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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Der Kläger behauptet: 1935 habe ihn in Frankfurt/Main auf dem Heimweg von der jüdisch-theologischen Schule eine Gruppe junger Nationalsozialisten angegriffen, die das gelbliche Nazihemd getragen hätten. Das Berufungsgericht unterstellt die Schilderung des Überfalls in Frankfurt und seiner Folgen für die Gesundheit des Klägers als richtig. 2 BEG lasse auch der Umstand nicht zu, daß einer der Schläger SA-Uniform getragen habe und die anderen durch ihre Kleidung als Nationalsozialisten kenntlich gewesen seien. Das ergebe sich wiederum daraus, daß nur der Kläger, jedoch keiner seiner jüdischen Freunde, von den Ausschreitungen erfaßt worden sei. Nach der Darstellung des Klägers hat ihn einer der Angreifer, der eine Uniform mit Hakenkreuzbinde trug, als Juden erkannt, als solchen bezeichnet und dann zusammengeschlagen. Zu dieser tatsächlichen Grundlage seines Urteils setzt er sich in Widerspruch durch die Feststellung, daß der Anschein für andere als rassische Gründe der Schlägerei spreche♦ Der als richtig angenommene Sachvortrag des Klägers drängt zu dem Schluß, daß ein Mitglied der NSDAP oder ihrer Gliederungen oder Verbände den Kläger niedergeschlagen hat, weil er Jude ist. Davon geht der Tatrichter auch bei der Unterstellung aus, daß ein Parteimitglied sich durch die nationalsozialistische Propaganda zu der Tat bestimmen ließ. Die in sich widersprüchliche Würdigung des Berufungsgerichts ist nicht geeignet, eine Mißhandlung des Klägers aus rassischen Gründen zuverlässig zu verneinen. Der Tatrichter wird zunächst prüfen und entscheiden müssen, ob und wie sich der - bisher unterstellte - Überfall auf den Kläger zugetragen hat. Dann wird er untersuchen und entscheiden müssen, ob die festgestellte Ausschreitung von nationalsozialistischen Dienststellen oder Amts trägem veranlaßt worden ist oder sich im Rahmen der nachträglich gebilligten Ausschreitungen gegen Juden gehalten hat (vgl.

Zitierte Normen: § 169 BEG
TatrichterBundesgerichtshofsBEGJudenationalsozialistischenKlägerAusschreitungRevision

Volltext der Entscheidung

^421 072
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 355/69	URTEIL
Verkündet am
16. Dezember 1971
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jakob
Port Wa
 Avenue,
14.Y., USA,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
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gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, I^^Ästraße®,
Beklagten und Revisionsbeklagten
9
2
/L.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 16. Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 3. November 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Beruf imgsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1919 in Frankfurt/Main geborene jüdische Kläger wurde 1938 nach Polen ausgewiesen* Im Oktober 1945 kehrte er in seinen Geburtsort zurück. 1948 ließ er sich in den Vereinigten Staaten von Nordamerika nieder.
Der Kläger behauptet: 1935 habe ihn in Frankfurt/Main auf dem Heimweg von der jüdisch-theologischen Schule eine
 Gruppe junger Nationalsozialisten angegriffen, die das gelbliche Nazihemd getragen hätten. Dabei habe ihn ein Uniformierter mit Hakenkreuzbinde als Juden bezeichnet. Er sei brutal geschlagen worden. Die Mißhandlung habe zu einer Verunstaltung der Hase, Behinderung der Atmung, Kieferhöhlenentzündung und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 r> geführt.
Die Entbehrungen des illegalen Lebens in den polnischen Wäldern von 194?- bis April 1944 hätten weitere Gesundheitsschaden verursacht, nämlich Nervosität, Depression, Magen- und Darmleiden, Rückenschmerzen und Zahnverlust; seit 1945 befinde er sich deshalb in ärztlicher Behandlung.
Die Entschädigungsbehörde erkannte einen psychischen Erschöpfungszustand für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1948 und ab 1. Januar 1945 eine abgrenzbare anhaltende Verschlimmerung von Verschleißerscheinungen an der Lendenwirbelsäule sowie den Sacroiliacalgelenken anteilmäßig als verfolgungsbedingt an. Hierfür gewährte sie Heilverfahren und 1.440 DM KapitalentSchädigung.
Die Klage auf ein weitergehendes Heilverfahren, höhere Kapitalentschädigung und Rente blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision macht der Kläger seine Ansprüche samt Zinsen gemäß § 169 BEG weiter geltend. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt.
 
