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BGH · IX ZR 333/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 333/69

Dem nach § 189 BEG wirksamen Antrag eines Miterben können andere Miterben sich anschließen und den Anspruch der Erbengemeinschaft geltend machen, solange das Verfahren noch anhängig, also nicht schon durch unanfechtbare Entscheidung oder eine Erklärung des Antragstellers beendet ist. Dezember 1965 meldete ein Rechtsbeistand Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Eigentum und im beruflichen Portkommen nach Adolf im Namen der Erben und Erbes erben an. Zwei der Mit erben, die Abkömmlinge des Bruders Bern hard erteilten jedoch keine Vollmacht und stimmten dem Antrag der übrigen Mit erben nicht zu. Januar 1968 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist des § 189 Abs. 1 BEG; denn ein Teil von ihnen hätte erst 1964 Kenntnis vom Tod des Erblassers sowie von ihrer Erbberechtigung erlangt . 1956 die ererbten Ansprüche auf Entschädigung für den Schaden seines Bruders Adolf und im beruflichen Fortkommen nach an Eigentum Denn der Antragsteller hatte seinen in der De portation getöteten Bruder Adolf als den Verfolgten bezeichnet, von dem er seine Anspruchsberechtigung herleite Mehr kann nicht verlangt werden (BGH RzW 1963, 566 Nr. 37). Die Benennung der übrigen Miterben oder ein bestimmter Antrag auf Leistung an die Erbengemeinschaft war nicht notwendig. Sie stelle eine Verfügung über den der Erbengemeinschaft zustehenden Entschädigungsanspruch dar, die die Erben nach Die Anmeldung eines Miterben dürfe nicht allein unter dem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt des Sie diene nicht nur dem Interesse dieses Miterben er treffe zugleich eine für die Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßnahme im Sinne des Träger eines zu dem Nachlaß gehörenden Rechts ist die Gesamtheit der Miterben. Nach den Grundsätzen der Gesamthand können die Miterben eine Leistung aufgrund eines zu dem Nachlaß gehörenden Rechts nur gemeinschaftlich fordern. 2039 BGB ausgeübt Die Anmeldung eines Miterben eröffnet das Verfahren wegen des im eigenen Namen erhobenen Anspruchs auf Leistung an die Erbengemeinschaft. Das hat die URO am 22, April 1959 mit Wirkung für die Erben des Carl getan; die von ihm erteilte, auch die Befugnis zur Rücknahme umfassende Vollmacht vom 19. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Rücknahme können nicht aus der RechtStellung der übrigen Miterben im Entschädigungsverfahren hergeleitet werden,»' Da der Miterbe den Anspruch der Erbengemeinschaft auf Leistung an alle Mit- Daraus folgt aber nur, daß die übrigen Mit erben die Möglichkeit haben, sich auch noch nach dem 1. kann ihnen die Versäumung der Anmeldefrist nicht entgegengehalten werden (BGH RzW 1968 Solange sie dem anhängigen Verfahren nicht bei treten, erlangen sie keine Rechtsstellung, wie sie der form und fristgerechte Antrag nach Dem ist Genüge getan, wenn ein Erbe eines Verfolgten den zu dem Nachlaß gehörenden Anspruch rechtzeitig anmeldet; die übrigen Miterben können, aber müssen sich an dem Verfahren nicht beteiligen. Eine unanfechtbare Entscheidung gegen diesen erledigt daher den Anspruch der Erbengemeinschaft, wenn andere Miterben weder in der Prist des § 189 Abs. 1 BEG, Entsprechendes gilt, wenn das Verfahren durch eine Erklärung des anmeldenden Miterben beendet wird; die nur gegenüber dem Anmeldenden bestehende Pflicht zur Prüfung und Entscheidung geht unter. Die übrigen Miterben hatten ein der Pflicht der der Behörde entsprechendes Recht nicht erlangt, da sie mit einem Entschädigungsverlangen his zu dem Abschluß des Verfahrens nicht hervorgetreten waren. Sie hatten keine Rechtsstellung, die von der Rücknahmeerklärung des Miterben, der rechtzeitig angemeldet hatte, beeinträchtigt werden konnte. über Rechte, die den übrigen Miterben und damit der Erben gemeinschaft zustehen. 4. Danach haben die Kläger zu 1 bis 5 und 8 die Frist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt. Danach kann das Revisionsgericht dem Vortrag der Kläger nicht einmal die Behauptung ent- Weil die Kläger zu 1 bis 5 und 8 als Erben des Adolf Heine mann einen Antrag nach sie auch keine ererbten Ansprüche gemäß bis Ende 1965 nachschieben. Die Kläger zu 6 und 7 haben ebenfalls nicht das Recht, ihre ererbten Ansprüche wegen Schadens an Eigentum und im beruf liehen Portkommen gemäß § 189 a Abs. 1 nachzu demelden oder nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist für ihren Antrag vom 3. Wie sie mit Wirkung für die Kläger zu 6 und 7 erledigt wurden, ist unerheblich (BGH RzW 1971, 559). Da der Erbengemeinschaft nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch kein bis 30.

