1965 beantragte die Klägerin unter Berufung auf Art. I Nr. 52 BEG-SchlußG (§ 86 Abs. 2 BEG) eine Berufsschadenswitwenrente und focht den Vergleich von 1961 an. Der Berufungsrichter geht davon aus, daß der Vergleich von 1961 nach Wortlaut und Sinn jeden über 11 700 DM hinausgehenden Anspruch der Klägerin und insbesondere ein Rentenwahlrecht ausschließe. Sie könne die Rente nach § 86 Abs. 2 BEG nF nicht schon deswegen verlangen, weil ihr der Vergleich eine Entschädigung zugebilligt habe. Ihre Anfechtung greife jedoch nicht durch, weil der Berufsschäden - unabhängig davon, ob er durch Entlassung aus dem öffentlichen Dienst oder durch Beeinträchtigung in der späteren selbständigen Erwerbstätigkeit entstanden sei -nach §§ 99 - 113 BEG zu regeln wäre und alle hier einschlägigen Bestimmungen durch das Schlußgesetz nicht berührt seien. Es ist nicht hinlänglich festgestellt, daß der Vergleich von 1961 den Rentenanspruch der Klägerin betraf und daß er ihn ausschließt. Vorbehalt wie Ausschluß der Ersetzungsbefugnis hatten nach der damaligen Rechtslage nur dann einen Sinn, wenn sich die Beteiligten vorstellten, daß der Gesetzgeber demnächst auch den Witwen vor dem 1# Oktober 1953 verstorbener Berufsgeschädigter ein Rentenwahlrecht einräumen werde oder doch einräumen könnte. Wenn der Vergleich nur die allein in Betracht kommende Kapitalentschädigung betraf und regelte, dann bedarf es seiner Ausräumung durch Anfechtung nicht. Die Klägerin kann vielmehr ein ihr aus Art. I Nr. 52 BEG-SchlußG erwachsenes Rentenwahlrecht unmittelbar nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 SchlußG ausüben. Nach BGH RzW 1971, 42 ist entgegen der Auffassung des Berufungsrichters in diesem Falle die Kapitalentschädigung durch Vergleich die Grundlage der Ersetzungsbefugnis. In dem Umwandlungsverfahren kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden, daß der Verstorbene aus Gründen des-§ 1 BEG in seiner Erwerbstätigkeit geschädigt worden und ihm ein Entschädigungsanspruch erwachsen ist. Die Behörde bleibt daran gebunden, daß sie sich im Hinblick auf ihre Zweifel, ob bei der Entlassung des Verstorbenen nicht doch Verfolgungsgründe mitgewirkt haben, zur Entschädigung entschlossen hat. Nach der Feststellung des Berufungsrichters ist die Klägerin durch den Einkommensausfall ihres Mannes, der Auch in diesem Zusammenhang kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden, daß die Erwerbsbeeinträchtigung, die die Parteien als Verfolgungsschaden zu behandeln vereinbart haben, eine Verfolgung aus den Gründen des § 1 BEG gewesen sei. Anders liegen die Dinge, wenn der Berufungsrichter feststellt, daß die Parteien bei Vergleichsschluß nicht nur den Anspruch auf Kapitalentschädigung geregelt, sondern zugleich Ansprüche und insbesondere Rentenrechte ausgeschlossen haben, die etwa durch eine Gesetzesänderung begründet werden würden. In diesem Falle müßte die Klägerin in der Tat den Vergleich von 1961 durch Anfechtung aus dem Wege räumen, um ein Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 mit Art. I Nr. 52 BEG-SchlußG ausüben zu können. Zutreffend wird im Berufungsurteil dargelegt, daß sich die Entschädigung der Klägerin nach §§ 99 - 111 BEG bestimmt, wenn der Verstorbene durch Entlassung aus dem öffentlichen Dienst verfolgt worden ist, und daß diese Vorschriften eine Ersetzung der Kapitalentschädigung für entgangene Bezüge und Nebeneinnahmen durch eine Rente nicht vorsehen. Deswegen könnte die Klägerin nur dann, wenn seine Entlassung keine Verfolgungsmaßnahme gewesen und seine spätere Erwerbstätigkeit durch andere Unrechtsmaßnahmen beschränkt worden wäre, ererbte Ansprüche aus §§ 66 ff BEG haben und den Vergleich anfechten, weil ihr nach § 86 Abs. 2 BEG nF erstmals ein Wahlrecht zustünde.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 336/69 URTEIL Verkündet am 1. April 1971 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Susanne t itrdi ße( - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte und gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten n Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 17. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Februar 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Beru-fungsgerichlr ^urückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war mit dem Prof. Dr. Ludwig Lehrer an der Staatlichen Akademie für Kirchen- und Schulmusik in Berlin, verheiratet. Er wurde 1934 entlassen und betätigte sich mehrere Jahre hindurch nur noch als selbständiger Gesangspädagoge und Komponist. Er starb 1944. 