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BGH · IX ZR 334/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 334/12

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. Der Senat hat in dem Beschluss vom 25. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs.4 Satz 2 ZPO) beigefügt, nämlich darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt hat, welche den Subsumtionsschluss auf eine rechtlich wirksame Zustimmung des Finanzamts tragen. Weder aus § 321a Abs.4 Satz 5 ZPO, nach dessen Inhalt der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeAnhörungsrügeZPOBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 334/12
vom 11. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 11. Juli 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. April 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss
 vom 25. April 2013 die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO) beigefügt, nämlich darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt hat, welche den Subsumtionsschluss auf eine rechtlich wirksame Zustimmung des Finanzamts tragen. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Flalbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dessen Inhalt der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der
 
Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005 -IXZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895).
Kayser	Gehrlein	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 09.12.2011 - 2 O 1626/11 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.05.2012 - 8 U 43/12 -