Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 334/12
vom 25. April 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 25. April 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Mai 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Juli 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Streithelfers der Beklagten.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 61.000 € festgesetzt.
Gründe:
1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen
sind nicht entscheidungserheblich. War die Vertragsübernahme im Verhältnis zu dem Pfändungsgläubiger relativ unwirksam (§§ 136, 135 BGB), steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Schuldner hat durch seine
gegen § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstoßende Verfügung über das gepfändete Guthaben, seine Zustimmung zur Vertragsübernahme durch die Beklagte, kein Recht gegen diese auf Auszahlung des Guthabens erlangt. Tatsachen, welche den Schluss auf eine Zustimmung des Pfändungsgläubigers zur Vertragsübernahme zuließen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser Vill Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 09.12.2011 - 2 O 1626/11 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.05.2012 - 8 U 43/12 -