1952 beantragte die Klägerin Wiedergutmachung nach BWGöD und Entschädigung für den Berufsschäden des Verstorbenen. 1955 lehnte die Behörde beides ab, weil eine Verfolgung wegen einer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung nicht festgestellt werden könne. Den Bescheid über die Witwenversorgung nach BWGöD ab 1. April 1950 focht die Klägerin mit der Klage an. Den Bescheid über die Kapitalentschädigung für Berufsschäden nach BEG überprüfte die Behörde I960 im Blick auf § 1 BEG, der Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus genügen läßt. In einer Verhandlung mit der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten vom 15. November I960 erklärte sich die Behörde bereit, den Berufsschäden nach §§ 64 bis 86 BEG zu regeln, den der Verstorbene in der Zeit vom 1. Februar 1937 (Einstellung der Gehaltszahlung) bis zu dem 31^ März 1942 (Vollendung des 65. Lebensjahres) als Musikpädagoge und Komponist durch den Verlust seiner Stellung als Akademiedozent erlitten habe. Sie berechnete die Kapitalentschädigung für 62 Monate auf 58 652 RM oder 11 730 DM. Durch Vergleich vom 13. Januar 1961 verpflichteten sich der Beklagte, der Klägerin 11 700 DM zu zahlen, und die Klägerin, ihre Klage gegen die Versagung der Versorgungsbezüge nach BWGÖD zurückzunehmen. 1965 beantragte die Klägerin unter Berufung auf Art. I Nr. 52 BEG-SchlußG (§ 86 Abs. 2 BEG) eine Berufsschadenswitwenrente und focht den Vergleich von 1961 an. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Ungeachtet der gezahlten Entschädigung habe keine Verfolgung aus den Gründen des § 1 BEG Vorgelegen und kein Entschädigungsanspruch bestanden; daher bestehe auch kein weiter- gehender Anspruch, wie ihn die Anfechtung des Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG voraussetze. Das Landgericht hat der Klägerin eine nach §§ 85 Abs. 2, 93 BEG mit §§ 33, 33 b der 3. DV-BEG berechnete Rente ab 1. Januar I960 zuerkannt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des ersten Urteils und beantragt weiter, die Rente ab 1. Juli 1968 von 177 auf 184 DM zu erhöhen. Der Beklagte war im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe: Der Berufungsrichter geht davon aus, daß der Vergleich von 1961 nach Wortlaut und Sinn jeden über 11 700 DM hinausgehenden Anspruch der Klägerin und insbesondere ein Rentenwahlrecht ausschließe. Sie könne die Rente nach § 86 Abs. 2 BEG nF nicht schon deswegen verlangen, weil ihr der Vergleich eine Entschädigung zugebilligt habe. Die Ersetzungsbefugnis bestehe vielmehr nur bei Kapitalentschädigung durch Bescheid oder Urteil. Wenn die Vergleichspartner wie hier zur endgültigen Erledigung des Berufsschadens eine einmalige Abfindung vereinbart hätten, ohne ein Rentenwahlrecht ausdrücklich vorzubehalten, dann stehe dem Anspruchsteller keine Ersetzungsbefugnis zu. Zu Unrecht berufe sich die Klägerin auf Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG. Diese Vorschrift regle nur die Frist zur Ausübung eines nach den materiellen Bestimmungen bestehenden Rentenwahlrechts. Da der Vergleich von 1961 einen Rentenanspruch ausschließe, müsse die Klägerin zunächst den Vergleich durch Anfechtung nach Art. III Nr. 3 SchlußG beseitigen. Ihre Anfechtung greife jedoch nicht durch, weil der Berufsschäden - unabhängig davon, ob er durch Entlassung aus dem öffentlichen Dienst oder durch Beeinträchtigung in der späteren selbständigen Erwerbstätigkeit entstanden sei -nach §§ 99 - 113 BEG zu regeln wäre und alle hier einschlägigen Bestimmungen durch das Schlußgesetz nicht berührt seien. Dieser Auffassung kann nicht in allen Punkten beigetreten werden. Es ist nicht hinlänglich festgestellt, daß der Vergleich von 1961 den Rentenanspruch der Klägerin betraf und daß er ihn ausschließt. Ein Vorbehalt für die Rentenwahl, wie ihn der Berufungsrichter vermißt, wäre bei Vergleichsschluß gegenstandslos gewesen. Denn da der Geschädigte bereits 1944 gestorben war, kam eine Rentenwahl nach § 86 Abs. 2 BEG aF nicht in Betracht. Vorbehalt wie Ausschluß der Ersetzungsbefugnis hatten nach der damaligen Rechtslage nur dann einen Sinn, wenn sich die Beteiligten vorstellten, daß der Gesetzgeber demnächst auch den Witwen vor dem 1# Oktober 1953 verstorbener Berufsgeschädigter ein Rentenwahlrecht einräumen werde oder doch einräumen könnte. Dies wird im Berufungsurteil nicht festgestellt; die Akten