/
Das Berufungsgericht unterstellt die Schilderung des Überfalls in Frankfurt und seiner Folgen für die Gesundheit des Klägers als richtig. Es glaubt jedoch, nicht feststellen zu können, daß der Kläger mit Billigung amtlicher Stellen überfallen worden sei; denn lediglich der Kläger, aber keiner seiner jüdischen Begleiter, sei geschlagen worden. Deshalb spreche ein Anschein dafür, daß die Schlägerei nicht auf rassische, sondern auf andere Gründe zurückzuführen sei.
Den Schluß auf Gewaltraaßnahmen im Sinne der §§ 1,
2 BEG lasse auch der Umstand nicht zu, daß einer der Schläger SA-Uniform getragen habe und die anderen durch ihre Kleidung als Nationalsozialisten kenntlich gewesen seien. Übergeordnete Parteidienststellen müßten einen Kreis einigermaßen abgegrenzter Vorgänge gekannt und nachträglich gebilligt haben. Sonst seien Ausschreitungen einzelner Parteimitglieder auf Grund der allgemeinen Propaganda der NSDAP keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen. Ein solcher Fall liege hier vor. Das ergebe sich wiederum daraus, daß nur der Kläger, jedoch keiner seiner jüdischen Freunde, von den Ausschreitungen erfaßt worden sei.
Danach sieht sich der Tatrichter außerstande, zwei der Tatbestandsmerkmale einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme im Sinne der §§ 1 und 2 BEG festzustellen, einmal daß der Kläger aus rassischen Gründen mißhandelt worden sei (§ 1 BEG), zu dem anderen da.ß Amtsträger der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen oder Verbände die vorsätzliche Körperverletzung gebilligt haben (§ 2 BEG).
!6u beiden Punkten begegnen die Ausführungen des Berufungsgerichts durchgreifenden Bedenken:
Nach der Darstellung des Klägers hat ihn einer der Angreifer, der eine Uniform mit Hakenkreuzbinde trug, als Juden erkannt, als solchen bezeichnet und dann zusammengeschlagen. Diese Schilderung hat der Tatrichter seiner Entscheidung zugrundegelegt. Zu dieser tatsächlichen Grundlage seines Urteils setzt er sich in Widerspruch durch die Feststellung, daß der Anschein für andere als rassische Gründe der Schlägerei spreche♦ Der als richtig angenommene Sachvortrag des Klägers drängt zu dem Schluß, daß ein Mitglied der NSDAP oder ihrer Gliederungen oder Verbände den Kläger niedergeschlagen hat, weil er Jude ist. Davon geht der Tatrichter auch bei der Unterstellung aus, daß ein Parteimitglied sich durch die nationalsozialistische Propaganda zu der Tat bestimmen ließ. Die in sich widersprüchliche Würdigung des Berufungsgerichts ist nicht geeignet, eine Mißhandlung des Klägers aus rassischen Gründen zuverlässig zu verneinen.
Eben deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der Tatrichter wird zunächst prüfen und entscheiden müssen, ob und wie sich der - bisher unterstellte - Überfall auf den Kläger zugetragen hat. Dann wird er untersuchen und entscheiden müssen, ob die festgestellte Ausschreitung von nationalsozialistischen Dienststellen oder Amts trägem veranlaßt worden ist oder sich im Rahmen der nachträglich gebilligten Ausschreitungen gegen Juden gehalten hat (vgl. BGH RzW 1961, 211 Nr. 9; 1971,
113 Nr. 7) oder ob sie auf persönliche Zwistigkeiten unter den Beteiligten zurückzuführen ist. Schließlich gibt die
 
SurUckverweisung der Sache dem Tatrichter Gelegenheit, das behauptete Wirbelsäulenleiden des Klägers im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 3 und 4 der 2. DV-BEG (RzW 1964, 137 Kr. 35; 1965, 423 Nr. 28; 1966, 283 Nr. 37; 1969, 135 Nr. 26) zu beurteilen, die Würdigung der psychischen Beschwerden des Klägers nach den (Grundsätzen der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 311 Nr. 11; 402 Nr. 3 zu überprüfen und gegebenenfalls den verfolgungsbedingten Erwerbsmin-derungsgrad nach Feststellung der gesamten Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu bestimmen (vgl. BGH RzW 1966, 267 Nr. 18; 1968, 359 Nr. 15; 454 Nr. 11; 1969, 74 Nr. 23).
Mai	Zorn	Henkel
 Fuchs	Br.	Thumm