* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · TX ZK 334/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZK 334/67

In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Klage verlangte die Erblasserin die nach den vergleichbaren Beamtenbezügen des gehobenen Dienstes berechnete BerufsSchadensrente, hilfsweise 23*680 DM weitere Kapitalentschädigung. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin, nachdem diese als Erbin den Rechtsstreit aufgenommen hatte, 3*600 DM weitere Kapitalentschädigung für das Jahr 1930 zugesprochen* Er hat die von der Entschädigungsbehörde und vom Landgericht vorgenommene Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes bestätigt, weil er den Anteil der Erblasserin am jährlichen Unternehmerlohn von durchschnittlich 10.000 RM auf ein Drittel = 3*400 RM geschätzt, dieses Einkommen den für die höhere Einreihung erforderlichen Tabellenbetrag von 4.000 RM aber nicht erreicht hat. von 5*940 DM verglichen, wie er sich bei Einreihung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes aus der Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3* DV-BEG ergibt* Da der Tabellenbetrag nicht erreicht war, hat der Berufungsrichter weiter geprüft, ob das Erwerbseinkommen der Erblasserin zusammen mit einem auf sie entfallenden Anteil von 40 i» am Einkommen des Ehemannes diesen Tabellensatz erreicht hat* Da auch das nicht der Fall war, hat er noch das Jahr 1950 in den Entschädigungs-zeitraum einbezogen und dafür eine weitere Kapitalentschädigung von 3*600 DM zuerkannt* Die Begründung, daß der Entschädigungszeitrauma bei der Klägerin als einer verheirateten Frau erst am 31• Dezember 1950 beeidet sei, entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs* Die aus einer Berufstätigkeit verdrängte verheiratete Frau hat durch die Ehe die wirtschaftliche Stellung eines ihr vergleichbaren Bundesbeamten erlangt, wenn das Einkommen des Ehemannes allein oder zusammen mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen nachhaltig die für sie maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3« DV-BEG um die Hälfte Übersteigt (RzW 1967, 407)* Unter dem Einkommen des Ehemannes ist das gesamte Einkommen nach Abzug der zu seiner Erzielung erforderlichen, den Werbungskostenpauschsatz des deutschen Einkommensteuerrechts übersteigenden Aufwendungen zuzüglich seiner sonstigen, für den Unterhalt der Frau heranzuziehenden Einkünfte zu verstehen; als Einkommen der Verfolgten kommt hingegen nur ihr Erwerbseinkommen nach Abzug der zuvor genannten Aufwendungen in Betracht (BGH aaO; vgl* auch RzW 1969, 196 Nr. 26). Wird das vom Berufungsgericht auf 10.140 DM festgestellte Gesamteinkommen der Eheleute - für einen zulässigen Abzug von Aufwendungen fehlen Anhaltspunkte, auch die Klägerin hat dazu nichts vorgetragen - nur um den Anteil der Erblasserin an der Kapitalverzinsung von (1.750 DM : 3 =) 583 DM gekürzt, dann übersteigt es mit 9.557 DM den eineinhalbfachen Betrag der maßgebenden, um 20 cß> erhöhten Vergleichsbezüge der Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3. Entscheidend ist vielmehr, ob vom damaligen Standpunkt aus der Verfolgte nach objektiven Maßstäben mit einer gewissen Sicherheit erwarten konnte, daß sein Erwerbseinkommen weiterhin auf die Dauer die Tabellensätze erreichen oder übersteigen werde (BGH RzW 1967, 466; 1969, 196 Nr. 26). Das Berufungsgericht hat allein auf Grund der Einkünfte in den Jahren nach dem 1. Wie sich aus den von Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten der Entschädigungen behörde ergibt (Bl. 61 der Akten Nr. 212730), betrug das Gesamteinkommen der Erblasserin und ihres Ehemannes 1947 umgerechnet 5.635 DM, 1048 5.147 DM und 1949 4.880 DM, überstieg also erstmals im Jahre 1950 die maßgebenden Vergleichsbezüge. Schon auf Grund dieses Umstandes läßt sich nicht ausschließen, daß der Tatrichter die Nachhaltigkeit der Lebensgrundlage noch für 1950 verneint, wenn er die tatsächlichen Verhältnisse Anfang 1950 feststellt und die Frage nach dem Ende des Entschädigungszeitraumes unter dem dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt prüft.

