Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. April I960 ausgeführt, bei der Klägerin bestehe als einzige Kranicheitserscheinung eine starke Krampfaderbildung an den unteren Gliedmaßen mit Krampfzuständen und zirkulatorisehen Störungen. Einen Zusammenhang dieser Leiden mit der Verfolgung hat der Vertrauensarzt auf Grund eines Gutachtens des von ihm zugezogenen Facharztes für Phlebologie Dr. Wärter verneint. Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1. 1. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aus folgenden Erwägungen bestätigt: Die formellen Voraussetzungen für die fristgerecht beantragte Neuentscheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG seien gegeben, da im Erstbescheid der Entschädigungsanspruch der Klägerin aus medizinischen Gründen abgelehnt worden sei. Der Vertrauensarzt Dr. Kun habe das einzige bei der früheren Untersuchung der Klägerin gefundene Leiden, nämlich eine Krampfaderbildung, in Übereinstimmung mit dem Facharzt Dr. Wärter als nicht verfolgungste-dingt angesehen. Br. Kun habe im Jahre I960 festgestellt, daß die vegetativen Punktionen nicht gestört seien; es hätten sich damals keine Schweißausbrüche, kein Dermographismus und kein Tremor der gespreizten Finger gefunden; das psychische Gleichgewicht sei im Gutachten als derzeit gut bezeichnet. Die Ausführungen des Vertrauensarztes in seiner Stellungnahme vom 9* Juli 1966, er habe damals die psychischen Störungen der Klägerin falsch eingeschätzt, seien unglaubwürdig; die Klägerin habe bei der Untersuchung nichts von psychischen Beschwerden berichtet. Das Bestehen verfolgungsbedingter psychischer Störungen bei der Klägerin könne sonach nicht als wahrscheinlich angenommen werden. Die erneute Prüfung habe sich auf die Frage zu beschränken, ob auf Grund der bindenden früheren tatsächlichen Feststellungen nunmehr eine geänderte medizinische Bewertung des Verfolgungszusammenhangs tatsächlich diagnostizierter Leiden auf Grund des Wandels der medizinischen Auffassung gerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, die Grenzen der im Angleiohungsverfahren Wie in dem Urteil weiter ausgesprochen ist, sind die Entschädigungsorgane bei der Neufestsetzung des Anspruchs nicht gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden ärztlichen Befunde und an sonstige medizinische Untersuchungsergebnisse gebunden. Der Tatrichter kann die frühere Beurteilung bestätigen, wenn er die Überzeugung gewonnen hat, daß sie auch vom heutigen medizinischen Standpunkt aus richtig ist. Das Berufungsgericht hat in Verkennung des Begriffs der tatsächlichen Feststellungen im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG die Prüfung des Neuantrags zunächst auf das im Jahre I960 als einzige Gesundheitsstörung festgestellte Krampfaderleiden beschränkt. Soweit es dabei auf die Notwendigkeit eines Wandels in der medizinischen Auffassung abgestellt hat, wäre diese zu enge Betrachtungsweise unschädlich, wenn seine Feststellung richtig wäre, die Verfolgungsunabhängigkeit des Krampfaderleidens entspreche der auch heute herrschenden medizinischen Auffassung. Das Berufungsgericht hat sich hierfür vornehmlich auf die "Anhaltspunkte für die ärztliche Tätigkeit im Versorgungswesen", Ausgabe 1959, berufen. Allerdings hat das Berufungsgericht das Bestehen verfolgungsbedingter psychischer Störungen bei der Klägerin als nicht wahrscheinlich angesehen. Es hat sich insoweit auf die vom Vertrauensarzt bei der Untersuchung im Jahre I960 getroffenen Feststellungen berufen und die spätere Stellungnahme dieses Arztes als unglaubwürdig bezeichnet. Zugleich hat es aber ausgeführt, für eine erneute Prüfung und für eine Anerkennung eines etwa übersehenen Gesundheitsschadens sei im Hinblick auf die in Art* IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG ausgesprochene Bindung an die früheren tatsächlichen Feststellungen kein Raum. Angesichts dieser Erwägungen läßt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen, daß das Berufungsgericht das Bestehen eines psychischen Leidens bei der Klägerin im Jahre I960 unabhängig von der von ihm irrigerweise angenommenen Bindung gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG verneint hat. Zudem hat das Berufungsgericht dabei nur auf die Verhältnisse im Jahre I960 abgestellt und, in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nicht geprüft, ob bei der Klägerin in der Zeit nach der früheren Begutachtung ein der Verfolgung zu Last zu legendes psychisches Leiden aufgetreten ist.