Zitierte Normen: § 189 BEG § 62 ZPO § 189 BEG § 91 ZPO
BGBRechtBEGMiterbeAnspruchKlägerErbe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG- § 189; BGB § 2039
Dem nach § 189 BEG wirksamen Antrag eines Miterben können andere Miterben sich anschließen und den Anspruch der Erbengemeinschaft geltend machen, solange das Verfahren noch anhängig, also nicht schon durch unanfechtbare Entscheidung
 oder eine Erklärung des Antragstellers beendet ist.
BGH, ürt. v. 13. Juli 1972 - IX ZR 333/69 - OLG München
LG München I

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
13. Juli 1972 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßhevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
- Prozeßhevollmächtigter
 Kläger und Revisionsbeklagte,
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oherlandesgerichts München vom 18. Juli 1969 aufgehoben und das statt der Verkündung am 25* und 28. Oktober 1968 zugestellte Urteil des Landgerichts München I abgeändert. Die Klage wird abgewiesen*
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der jüdische Viehhändler Adolf
 war vom 1. Fe
 bruar 1933 bis 31. Oktober 1938 an seinem Geburtsort Poppen lauer (Unterfranken) in seiner ErwerbStätigkeit beschränkt und danach bis zu seinem Tod in der Deportation aus seinem Beruf verdrängt. Im November 1938 war seine im Stich ge lassene Wohnungseinrichtung geplündert worden.
Die URO meldete 1956 als Bevollmächtigte des Carl dessen ererbte Ansprüche nach seinem mit Wirkung vom 8. Mai 1945 für tot erklärten Bruder Adolf
 wegen
Schadens an Eigentum und im beruflichen Fortkommen an. Der
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Antragsteller start) am 27. Juni 1957 und wurde von den Klägern zu 6 und 7 beerbt. Am 22, April 1959 nahm die URO die Ansprüche zurück.
Am 3. Dezember 1965 meldete ein Rechtsbeistand Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Eigentum und im beruflichen
 Portkommen nach Adolf
 im Namen der Erben und Erbes
 erben an. Zwei der Mit erben, die Abkömmlinge des Bruders Bern
 hard
erteilten jedoch keine Vollmacht und stimmten
 dem Antrag der übrigen Mit erben nicht zu.
Die Behörde lehnte die Ansprüche der Erbengemeinschaft a
19. Juli 1967 ab, weil ihr Antrag wegen Versäumung der Prist
 des
189 Abs. 1 BEG unzulässig sei und auch nicht gemäß
189 a BEG nachgeschoben werden könne.
