- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 17. Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts BflHHI vom 17. Denn wenn die Ansprüche der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nicht auf diese Weise befriedigt werden, droht eine Belastung der Gesamtvollstreckungsmasse durch sie. Denn die Beklagten wußten von Anfang an, daß eine treuhänderische Verwaltung des Vermögens der GmbH drohte. Die Kostenrechnungen der Beklagten vom 3. Oktober 1995 = Bl. 87 GA) lassen erkennen, welche Tätigkeit genau die Beklagten erbracht haben und inwieweit sie "notwendig1' gewesen sein könnte. Ohne diese Voraussetzung können die Gegenansprüche nur gegen das Neuvermögen der Jugendheim GmbH - das nicht der treuhänderischen Verwaltung unterliegt -gerichtet werden (§ 5 Satz 2 Nr. 3, § 11 GesO). Das unter Verwaltung gemäß § 20 b PartG-DDR stehende Altvermögen hat durch die Tätigkeit der Beklagten keine Vorteile erlangt.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 335/9#— 95* BESCHLUSS vom 17. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit 1. Rechtsanwalt Dr. Peter D' 2. Rechtsanwalt Alfred L beide J®®| Straße ■§, B Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Dr. und gegen Rechtsanwalt Wolfgang in seiner Eigenschaft über das Vermögen der PflHH Straße®, als Verwalter in der Gesamtvollstreckung GmbH, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 32 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 17. Oktober 1996 beschlossen: Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts BflHHI vom 17. Oktober 1995 wird nicht angenommen. Die Beklagten haben die Kosten der Sprungrevision zu tragen. Streitwert für die Revisionsinstanz: 626.418,48 DM (§ 19 Abs. 3 GKG). Gründe Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§§ 566 a Abs. 3, 554 b Abs. 2 und 3 ZPO). Der Kläger hat als Gesamtvollstreckungsverwalter ein rechtsschutzwürdiges Interesse, jedenfalls als Prozeßstand-schafter die der treuhänderischen Verwaltung gemäß § 20 b 3 o ^ PartG-DDR unterliegenden Forderungen einzuklagen. Denn wenn die Ansprüche der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nicht auf diese Weise befriedigt werden, droht eine Belastung der Gesamtvollstreckungsmasse durch sie. Die treuhänderische Vermögensverwaltung gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR gilt unabhängig von einer Eintragung im Handelsregister; § 15 HGB greift nicht ein. Ob ausnahmsweise das Vertrauen Gutgläubiger geschützt werden kann, braucht hier nicht allgemein entschieden zu werden. Denn die Beklagten wußten von Anfang an, daß eine treuhänderische Verwaltung des Vermögens der GmbH drohte. Es kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß die Treuhandanstalt verpflichtet gewesen wäre, dem Abschluß solcher Anwaltsverträge zuzustimmen, die "zwingend notwendig" waren, damit die unter Treuhandverwaltung gestellte juristische Person ihre Rechte auf effektiven Rechtsschutz wahrnehmen konnte. Gerade diese Voraussetzung ist hier nicht dargetan. An die Notwendigkeit sind wegen des Gesetzeszwecks strenge Anforderungen zu stellen. Sie kann jedenfalls nicht weiter erstreckt werden als nach Maßgabe des § 162 VwGO. Derartige Kosten für den unmittelbaren Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Treuhandanstalt sind vorliegend nicht Streitgegenstand. Ein allgemeines Rechtsgutachten ist nicht in diesem Sinne notwendig. Die Kostenrechnungen der Beklagten vom 3. und 24. Juli sowie 8. August 1991 (Anlagen 15 bis 18 zur Klageschrift) ermöglichen nicht die Feststellung einer "Notwendigkeit" im dargestellten Sinne. Entsprechendes gilt insbesondere für die zur 9n Aufrechnung gestellten Forderungen der Beklagten vom 11. September 1995 über 2.050,86 DM (Anlage B 37) sowie über 2.323,32 DM (Anlage B 42); weder diese Rechnungen noch die beigefügten Anlagen (B 35, 36, 41) und Erläuterungen (S. 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 5. Oktober 1995 = Bl. 87 GA) lassen erkennen, welche Tätigkeit genau die Beklagten erbracht haben und inwieweit sie "notwendig1' gewesen sein könnte. Ohne diese Voraussetzung können die Gegenansprüche nur gegen das Neuvermögen der Jugendheim GmbH - das nicht der treuhänderischen Verwaltung unterliegt -gerichtet werden (§ 5 Satz 2 Nr. 3, § 11 GesO). Gegenforderungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder § 812 BGB könnten allenfalls gegen das Neuvermögen der GmbH gerichtet sein. Das unter Verwaltung gemäß § 20 b PartG-DDR stehende Altvermögen hat durch die Tätigkeit der Beklagten keine Vorteile erlangt. Brandes Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer