Klage gegen die Abschlußprüferin auf 300.000 DM beschränkt hat, beruht auf einer tatrichterlich möglichen Würdigung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Verwalter hätte bestellen müssen, kann dahingestellt bleiben; denn Ansprüche gegen den Beklagten ergeben sich aus diesem Sachverhalt schon deshalb nicht, weil er durch den Bericht vom 28. Jedoch war die Revision auch in diesem Punkt nicht anzunehmen, weil der Beklagte durch Abschluß des Vergleichs aus denselben Gründen, die für die Herabsetzung des Anspruchs von 500.000 DM auf 300.000 DM gelten, nicht pflichtwidrig gehandelt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 336/95 BESCHLUSS vom 10. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit Diplom-Kaufmann Ho^er U Alte HfHBstraße flHH' Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin von gegen Rechtsanwalt Dr. Harald AiHiMMm M. eh, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Oktober 1996 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 1995 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Streitwert: 87.500 DM Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte aus vertretbaren rechtlichen Erwägungen die Klage gegen die Abschlußprüferin auf 300.000 DM beschränkt hat, beruht auf einer tatrichterlich möglichen Würdigung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Ob das Konkursgericht für den Prozeß gegen die Abschlußprüferin einen Sonderkonkurs- 3 Verwalter hätte bestellen müssen, kann dahingestellt bleiben; denn Ansprüche gegen den Beklagten ergeben sich aus diesem Sachverhalt schon deshalb nicht, weil er durch den Bericht vom 28. Februar 1992 der ihm in dieser Hinsicht obliegenden Informationspflicht (vgl. BGHZ 113, 262, 275 ff) nachgekommen ist. Das Berufungsgericht hat der Klageänderung allerdings zu Unrecht die Zulassung versagt. Jedoch war die Revision auch in diesem Punkt nicht anzunehmen, weil der Beklagte durch Abschluß des Vergleichs aus denselben Gründen, die für die Herabsetzung des Anspruchs von 500.000 DM auf 300.000 DM gelten, nicht pflichtwidrig gehandelt hat. Brandes Zugehör Kirchhof Ganter Fischer