Die Kläger, die Abkömmlinge und Erben von drei Geschwistern des Erblassers, beantragten, das Land zur Zahlung von 2.500 DM für Schaden an Eigentum und von weiteren 8.280 DM für Schaden im beruflichen Portkommen an die Erbengemeinschaft zu verurteilen. Die Abkömmlinge des Bruders Bernhard	sind
 auch am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Die Kläger verlangten am 26. Januar 1968 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist des § 189 Abs. 1 BEG; denn ein Teil von ihnen hätte erst 1964 Kenntnis vom Tod des Erblassers sowie von ihrer Erbberechtigung erlangt .
Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. Mit der Revision erstrebt es die Abweisung der Klage.
EntScheidungs^ründe
 Die Revision ist gerechtfertigt.
1
In der Person des verfolgt
 Erblassers Adolf
 sind die Entschädigungsansprüche erwachsen (BGH RzW I960
9
553
9
 554; 1961, 173 Nr. 18). Durch die Deportation hatte
 er seinen Wohnsitz an seinem im Altreichsgebiet belegenen
 Geburtsort bis zu dem Tode nicht verloren (BGH RzW 1972
9
101
 Nr. 10). Er wurde daher nach deutschem Recht beerbt (Art. 24 Abs. 1 oder Art. 29 EGBGB). Mit seinem Tod fiel sein Nach
 laß gemäß §§ 1922
9
1923
9
1925 BGB den gesetzlichen Erben der
 zweiten Ordnung zu. §§ 13, 140 BEG bestimmen für die An
 Sprüche aus § 51 und §§ 64
9
65
9
66, 76 BEG nichts Abweichendes
2. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, hat Carl
1956 die ererbten Ansprüche auf Entschädigung
 für den Schaden seines Bruders Adolf und im beruflichen Fortkommen nach
 an Eigentum
189 Abs. 1 BEG wirksam
 angemeldet. Denn der Antragsteller hatte seinen in der De
 portation getöteten Bruder Adolf
 als den Verfolgten
 bezeichnet, von dem er seine Anspruchsberechtigung herleite Mehr kann nicht verlangt werden (BGH RzW 1963, 566 Nr. 37).
Die Benennung der übrigen Miterben oder ein bestimmter Antrag auf Leistung an die Erbengemeinschaft war nicht notwendig.
Die Anmeldung des Miterben Carl
 wahrte die Frist
 des
189 Abs. 1 BEG.
3. Das Berufungsgericht sieht die Rücknahmeerklärung vo April 1959 als unwirksam an. Sie stelle eine Verfügung über den der Erbengemeinschaft zustehenden Entschädigungsanspruch
 dar, die die Erben nach
2040 Abs. 1 BGB nur gemeinschaft
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lieh vornehmen könnten. Der Entschädigungsantrag habe nicht nur eine verfahrensrechtliche Bedeutung. Als materiell-rechtliche Handlung sei er Voraussetzung für das Bestehen des Entschädigungsanspruchs. Die Bindung des Anspruchs an
 seine Anmeldung bewirke, daß der nichtangemeldete Anspruch
 mit dem Ablauf der Prist erlösche. Wegen dieser Doppelnatur des Entschädigungsantrags könnten Antragsteller und Antrag nicht dem Kläger und der Klage im Zivilprozeß gleichgestellt und deshalb auch nicht die für die Streitgenossenschaft des Zivilprozesses geltenden Vorschriften herangezogen werden. Die Anmeldung eines Miterben dürfe nicht allein unter dem
 verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt des
2039 BGB gesehen
 werden. Sie diene nicht nur dem Interesse dieses Miterben er treffe zugleich eine für die Erhaltung des Nachlasses
 notwendige Maßnahme im Sinne des
2038 Abs. 1 »atz 2
zweiter Halbsatz BGB. Deshalb könnten die Grundsätze für die Klagrücknahme nicht gelten, die im bürgerlichen Rechts streit nur verfahrensrechtliche Wirkungen äußere.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Der Nachlaß des Verfolgten Adolf
 steht den ge
 setzlichen Erben der zweiten Ordnung und ihren Erben ge
 meinschaftlich zu
2032 BGB). Die gesamthänderische Bin
 dung bewirkt, daß ein Erbe ohne Zustimmung der anderen weder
 über einen Entschädigungsanspruch als Nachlaßgegenstand noch
 über seinen Anteil daran verfügen kann (§§ 2033 Abs. 2
i
 2040 Abs. 1 BGB). Träger eines zu dem Nachlaß gehörenden Rechts ist die Gesamtheit der Miterben. Nach den Grundsätzen der Gesamthand können die Miterben eine Leistung aufgrund eines zu dem Nachlaß gehörenden Rechts nur gemeinschaftlich fordern.