der Entschädigungsbehörde geben auch keinen 7 Anhalt dafür. Die Entscheidung über den Gegenstand des Vertrages ist jedoch dem Tatrichter Vorbehalten. Wenn der Vergleich nur die allein in Betracht kommende Kapitalentschädigung betraf und regelte, dann bedarf es seiner Ausräumung durch Anfechtung nicht. Die Klägerin kann vielmehr ein ihr aus Art. I Nr. 52 BEG-SchlußG erwachsenes Rentenwahlrecht unmittelbar nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 SchlußG ausüben. Die Tragweite dieser Bestimmung hat der Bundesgerichtshof in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. Februar 1971 - IX ZR 7/70 -zusammenfassend dargelegt. Nach BGH RzW 1971, 42 ist entgegen der Auffassung des Berufungsrichters in diesem Falle die Kapitalentschädigung durch Vergleich die Grundlage der Ersetzungsbefugnis. In dem Umwandlungsverfahren kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden, daß der Verstorbene aus Gründen des-§ 1 BEG in seiner Erwerbstätigkeit geschädigt worden und ihm ein Entschädigungsanspruch erwachsen ist. Die Behörde bleibt daran gebunden, daß sie sich im Hinblick auf ihre Zweifel, ob bei der Entlassung des Verstorbenen nicht doch Verfolgungsgründe mitgewirkt haben, zur Entschädigung entschlossen hat. Bindend für das Umwandlungsverfahren ist ferner die Zuordnung der beeinträchtigten Betätigung zu den selbständigen Erwerbstätigkeiten im Sinne der §§ 66 - 86 BEG (vgl. BGH RzW 1967, 409). Auf die Höhe der Kapitalentschädigung kommt es nach § 81 Abs. 2 BEG nicht an. Hingegen ist der Verstorbene für die Bemessung der Rente nach § 76 Abs. 1 BEG in eine Beamtengruppe einzustufen. Nach der Feststellung des Berufungsrichters ist die Klägerin durch den Einkommensausfall ihres Mannes, der den Gegenstand des Vergleichs bildete, mitbetroffen worden, da sie mehr zu dem ehelichen Unterhalt beisteuern mußte als zuvor. Auch in diesem Zusammenhang kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden, daß die Erwerbsbeeinträchtigung, die die Parteien als Verfolgungsschaden zu behandeln vereinbart haben, eine Verfolgung aus den Gründen des § 1 BEG gewesen sei. Der letzte Halbsatz von § 86 Abs. 2 BEG enthält keine selbständige Voraussetzung der Witwenrente, wenn er wiederum an die “Verfolgung" anknüpft. Verlangt die Witwe sofort die Rente, so kann in dem darüber ergehenden Bescheide nicht die Schädigung des Mannes im Beruf als Verfolgung anerkannt, ihrer Auswirkung auf die Ehefrau aber der Charakter einer Verfolgungsfolge abgesprochen werden. Das gleiche muß gelten, wenn die Witwe nach Festsetzung oder Vereinbarung einer Kapitalentschädigung die Rente wählt. Die Klägerin hat demnach - im Rahmen ihrer Prozeßanträge - Anspruch auf die nach §§ 83, 83 Abs. 2 BEG berechnete Rente, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes nach § 82 BEG rentenwahlberechtigt gewesen wäre. Anders liegen die Dinge, wenn der Berufungsrichter feststellt, daß die Parteien bei Vergleichsschluß nicht nur den Anspruch auf Kapitalentschädigung geregelt, sondern zugleich Ansprüche und insbesondere Rentenrechte ausgeschlossen haben, die etwa durch eine Gesetzesänderung begründet werden würden. In diesem Falle müßte die Klägerin in der Tat den Vergleich von 1961 durch Anfechtung aus dem Wege räumen, um ein Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 mit Art. I Nr. 52 BEG-SchlußG ausüben zu können. Ihre Anfechtungserklärung griffe V durch, wenn sie aufgrund des Schlußgesetzes eine Rente zu fordern hätte, die ihr bisher nicht zustand. Zutreffend wird im Berufungsurteil dargelegt, daß sich die Entschädigung der Klägerin nach §§ 99 - 111 BEG bestimmt, wenn der Verstorbene durch Entlassung aus dem öffentlichen Dienst verfolgt worden ist, und daß diese Vorschriften eine Ersetzung der Kapitalentschädigung für entgangene Bezüge und Nebeneinnahmen durch eine Rente nicht vorsehen. Nach der Feststellung des Tatrichters zog der Verfolgte aus seiner Dozenten- und Nebentätigkeit nicht nur vorübergehend höhere Einkünfte als aus seiner späteren Betätigung als Gesangspädagoge und Komponist (§ 113 Abs. 2 BEG, § 37 Abs. 5 der 3. DV). Deswegen könnte die Klägerin nur dann, wenn seine Entlassung keine Verfolgungsmaßnahme gewesen und seine spätere Erwerbstätigkeit durch andere Unrechtsmaßnahmen beschränkt worden wäre, ererbte Ansprüche aus §§ 66 ff BEG haben und den Vergleich anfechten, weil ihr nach § 86 Abs. 2 BEG nF erstmals ein Wahlrecht zustünde. Mai von der Mühlen Henkel Fuchs Dr. Thumm