2462 OfO BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 336/67 URTEIL Verkündet am 23. April 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entsohädigungsrechtsstreit Perla rue Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Pr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 23* April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand Die im Jahre 1898 in Rumänien geborene jüdische Klägerin wanderte, wie sie gegenüber der Entschädigungsbehörde angegeben hatte, im Jahre 1923 mit ihrem Ehemann nach Frankreich aus. Dort wurde sie 1942 von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. 1948 erwarb sie die französische Staatsangehörigkeit . Die Klägerin hat für Schaden an Freiheit (Tragen des Judensterns, Leben in der Illegalität) 3.900,- DM Entschädigung erhalten. Sie hat ferner Ansprüche sauf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet. Der Vertrauensarzt Dr. Kun in Paris hat sie untersucht und in seinem Gut- achten vom 28. April I960 ausgeführt, bei der Klägerin bestehe als einzige Kranicheitserscheinung eine starke Krampfaderbildung an den unteren Gliedmaßen mit Krampfzuständen und zirkulatorisehen Störungen. Einen Zusammenhang dieser Leiden mit der Verfolgung hat der Vertrauensarzt auf Grund eines Gutachtens des von ihm zugezogenen Facharztes für Phlebologie Dr. Wärter verneint. Die Entschädigungsbehörde hat daher mit Bescheid vom 19. August I960 den Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung abgelehnt. Der Bescheid ist unanfechtbar geworden. Gegenvorstellungen der Klägerin, gestützt auf Privatgutachten der Ärzte Dr. Abiteboul, Dr. Wärter und Dr. Wolinetz, sind erfolglos geblieben. Am 11. November 1965 hat die Klägerin beantragt, über ihren Gesundheitsschadensanspruch gemäß Art. IV BEG-SchlußG erneut zu entscheiden. Sie hat ein psychiatrisches Privatgutachten des Arztes Dr. Ab6ly sowie Behandlungsatteste des Arztes Dr. Simkow und der neuro-psychiatrisehen Abteilung des Krankenhauses Rothschild in Paris vorgelegt. Die Entschädigungsbehörde hat, entsprechend der Stellungnahme ihres medizinischen Beraters, den Angleichungsan-trag abgelehnt, weil die in den Jahren 1964 und 1965 beigebrachten ärztlichen Zeugnisse keine neuen Erkenntnisse oder Befunde ergäben und lediglich das Fortschreiten altersmäßiger Erscheinungen erkennen ließen. Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31. Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung und für die Folgezeit eine Rente zu zahlen, berechnet unter Zugrundelegung eines verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgradeö von mindestens 25 # und eines Hundertsatzes von 28 der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des mittleren 32- Dienstes. Zur Begründung hat sie eine Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. Kun vom 9. Juli 1966 vorgelegt. Darin führt Dr. Kun aus, er habe hei der Begutachtung der Klägerin im Jahre I960 aus Unerfahrenheit und mit einer gewissen Leichtfertigkeit die hei ihr bestehenden neuro-psychiatrischen Beschwerden falsch eingeschätzt. Die Klägerin habe ihm davon nichts berichtet. Es sei fehlerhaft gewesen, daß er damals kein psychiatrisches Zusatzgutachten eingeholt habe. Die Klägerin weise ein psychasthenibches Syndrom, Typ Targowla, mit depressiver Tendenz sowie neu-ro-vegetative Störungen auf, die eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 bis 35 % bedingten. Die Klägerin hat ferner ein Privatgutachten des Arztes Dr. Döker in Köln vom 6. August 1966 vorgelegt. Nach der Auffassung dieses Arztes verursachen die bei der Klägerin bestehenden psychischen Beschwerden eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 Zur Präge der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen hat die Klägerin nunmehr vorgetragen, sie habe von 1922 bis 1924 in Berlin gelebt und sei erst von dort nach Frankreich ausgewandert. Hilfsweise hat sie sich auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis berufen. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aus folgenden Erwägungen bestätigt: Die formellen Voraussetzungen für die fristgerecht beantragte Neuentscheidung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG seien gegeben, da im Erstbescheid der Entschädigungsanspruch der Klägerin aus medizinischen Gründen abgelehnt worden sei. Im Angleichungsverfahren sei nur zu prüfen, ob sich die medizinischen Auffassungen und Erkenntnisse seit Erlaß der früheren Entscheidung allgemein gewandelt hätten. Dabei seien die Entschädigungsorgane an die dieser früheren Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen gebunden. Der Vertrauensarzt Dr. Kun habe das einzige bei der früheren Untersuchung der Klägerin gefundene Leiden, nämlich eine Krampfaderbildung, in Übereinstimmung mit dem Facharzt Dr. Wärter als nicht verfolgungste-dingt angesehen. Das entspreche der auch heute herrschenden medizinischen Auffassung. Äußere Umstände hätten nach herrschender medizinischer Lehrmeinung auf die Entwicklung oder Begünstigung variköser Erscheinungen keinen Einfluß. Dies ergebe sich aus den Anhaltspunkten für die ärztliche Tätigkeit im Versorgungswesen Ausgabe 1959, 2. Auflage. Die von Dr. Wärter in einem Privatgutachten vom 30. September 1# geäußerte Auffassung, das Krampfaderleiden sei neuro-vegeta-tiven Störungen zuzuschreiben, entspreche nicht der herrschenden medizinischen Lehrmeinung. Die Klägerin habe auch insoweit keine ernstlichen Einwendungen erhoben. Sie mache vielmehr in erster Linie geltend, der Vertrauensarzt habe bei der Untersuchung im Jahre I960 die bei ihr bestehenden psychischen Störungen übersehen. Hierfür seien jedoch keine Anhaltspunkte gegeben. Br. Kun habe im Jahre I960 festgestellt, daß die vegetativen Punktionen nicht gestört seien; es hätten sich damals keine Schweißausbrüche, kein Dermographismus und kein Tremor der gespreizten Finger gefunden; das psychische Gleichgewicht sei im Gutachten als derzeit gut bezeichnet. Die Ausführungen des Vertrauensarztes in seiner Stellungnahme vom 9* Juli 1966, er habe damals die psychischen Störungen der Klägerin falsch eingeschätzt, seien unglaubwürdig; die Klägerin habe bei der Untersuchung nichts von psychischen Beschwerden berichtet. Das würde unerklärlich sein, wenn bei der Klägerin damals tatsächlich nennenswerte psychische Störungen bestanden hätten. Das Bestehen verfolgungsbedingter psychischer Störungen bei der Klägerin könne sonach nicht als wahrscheinlich angenommen werden. Abgesehen davon eröffne das Angleichungsverfahren nicht die Möglichkeit, eine nachträgliche Anerkennung etwa übersehener Gesundheitsschäden' zu erreichen. Die erneute Prüfung habe sich auf die Frage zu beschränken, ob auf Grund der bindenden früheren tatsächlichen Feststellungen nunmehr eine geänderte medizinische Bewertung des Verfolgungszusammenhangs tatsächlich diagnostizierter Leiden auf Grund des Wandels der medizinischen Auffassung gerechtfertigt sei. Fehle es, wie hier, schon an entsprechenden tatsächlichen Feststellungen, so seitfür eine Neuprüfung nach Art. IV BEG-SchlußG kein Raum. Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der späteren Ausführungen des Vertrauensarztes wäre die Klage auch nicht als Restitutionsklage begründet. 2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, die Grenzen der im Angleiohungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Ahs. 1 a BEG-SchlußG yorzunehmenden Prtifm zu eng gezogen und den Begriff der tatsächlichen Feststellungen im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG verkannt. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1970, 77 Nr. 24 ausgesprochen hat, setzt die Angleichung nicht voraus, daß sich seit der Ablehnung der Rente eine frühere Auffassung über die Verfolgungsbedingtheit eines Leidens durch neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft oder durch neue Grundsätze der Rechtsprechung geändert hat. Wie in dem Urteil weiter ausgesprochen ist, sind die Entschädigungsorgane bei der Neufestsetzung des Anspruchs nicht gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden ärztlichen Befunde und an sonstige medizinische Untersuchungsergebnisse gebunden. Sie können die früher zugrunde gelegten ärztlichen Diagnosen, Befunderhebungen und sonstigen Untersuchungser-gebnisse auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen und weitere, zusätzliche Befunde erheben. Der Anspruchsteller ist somit nicht gehindert, weitere medizinische Unterlagen einzureichen. Da im Angleichungsverfahren der Gesundheitsschadens-anspruch in vollem Umfang neu festzusetzen ist, sind auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen, so das Neuauftreten eines Verfolgungsleidens oder die Verschlimmerung eines Leidens, zu berücksichtigen. Anderenfalls wäre der Berechtigte mit seinen Rechten aus §§ 35, 206 BEG durch die neue Entscheidung ausgeschlossen, da diese an die Stelle der ursprünglichen Entscheidung tritt und nicht in einem weiteren Verfahren auf Grund schon bestehender tatsächlicher Veränderungen abgeändert werden darf* Im Angleichungsverfahren ist somit der konkrete medizinische Zusammenhang erneut nachzuprüfen. Der Tatrichter kann die frühere Beurteilung bestätigen, wenn er die Überzeugung gewonnen hat, daß sie auch vom heutigen medizinischen Standpunkt aus richtig ist. Wie weit er dazu eines neuen Gutachtens bedarf, ist nach allgemeinem Verfahrensrecht zu beurteilen. Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat in Verkennung des Begriffs der tatsächlichen Feststellungen im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG die Prüfung des Neuantrags zunächst auf das im Jahre I960 als einzige Gesundheitsstörung festgestellte Krampfaderleiden beschränkt. Soweit es dabei auf die Notwendigkeit eines Wandels in der medizinischen Auffassung abgestellt hat, wäre diese zu enge Betrachtungsweise unschädlich, wenn seine Feststellung richtig wäre, die Verfolgungsunabhängigkeit des Krampfaderleidens entspreche der auch heute herrschenden medizinischen Auffassung. Gegen diese Feststellung bestehen jedoch rechtliche Bedenken. Das Berufungsgericht hat sich hierfür vornehmlich auf die "Anhaltspunkte für die ärztliche Tätigkeit im Versorgungswesen", Ausgabe 1959, berufen. Die Revision rügt dies und weist auf die im Jahre 1967 vom Bayer. Staatsministerium der Finanzen herausgegebene "Anleitung für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes" (sog. "Blaue Broschüre") hin, in deren MdE-Tabelle für "Krampfadern mit Geschwürsbildung" eine MdE von 10 bis 30 io vorgesehen ist. Hieraus folgert die Revision, daß ein Krampfaderleiden verfolgungsbedingt sein könne. Zu demselben Ergebnis waren nach dem dem BGH-Urteil RzW 1964» 215 Nr. 14 zugrundeliegenden Sachverhalt die in dieser Sache tätig gewesenen Gutachter gelangt. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte diese Frage nicht ohne Einholung eines neuen Gutachtens entscheiden dürfen, ist sonach begründet', zu demal der Fachgutachter Br. Wärter, abweichend von seinem ursprünglichen Gutachten, in seinem späteren Privatgutachten den Krampfaderzustand den neuro-vegetativen Störungen zuschreibt, an denen die Klägerin nach ihrer Barstellung auf Grund der Verfolgung leidet. Allerdings hat das Berufungsgericht das Bestehen verfolgungsbedingter psychischer Störungen bei der Klägerin als nicht wahrscheinlich angesehen. Es hat sich insoweit auf die vom Vertrauensarzt bei der Untersuchung im Jahre I960 getroffenen Feststellungen berufen und die spätere Stellungnahme dieses Arztes als unglaubwürdig bezeichnet. Zugleich hat es aber ausgeführt, für eine erneute Prüfung und für eine Anerkennung eines etwa übersehenen Gesundheitsschadens sei im Hinblick auf die in Art* IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG ausgesprochene Bindung an die früheren tatsächlichen Feststellungen kein Raum. Schließlich hat es noch hilfsweise die Richtigkeit der späteren Ausführungen des Vertrauensarztes unterstellt. Angesichts dieser Erwägungen läßt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen, daß das Berufungsgericht das Bestehen eines psychischen Leidens bei der Klägerin im Jahre I960 unabhängig von der von ihm irrigerweise angenommenen Bindung gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG verneint hat. Zudem hat das Berufungsgericht dabei nur auf die Verhältnisse im Jahre I960 abgestellt und, in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nicht geprüft, ob bei der Klägerin in der Zeit nach der früheren Begutachtung ein der Verfolgung zu Last zu legendes psychisches Leiden aufgetreten ist. 3. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit der Angleichungsantrag der Klägerin unter den dargelegten Gesichtspunkten geprüft werden kann. Bas Berufungsgericht erhält damit auch Gelegenheit, erforderlichenfalls die Frage der allgemeinen Anspruchs-Berechtigung der Klägerin, sei es nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG, sei es nach § 150 oder § 160 BEG, zu prüfen. Im Bescheid vom 19. August I960 heißt es insoweit nur, die Entscheidung beruhe auf den §§ 15 bis 42 i.V.m. §§ 160 bis 166 BEG. Es kann folglich nicht davon gesprochen werden, daß der Bescheid auf bindenden tatsächlichen Feststellungen zu dieser Frage beruhe. Mai Graf Zorn Henkel Fuchs