Diese Regel durchbricht
2039 BGB. Er gibt jedem der Mit
 erben das Recht, einen der Gesamthand zustehenden Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen und Leistung an alle Mit erben zu fordern; das gilt auch für Entschädigungsansprüche
(BGH RzW 1959» 505). Die Vorschrift hat den Sinn» die Durch setzung eines Nachlaßanspruchs einem Miterben auch dann zu ermöglichen, wenn andere Miterben nicht mitwirken können oder wollen. Durch seine Anmeldung im Jahre 1956 hat der
 Miterbe Carl
 sein Recht nach
2039 BGB ausgeübt
 Die Anmeldung eines Miterben eröffnet das Verfahren wegen des im eigenen Namen erhobenen Anspruchs auf Leistung an die
 Erbengemeinschaft. Der Miterbe^ der nach
2039 BGB vorgeht
»
ist nicht Vertret
 der übrigen Miterben. Durch seine Anmel
 dung
erden sie nicht Antragsteller oder Beteiligte am Ent
 schädigungsverfahren (BGH Beschluß vom 28. September 1966 IX ZB 288/66), Ein Bescheid oder ein Urteil (vgl. RGZ 93»
127
t
 129) wirkt keine Rechtskraft für oder gegen die übrigen
 Miterben. Das Verfahren betreffende Erklärungen des Miterben
9
der sich nur auf sein Recht aus
2039 BGB stützen kann
9
erden den anderen Erben nicht zugerechnet; die Miterben sind
 nicht notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO (BGHZ 23
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207
»
 212), Daher kann jeder Miterbe wie jeder andere Antrag
 steiler den im eigenen Namen gestellten Antrag zurücknehmen. Das hat die URO am 22, April 1959 mit Wirkung für die Erben
 des Carl
 getan; die von ihm erteilte, auch die
 Befugnis zur Rücknahme umfassende Vollmacht vom 19. Dezember 1955, war nicht durch den Tod des Vollmachtgebers
 erloschen
675
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672
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168 BGB).
Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Rücknahme können nicht aus der RechtStellung der übrigen Miterben im Entschädigungsverfahren hergeleitet werden,»' Da der Miterbe den Anspruch der Erbengemeinschaft auf Leistung an alle Mit-
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erben geltend macht, wahrt seine Anmeldung die Prist des
189 Abs, 1 BEG für die Erbengemeinschaft. Daraus folgt aber nur, daß die übrigen Mit erben die Möglichkeit haben, sich auch noch nach dem 1. April 1958 dem von einem Mit erben rechtzeitig beantragten Verfahren anzuschließen; tun sie das. kann ihnen die Versäumung der Anmeldefrist nicht
 entgegengehalten werden (BGH RzW 1968
9
 137)
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auch wenn
 später der Antrag des Miterben unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen wird. Eine weitergehende Bedeutung hat die
 Anmeldung eines Miterben für die Erbengemeinschaft nicht. Die nichtanmeldenden Miterben werden nicht Beteiligte des Verfahrens. Solange sie dem anhängigen Verfahren nicht bei treten, erlangen sie keine Rechtsstellung, wie sie der
 form
und fristgerechte Antrag nach
189 Abs. 1, 2 BEG
schafft. Diese Vorschrift hat den Sinn und Zweck, den Ver
 folgten oder dessen Erben zu zwingen, mit dem Entschädi gungsverlangen bis zu dem 1. April 1958 gegenüber dem Ent-
schädigungspflichtigen hervorzutreten (BGH RzW 1971
9
 510)
Dem ist Genüge getan, wenn ein Erbe eines Verfolgten den
 zu dem Nachlaß gehörenden Anspruch rechtzeitig anmeldet; die übrigen Miterben können, aber müssen sich an dem Verfahren nicht beteiligen. Halten sie sich, gleichgültig aus welchen
 Gründen, fern, sind die Entschädigungsorgane nur gegenüber dem anmeldenden Miterben zu einer Sachentscheidung verpflichtet. Eine unanfechtbare Entscheidung gegen diesen erledigt daher den Anspruch der Erbengemeinschaft, wenn andere Miterben weder in der Prist des § 189 Abs. 1 BEG,
noch bis zur Beendigung des von einem Miterben eingeleiteten
.