Zitierte Normen: § 63 BEG
NachhaltigkeitErblasserinBerufungsgerichtEinkommenErwerbseinkommenKlägerinEheleuteRevision

Volltext der Entscheidung

u
2473 066 BUNDESGERICHTSHOF
Di NAMEN DES VOLKES
TX ZK 334/67
URTEIL
Verkfiadet an
15. Januar 1970 Pohl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Niedersacheen ,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover,
 Am Waterlooplatz 11,
Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Pr«	-
gegen
 Pi
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
I)
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 6. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 1967 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei•
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin beansprucht als Erbin ihrer im Jahre 1963 verstorbenen Mutter Frajda	früher	Mifppp,
 eine weitere Entschädigung für den Berufsschäden, den die jüdische Erblasserin infolge ihrer erzwungenen Auswanderung
 
von	nach	Paris im Mai 1933 erlitten hatte. Nach
 der Verdrängung der Erblasserin aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als mitarbeitende Kommanditistin in der Firma	& Co. KG, Nähgarnfabrikation und Kurzwarengroßhandel in	deren	alleiniger	persönlich
 haftender Gesellschafter ihr Ehemann war, setzten die Eheleute die geschäftliche Tätigkeit in Paris fort. Die Judenverfolgung in Frankreich führte erneut zu deren Aufgabe. Nach dem 2. Weltkrieg begannen die Eheleute wiederum ein gleichartiges Geschäft unter der Firmenbezeichnung Soci6t&	Societe ä respondabilit6 limitee au
 Capital de 30.000 Francs in Paris. Ende des Jahres 1961 hörte die Erblasserin auf zu arbeiten.
Auf ihre Anmeldung setzte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 20. März 1962 nach §§ 63, 66 ff BEG 16.320 DM KapitalentSchädigung fest für die Zeit vom 1. Mai 1933 bis 31* Dezember 1949 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes.
Mit der Klage verlangte die Erblasserin die nach den vergleichbaren Beamtenbezügen des gehobenen Dienstes berechnete BerufsSchadensrente, hilfsweise 23*680 DM weitere Kapitalentschädigung. Das Landgericht hat die Klage der Erblasserin abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin, nachdem diese als Erbin den Rechtsstreit aufgenommen hatte, 3*600 DM weitere Kapitalentschädigung für das Jahr 1930 zugesprochen*
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung der Klagabweisung. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Im Revisionsverfahren geht es nur noch um den Anspruch auf eine weitere KapitalentSchädigung auch für das Jahr 1950.
Der Berufungsrichter ist von einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Erblasserin (§§ 65» 66 BEG) ausgegangen. Er hat die von der Entschädigungsbehörde und vom Landgericht vorgenommene Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes bestätigt, weil er den Anteil der Erblasserin am jährlichen Unternehmerlohn von durchschnittlich 10.000 RM auf ein Drittel = 3*400 RM geschätzt, dieses Einkommen den für die höhere Einreihung erforderlichen Tabellenbetrag von 4.000 RM aber nicht erreicht hat. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Sie beanstandet lediglich die Ausdehnung des Entschädigungszeitraums um ein Jahr bis 31• Dezember 1950.
Das Berufungsgericht hat im Kalenderjahr 1950 für die Erblasserin und deren Ehemann ein gemeinsames Brutto-Einkommen von umgerechnet 10.140 DM festgestellt, auf Grund eines geschätzten Geschäftskapitals von 35.000 DM eine Nutzung von 5 # * 1.750 DM angenommen und in Würdigung der Umstände des Einzelfalles Einkommen und Zinsertrag im Verhältnis 1:2 auf die Erblasserin und deren Ehemann verteilt. Den jeweiligen Anteil der Eheleute am Unternehmerlohn - 2.796,66 DM für die Erblasserin,
5.393,32 für den Ehemann - hat es mit dem Tabellenbetrag
 