Verfahrens ihr Entschädigungsverlangen geltend gemacht haben. Entsprechendes gilt, wenn das Verfahren durch eine Erklärung des anmeldenden Miterben beendet wird; die nur gegenüber dem Anmeldenden bestehende Pflicht zur Prüfung und Entscheidung geht unter. Die übrigen Miterben hatten ein der Pflicht der
 der Behörde entsprechendes Recht nicht erlangt, da sie mit
 einem Entschädigungsverlangen his zu dem Abschluß des Verfahrens nicht hervorgetreten waren. Sie hatten keine Rechtsstellung, die von der Rücknahmeerklärung des Miterben, der rechtzeitig angemeldet hatte, beeinträchtigt werden konnte. Der Rück
 nehmende verfügt mithin nicht im Sinne des
2040 BGB
über Rechte, die den übrigen Miterben und damit der Erben
 gemeinschaft zustehen.
4. Danach haben die Kläger zu 1 bis 5 und 8 die Frist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt. Ihnen kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Sie haben keine Gründe vorgetragen, weshalb das Wiedereinsetzungsgesuch erst am 26. Januar 1968, mithin fast 26 Monate nach der verspäteten Anmeldung der Ansprüche am 3. Dezember 1965 und 6 Monate, nachdem der Bescheid vom 19. Juli 1967 eine Entschädigung wegen Fristversäumnis abgelehnt hatte, eingereicht worden ist (BGH RzW 1971, 510; 1972, 27).
Aus der Begründung des Gesuchs ergibt sich vielmehr
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daß
 den Erben schon 1964 der Tod des Erblassers und ihre Erbbe rechtigung bekannt war. Danach kann das Revisionsgericht dem Vortrag der Kläger nicht einmal die Behauptung ent-
nehmen, daß der Antrag vom 3. Dezember 1965 alsbald, nämlich
>
ohne schuldhaftes Zögern, nach Behebung des der Antragstel
 lung entgegenstehenden Hindernisses der Behörde vorgelegt worden ist.
Weil die Kläger zu 1 bis 5 und 8 als Erben des Adolf Heine
 mann einen Antrag nach sie auch keine ererbten Ansprüche gemäß
 bis Ende 1965 nachschieben.
189 BEG nicht gestellt hatten, konnten
189 a Abs. 1 BEG
Die Kläger zu 6 und 7 haben ebenfalls nicht das Recht, ihre ererbten Ansprüche wegen Schadens an Eigentum und im beruf liehen Portkommen gemäß § 189 a Abs. 1 nachzu demelden oder nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist für ihren Antrag vom 3. Dezember 1965 zu verlangen; denn diese Ansprüche waren schon 1956 wirksam nach § 189 Abs. 1 BEG angemeldet. Wie sie mit Wirkung für die Kläger zu 6 und 7 erledigt wurden,
 ist unerheblich (BGH RzW 1971, 559).
Da der Erbengemeinschaft nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch kein bis 30. September 1966 erstrecktes Antragsrecht gemäß Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG zusteht, ist die Klage mangels einer zulässigen Anmeldung der Ansprüche abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1, § 209 Abs. 1 BEG, §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Mai
 Dr. Thumm
 von der Mühlen
 Portmann
Puchs