von 5*940 DM verglichen, wie er sich bei Einreihung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes aus der Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3* DV-BEG ergibt* Da der Tabellenbetrag nicht erreicht war, hat der Berufungsrichter weiter geprüft, ob das Erwerbseinkommen der Erblasserin zusammen mit einem auf sie entfallenden Anteil von 40 i» am Einkommen des Ehemannes diesen Tabellensatz erreicht hat* Da auch das nicht der Fall war, hat er noch das Jahr 1950 in den Entschädigungs-zeitraum einbezogen und dafür eine weitere Kapitalentschädigung von 3*600 DM zuerkannt*
Die Begründung, daß der Entschädigungszeitrauma bei der Klägerin als einer verheirateten Frau erst am 31• Dezember 1950 beeidet sei, entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs* Die aus einer Berufstätigkeit verdrängte verheiratete Frau hat durch die Ehe die wirtschaftliche Stellung eines ihr vergleichbaren Bundesbeamten erlangt, wenn das Einkommen des Ehemannes allein oder zusammen mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen nachhaltig die für sie maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3« DV-BEG um die Hälfte Übersteigt (RzW 1967, 407)* Unter dem Einkommen des Ehemannes ist das gesamte Einkommen nach Abzug der zu seiner Erzielung erforderlichen, den Werbungskostenpauschsatz des deutschen Einkommensteuerrechts übersteigenden Aufwendungen zuzüglich seiner sonstigen, für den Unterhalt der Frau heranzuziehenden Einkünfte zu verstehen; als Einkommen der Verfolgten kommt hingegen nur ihr Erwerbseinkommen nach Abzug der zuvor genannten Aufwendungen in Betracht (BGH aaO; vgl* auch RzW 1969, 196 Nr. 26).
 
Wird das vom Berufungsgericht auf 10.140 DM festgestellte Gesamteinkommen der Eheleute - für einen zulässigen Abzug von Aufwendungen fehlen Anhaltspunkte, auch die Klägerin hat dazu nichts vorgetragen - nur um den Anteil der Erblasserin an der Kapitalverzinsung von (1.750 DM : 3 =) 583 DM gekürzt, dann übersteigt es mit 9.557 DM den eineinhalbfachen Betrag der maßgebenden, um 20 cß> erhöhten Vergleichsbezüge der Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3. DV-BEG in der letzten Lebensaltersstufe des mittleren Dienstes von 8.910 DM.
Entgegen der Ansicht der Revision ist damit aber noch nicht abschließend über die Dauer des Entschädigungszeitraums entschieden. Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Voraussetzungen der Nachhaltigkeit aufgestellt hat, kommt es nämlich nicht darauf an, ob - rückschauend betrachtet - eine Erwerbstätigkeit eine bestimmte Anzahl von Jahren gedauert hat. Entscheidend ist vielmehr, ob vom damaligen Standpunkt aus der Verfolgte nach objektiven Maßstäben mit einer gewissen Sicherheit erwarten konnte, daß sein Erwerbseinkommen weiterhin auf die Dauer die Tabellensätze erreichen oder übersteigen werde (BGH RzW 1967, 466; 1969, 196 Nr. 26). Der Entschädigungszeitraum endet stets mit dem Beginn des Kalenderjahres, in dem das Erwerbseinkommen die Tabellensätze erreichte oder überschritt und damit gerechnet werden konnte, daß das Einkommen der folgenden Jahre auf die Dauer die Tabellensätze erreichen oder überschreiten werde•
Das Berufungsgericht hat allein auf Grund der Einkünfte in den Jahren nach dem 1. Januar 1951 die Nachhaltigkeit der wiedererlangten ausreichenden Lebensgrundlage angenommen. Über die für die Beurteilung der Nachhaltigkeit bedeutsamen tatsächlichen Umstände am Jahresanfang 19^ sind aber keine Feststellungen getroffen. Wie sich aus den von Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten der Entschädigungen behörde ergibt (Bl. 61 der Akten Nr. 212730), betrug das Gesamteinkommen der Erblasserin und ihres Ehemannes 1947 umgerechnet 5.635 DM, 1048 5.147 DM und 1949 4.880 DM, überstieg also erstmals im Jahre 1950 die maßgebenden Vergleichsbezüge. Schon auf Grund dieses Umstandes läßt sich nicht ausschließen, daß der Tatrichter die Nachhaltigkeit der Lebensgrundlage noch für 1950 verneint, wenn er die tatsächlichen Verhältnisse Anfang 1950 feststellt und die Frage nach dem Ende des Entschädigungszeitraumes unter dem dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt prüft.
Aus diesem Grunde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen •
Mai	Maaß
 Graf
von der Mühlen
 Henkel